EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen AMI Semiconductor Belgium BVBA und andere.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:172Entscheidung vom: 17.03.2005
Rechtssache C-294/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
AMI Semiconductor Belgium BVBA u. a.
„Schiedsklausel – Bestimmung des Gerichts erster Instanz – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Parteien in Liquidation – Parteifähigkeit – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Rückforderung von Vorschüssen – Rückerstattung aufgrund einer Vertragsklausel – Gesamtschuldnerische Haftung – Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 23. September 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Anrufung des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichtshofes als Organ, das den Gerichtshof und das Gericht umfasst – Keine Notwendigkeit, in der Schiedsklausel das zuständige Gemeinschaftsgericht anzugeben
(Artikel 238 EG)
2. Verfahren – Anrufung des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel – Klage eines Gemeinschaftsorgans gegen ein Unternehmen, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen – Bezugnahme auf die gemeinsamen verfahrensrechtlichen Grundsätze der Mitgliedstaaten – Grundsätze, die die Unzulässigkeit einer solchen Klage vorsehen
(Artikel 238 EG; Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f, 16 und 17)
3. Verfahren – Klageschrift – Streitgegenstand – Bestimmung – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot
(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 und 42)
1. Da sich die die Verwendung des Begriffes „Gerichtshof“ im EG-Vertrag nicht auf das eine oder das andere Gemeinschaftsgericht bezieht, sondern auf das Gemeinschaftsorgan, das den Gerichtshof und das Gericht umfasst, ist die Nennung des „Gerichtshofes“ in Artikel 238 EG so zu verstehen, dass auf dieses Organ verwiesen wird, und auf dieses muss sich ein Vertrag beziehen, damit dem einen oder dem anderen Gemeinschaftsgericht eine Zuständigkeit zugewiesen werden kann.
Da der EG-Vertrag keine besondere Formel vorschreibt, die in einer Schiedsklausel zu verwenden ist, ist jede Formel, die darauf hinweist, dass die Parteien beabsichtigen, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Gemeinschaftsgerichten zu unterwerfen, als ausreichend anzusehen, um die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 238 EG herbeizuführen.
(vgl. Randnrn. 49-50)
2. Eine Klage der Kommission bei den Gemeinschaftsgerichten gegen Unternehmen, über die in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist unzulässig.
Aus den gemeinsamen verfahrensrechtlichen Grundsätzen der Mitgliedstaaten, aus denen in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die anzuwendenden Regeln abzuleiten sind, ergibt sich, dass ein Gläubiger seine Forderungen nicht gesondert gegen eine Person gerichtlich geltend machen kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, sondern die Regeln des anwendbaren Verfahrens befolgen muss.
Ferner ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, dass die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Beachtung der in ihrem Hoheitsgebiet eröffneten Verfahren verpflichtet sind und dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird und dort die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt.
Die Gemeinschaftsorgane hätten daher einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern, wenn es ihnen möglich wäre, ihre Forderungen in Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten geltend zu machen, während eine Rechtsverfolgung vor den nationalen Gerichten nicht möglich ist.
(vgl. Randnrn. 68-70)
3. Nach Artikel 38 der Verfahrensordnung haben die Parteien den Streitgegenstand in der Klageschrift anzugeben. Auch wenn Artikel 42 der Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässt, kann folglich eine Partei im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst abändern. Neue Anträge, die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, können nicht zugelassen werden, da andernfalls den Beklagten die Möglichkeit genommen wird, ihre Antwort vorzubereiten, und so die Verteidigungsrechte verletzt werden.
(vgl. Randnr. 75)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)17. März 2005(1)
Inhaltsverzeichnis
„Schiedsklausel – Bestimmung des Gerichts erster Instanz – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Parteien in Liquidation – Parteifähigkeit – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Rückforderung von Vorschüssen – Rückerstattung aufgrund einer Vertragsklausel – Gesamtschuldnerische Haftung – Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge“
Klägerin,
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. September 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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