EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Heinecken Brouwerijen BV gegen Hoofdproductschap Akkerbouw.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:24Entscheidung vom: 13.01.2005
Rechtssache C-126/04
Heineken Brouwerijen BV
gegen
Hoofdproductschap Akkerbouw
(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven)
„Getreide – Einfuhrregelung – Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste – Diskriminierung“
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Januar 2005 ?
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Getreide – Einfuhrregelung – Zollkontingent – Gerste – Kontingent ausschließlich für Qualitätsgerste – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
(Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG; Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 des Rates)
Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der durch die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente ausschließlich auf Qualitätsgerste zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da sie aufgrund der Unterschiede zwischen dieser Gerste einerseits und Gerste zur Herstellung anderer Biersorten andererseits objektiv gerechtfertigt ist.
(vgl. Randnr. 22)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)13. Januar 2005(1)
„Getreide – Einfuhrregelung – Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste – Diskriminierung“
gegen
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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