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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Heinecken Brouwerijen BV gegen Hoofdproductschap Akkerbouw.

ECLI: ECLI:EU:C:2005:24Entscheidung vom: 13.01.2005

Rechtssache C-126/04 Heineken Brouwerijen BV gegen Hoofdproductschap Akkerbouw (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven) „Getreide – Einfuhrregelung – Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste – Diskriminierung“ Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. Januar 2005 ? Leitsätze des Urteils Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Getreide – Einfuhrregelung – Zollkontingent – Gerste – Kontingent ausschließlich für Qualitätsgerste – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG; Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 des Rates) Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der durch die Verordnungen Nrn. 1269/1999 und 822/2001 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente ausschließlich auf Qualitätsgerste zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da sie aufgrund der Unterschiede zwischen dieser Gerste einerseits und Gerste zur Herstellung anderer Biersorten andererseits objektiv gerechtfertigt ist. (vgl. Randnr. 22) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)13. Januar 2005(1) „Getreide – Einfuhrregelung – Gemeinschaftszollkontingent für Braugerste – Diskriminierung“ gegen DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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