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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:57Entscheidung vom: 27.01.2005

Rechtssache C-15/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 75/439/EWG – Altölbeseitigung – Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung“ Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 28. Oktober 2004 Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2005 Leitsätze des Urteils Rechtsangleichung – Altölbeseitigung – Richtlinie 75/439 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Altölaufbereitung Vorrang einzuräumen – Grenzen – Technische, wirtschaftliche oder organisatorische Sachzwänge – Begriff (Richtlinie 75/439 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) Aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101 geänderten Fassung ergibt sich, dass der in diesem Artikel verwendete Ausdruck der „technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge“ Teil einer Vorschrift ist, die insgesamt die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung zum Ausdruck bringt, und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dieser Wendung keine begrenzten Ausnahmen von einem normativen Grundsatz aufstellen, sondern den Geltungsbereich und den Inhalt einer positiven Verpflichtung festlegen wollte, den Vorrang der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung zu gewährleisten. Ginge man davon aus, dass die in einem Mitgliedstaat bestehende technische, wirtschaftliche und organisatorische Situation zwangsläufig Sachzwänge begründet, die dem Erlass der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen entgegenstehen, liefe dies nämlich darauf hinaus, dass dieser Vorschrift jede praktische Wirksamkeit genommen würde, da die den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung durch die Wahrung des Status quo begrenzt wäre und so keine wirkliche Verpflichtung bestünde, die erforderlichen Maßnahmen für eine vorrangige Behandlung der Altöle im Wege der Aufbereitung zu treffen. (vgl. Randnrn. 38-39) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)27. Januar 2005(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 75/439/EWG – Altölbeseitigung – Vorrang der Behandlung im Wege der Aufbereitung“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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