EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Lili Georgieva Panayotova und andere gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:718Entscheidung vom: 16.11.2004
Rechtssache C-327/02
Lili Georgieva Panayotova u. a.
gegen
Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag)
„Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Bulgarien, Gemeinschaften–Polen und Gemeinschaften–Slowakei – Niederlassungsrecht – Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist“
Leitsätze des Urteils
Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Polen, Gemeinschaften–Bulgarien und Gemeinschaften–Slowakei – Niederlassungsrecht – Nationale Rechtsvorschriften, die ein System der vorherigen Kontrolle vorsehen, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat zum Zweck der Niederlassung von einer im Herkunftsland erteilten vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig macht – Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne weitere Prüfung bei Fehlen einer solchen Genehmigung – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Bulgarien, Artikel 45 Absatz 1 und 59 Absatz 1; Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Polen, Artikel 44 Absatz 3 und 58 Absatz 1; Assoziierungsabkommen Gemeinschaften–Slowakei, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1)
Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Bulgarien, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften–Slowakei stehen der Regelung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die ein System der vorherigen Kontrolle umfasst, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat zum Zweck der Niederlassung als Selbständiger von der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung durch die diplomatischen oder konsularischen Dienststellen dieses Mitgliedstaats im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts abhängig macht. Ein solches System kann die Erteilung dieser Genehmigung rechtsgültig von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Betroffene nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. Die für derartige vorherige Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung muss jedoch auf einem Verfahrenssystem beruhen, das leicht zugänglich ist und das geeignet ist, den Betroffenen zu gewährleisten, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist und objektiv bearbeitet wird, wobei es ferner möglich sein muss, eine etwaige Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Frage zu stellen.
Die genannten Bestimmungen der Assoziierungsabkommen sind so auszulegen, dass sie einer derartigen nationalen Regelung grundsätzlich auch dann nicht entgegenstehen, wenn danach die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen im Inland gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach diesen Assoziierungsabkommen ablehnen, sofern der Antragsteller nicht die nach dieser Regelung verlangte vorläufige Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Antragsteller geltend macht, dass er die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung klar und offenkundig erfüllt, oder dass er sich bei Antragstellung aufgrund einer anderen Berechtigung rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, wenn sich herausstellt, dass der Antrag unvereinbar ist mit den ausdrücklichen Voraussetzungen für die Einreise des Betroffenen in diesen Mitgliedstaat, insbesondere was die erlaubte Aufenthaltsdauer angeht.
(vgl. Randnr. 39 und Tenor 1-3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)16. November 2004(1)
„Assoziierungsabkommen Gemeinschaften – Bulgarien, Gemeinschaften – Polen und Gemeinschaften – Slowakei – Niederlassungsrecht – Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist“
gegen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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