EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
QDQ Media SA gegen Alejandro Omedas Lecha.
ECLI: ECLI:EU:C:2005:147Entscheidung vom: 10.03.2005
Rechtssache C-235/03
QDQ Media SA
gegen
Alejandro Omedas Lecha
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia nº 35 Barcelona)
„Richtlinie 2000/35/EG – Begriff der Beitreibungskosten – Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht – Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten – Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie gegenüber einem Einzelnen“
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. März 2005.
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/35 – In Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen fehlende Möglichkeit, sich gegenüber einem Einzelnen auf das Recht auf Erstattung der Beitreibungskosten zu berufen
(Richtlinie 2000/35 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstrabe e)
Besteht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen auf der Grundlage des nationalen Rechts keine Möglichkeit, in die Berechnung der Kosten, in die ein privater Schuldner einer Geschäftsschuld verurteilt werden könnte, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren zur Beitreibung dieser Schuld einzubeziehen, so kann die Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr als solche nicht als Grundlage für eine derartige Möglichkeit dienen, da eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden kann.
(vgl. Randnrn. 16-17 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)10. März 2005(1)
„Richtlinie 2000/35/EG – Begriff der Beitreibungskosten – Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht – Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten – Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie gegenüber einem Einzelnen“
gegen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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