EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Glaxosmithkline SA gegen Belgischer Staat.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:42Entscheidung vom: 20.01.2005
Rechtssache C‑296/03
Glaxosmithkline SA
gegen
Belgischer Staat
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Belgien])
„Richtlinie 89/105/EWG – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme in eine Positivliste – Natur der Frist für die Beantwortung – Zwingender Charakter – Folgen einer Überschreitung der Frist im Fall der Nichtigerklärung einer ablehnenden Entscheidung“
Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 30. September 2004
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Arzneimittel – Richtlinie 89/105 – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel – Zwingender Charakter der Frist für die Entscheidung – Nichtigerklärung der Entscheidung über den Antrag – Erlass einer neuen Entscheidung – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Einhaltung der Frist für die Entscheidung
(Richtlinie 89/105 des Rates, Artikel 6 Nummer 1 Unterabsatz 1)
Die in Artikel 6 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/105 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme festgesetzte Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in die Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel ist eine Ausschlussfrist, die von den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden darf.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob die Überschreitung dieser Frist es den zuständigen Behörden verwehrt, förmlich eine neue Entscheidung zu erlassen, wenn die vorhergehende Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärt worden ist, wobei von dieser Möglichkeit nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums Gebrauch gemacht werden kann, der die in diesem Artikel vorgesehene Frist jedenfalls nicht überschreiten darf.
(vgl. Randnrn. 30, 39, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)20. Januar 2005(1)
„Richtlinie 89/105/EWG – Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch – Antrag auf Aufnahme in eine Positivliste – Natur der Frist für die Beantwortung – Zwingender Charakter – Folgen einer Überschreitung der Frist im Fall der Nichtigerklärung einer ablehnenden Entscheidung“
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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