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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:77

ECLI: ECLI:EU:C:2004:77Entscheidung vom: 05.02.2004

«Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnrn. 19, 21) (vgl. Randnr. 26 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)5. Februar 2004(1) „Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner“ gegen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, erlässt Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Timmermans von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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