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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:630Entscheidung vom: 14.10.2004

Rechtssache C-193/03 Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart) „Soziale Sicherheit – Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten – Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – Krankenkasse, die bei Rechnungen über geringfügige Beträge ein vereinfachtes Verfahren der vollständigen Erstattung anwendet“ Leitsätze des Urteils Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und –selbständigen – Krankenversicherung – Erstattung von bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch den zuständigen Mitgliedstaat – Anwendung der im Aufenthaltsstaat geltenden Sätze – Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 – Praxis einer Krankenkasse, Krankheitskosten, die einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, in voller Höhe zu erstatten – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 34) Konnten die Formvorschriften, deren Einhaltung es den Sozialversicherten ermöglichen soll, bei einem Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem zuständigen Staat Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts zu erhalten, nicht eingehalten werden, können die Sozialversicherten nach Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 eine Erstattung der während dieses Aufenthalts verauslagten Kosten vom zuständigen Staat nach den vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Sätzen erhalten. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie der nach einer internen Regelung verfolgten Praxis einer Krankenkasse nicht entgegensteht, wonach diese die ihren Versicherten bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten in voller Höhe erstattet, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Allein dadurch, dass die Erstattung in voller Höhe erfolgt, ist nämlich gewährleistet, dass der Betrag, der dem Sozialversicherten erstattet wird, zumindest gleich hoch, wenn nicht höher ist als der, den er erhalten hätte, wenn die Erstattung unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung erfolgt wäre. (vgl. Randnrn. 24, 27 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)14. Oktober 2004(1) „Soziale Sicherheit – Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten – Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 – Krankenkasse, die bei Rechnungen über geringfügige Beträge ein vereinfachtes Verfahren der vollständigen Erstattung anwendet“ gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes ... hat Anspruch auf: …“ ...“ 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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