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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:61Entscheidung vom: 29.01.2004

«Richtlinie 92/43/EWG – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Lebensraum des Wachtelkönigs – Besonderes Schutzgebiet ‚Wörschacher Moos‘» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnr. 16) (vgl. Randnrn. 17-18) Ein Mitgliedstaat, der ein Projekt zur Erweiterung einer Golfanlage trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in einem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409 zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebiet bewilligt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43. (vgl. Randnrn. 22, 29 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)29. Januar 2004(1) „Richtlinie 92/43/EWG – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Wild lebende Tiere und Pflanzen – Lebensraum des Wachtelkönigs – Besonderes Schutzgebiet ‚Wörschacher Moos‘“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2003, folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) Timmermans Gulmann Cunha Rodrigues Puissochet Colneric Der Kanzler Der Präsident der Zweiten Kammer R. Grass C. W. A. Timmermans 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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