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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:610Entscheidung vom: 12.10.2004

Rechtssache C‑60/03 Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts) „Artikel 49 EG – Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Bauunternehmen – Subunternehmer – Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften“ Leitsätze des Urteils Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 96/71 – Nationale Regelung, nach der ein Unternehmen, das die Dienste eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens in Anspruch nimmt, wie ein Bürge für die Zahlung des Mindestarbeitsentgelts an die in dem anderen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer haftet – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses – Sozialer Schutz der Arbeitnehmer (Artikel 49 EG; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5) Artikel 5 der Richtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vorsehen und insbesondere sicherstellen, dass den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern für die Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen geeignete Verfahren zur Verfügung stehen, steht bei Auslegung im Licht des Artikels 49 EG einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, nach der ein in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässiger Bauunternehmer, der einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen von letzteren beschäftigten Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), selbst wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel der nationalen Rechtsvorschriften ist. Wenn nämlich der Anspruch auf den Mindestlohn Teil des Arbeitnehmerschutzes ist, der zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die eine eventuelle Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, müssen die Verfahrensmodalitäten zur Durchsetzung dieses Anspruchs wie die Haftung des Bürgen ebenfalls als geeignet angesehen werden, diesen Schutz zu gewährleisten, da diese Vorschrift einen Vorteil für die entsandten Arbeitnehmer darstellt, weil sie neben dem ersten Schuldner des Arbeitslohns, ihrem Arbeitgeber, einen zweiten Schuldner bekommen, der gesamtschuldnerisch mit dem ersten verbunden und im Allgemeinen sogar zahlungsfähiger ist. (vgl. Randnrn. 28, 34-35, 37, 40, 45 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)12. Oktober 2004(1) „Artikel 49 EG – Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Bauunternehmen – Subunternehmer – Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2004, folgendes …“ Unterschriften. 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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