EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:623Entscheidung vom: 14.10.2004
Rechtssache C‑340/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats– Richtlinie 92/50/EWG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage – Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG“
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Vorverfahren – Gegenstand – Mit Gründen versehene Stellungnahme – Inhalt – Abgrenzung des Streitgegenstands
(Artikel 226 EG)
2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Erteilung des Zuschlags – Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Eindeutige Festlegung des Auftragsgegenstands und der Zuschlagskriterien
(Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 3 Absatz 2)
3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Erteilung des Zuschlags – Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung –Zulässigkeitsvoraussetzungen – Auftrag im Anschluss an einen Wettbewerb – Grenzen – In mehrere Abschnitte gegliedertes Vorhaben – Auf den ersten Abschnitt bezogener Wettbewerb – Erteilung des Zuschlags für den zweiten Abschnitt an den Gewinner dieses Wettbewerbs – Unzulässigkeit
(Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c)
1. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen.
Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG wird folglich durch das dort vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme, die eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat
(vgl. Randnrn. 25–27)
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Dienstleistungserbringer nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und der sich daraus ergebende Grundsatz der Transparenz verlangen, dass für jeden Auftrag der Gegenstand und die Zuschlagskriterien eindeutig festgelegt sein müssen.
Dies ist deshalb geboten, weil der Gegenstand eines Auftrags und die Kriterien für die Erteilung des Zuschlags maßgeblich sind für die Beurteilung, welches der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden ist und ob den mit dem so bestimmten Verfahren verbundenen Anforderungen genügt wurde.
(vgl. Randnrn. 34–35)
3. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, wonach die Auftraggeber im Verhandlungsverfahren von einer vorherigen Vergabebekanntmachung absehen dürfen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss, ist eng auszulegen; die Beweislast dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie beruft.
Insbesondere bedeutet der Ausdruck „im Anschluss an“ im Sinne dieser Bestimmung, dass der Wettbewerb und der fragliche Auftrag funktionell zusammenhängen müssen.
Ein solcher Zusammenhang besteht bei einem in mehrere Abschnitte gegliederten Vorhaben nicht zwischen dem auf den ersten Abschnitt bezogenen Wettbewerb, der zur Vergabe des diesen Abschnitt betreffenden Auftrags veranstaltet wurde, und dem Auftrag des zweiten Abschnitts, dessen Vergabe an den Gewinner dieses Wettbewerbs sich der Auftraggeber als bloße Möglichkeit vorbehalten hat.
(vgl. Randnrn. 37–38, 40–41)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)14. Oktober 2004(1)
„Vertragsverletzung – Richtlinie 92/50/EWG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage – Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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