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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

E. Gavrielides Oy.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:771Entscheidung vom: 02.12.2004

Rechtssache C‑398/03 Auf Antrag der E. Gavrielides Oy eingeleitetes Verfahren (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus) „Richtlinie 90/642/EWG – Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln – Weinblätter“ Leitsätze Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs – Richtlinie 90/642 – Anwendbarkeit auf ein nicht in den Anhängen der Richtlinie erwähntes Erzeugnis – Voraussetzung – Vorherige wissenschaftliche Bewertung – Unanwendbarkeit der Richtlinie auf Weinblätter wegen Fehlens einer Bewertung (Richtlinie 90/642 des Rates) Der Umstand, dass ein Erzeugnis nicht in den Anhängen der Richtlinie 90/642 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, aufgeführt wird, schließt als solcher nicht aus, dass die Richtlinie für dieses Erzeugnis gilt. Zu prüfen ist hierbei, ob das fragliche Erzeugnis im Rahmen der Regelung über die Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln einem Erzeugnis oder einer Erzeugnisgruppe zugeordnet werden kann, die ausdrücklich von der Richtlinie 90/642 erfasst wird. Bei einer solchen Prüfung ist das allgemeine Ziel dieser Richtlinie zu berücksichtigen, das darin besteht, das Erfordernis des wirksamen Schutzes der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen und Unkraut zur Gewährleistung des Ertrags der pflanzlichen Erzeugung und der Produktivität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft mit dem Erfordernis des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel in Einklang zu bringen. Folglich setzt die Einbeziehung eines nicht in den Anhängen der Richtlinie 90/642 erwähnten Erzeugnisses in eine Gruppe oder Untergruppe von Erzeugnissen, die in dieser Richtlinie genannt werden, voraus, dass dieses nicht erwähnte Erzeugnis zuvor einer wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurde, die auf einer Abwägung der beiden sich aus dem allgemeinen Ziel dieser Richtlinie ergebenden Erfordernisse beruht und verdeutlicht, dass es im Hinblick auf dieses doppelte Erfordernis zulässig ist, auf das betreffende Erzeugnis diejenigen Höchstgehalte anzuwenden, die für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln für eine Gruppe oder Untergruppe von Erzeugnissen, der dieses Erzeugnis nun zugeordnet werden soll, festgelegt wurden. Daraus folgt, dass die Richtlinie 90/642 nicht auf Weinblätter anwendbar ist, die nicht zu den in den Anhängen der Richtlinie genannten Erzeugnissen gehören, weil die positiven und negativen Auswirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel auf Weinblätter bislang noch nicht Gegenstand einer wissenschaftlichen Bewertung waren. (vgl. Randnrn. 22-24, 26) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)2. Dezember 2004(1) „Richtlinie 90/642/EWG – Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln – Weinblätter“ DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. September 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Finnisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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