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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2007:446Entscheidung vom: 18.07.2007

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Griechenland (Rechtssache C‑399/05) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/38/EWG – Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks – Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren“ 1.                     Rechtsangleichung – Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnr. 22) 2.                     Rechtsangleichung – Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnrn. 28, 35, 45) Gegenstand Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) – Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren von zwei Gesellschaften, die weder die Bedingungen der Ausschreibung noch diejenigen des Lastenhefts erfüllen – Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks in Lavrio Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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