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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Roberto Nicoli gegen Eridania SpA.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:604Entscheidung vom: 12.10.2004

Rechtssache C-87/00 Roberto Nicoli gegen Eridania SpA (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova) „Zucker – Preisregelung – Regionalisierung – Zuschussgebiete – Einstufung Italiens – Wirtschaftsjahr 1998/99 – Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und Verordnung (EG) Nr. 1361/98 – Gültigkeit der Verordnung Nr. 1361/98“ Leitsätze des Urteils Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Preisregelung – Methode zur Berechnung des Zuckerverbrauchs – In anderen Erzeugnissen verarbeiteter Zucker – Berücksichtigung der ins Inland eingeführten Erzeugnisse – Ausschluss der in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführten Erzeugnisse — Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1361/98 des Rates) Die Kommission hat keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, indem sie in der Verordnung Nr. 1361/98 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 eine Methode zur Berechnung des geschätzten Zuckerverbrauchs herangezogen hat, nach der der in anderen Erzeugnissen verarbeitete Zucker, der in andere Staaten geliefert wird, nicht als in dem betreffenden Mitgliedstaat verbraucht angesehen wird, da nach dieser Methode zur Berechnung dieses Verbrauchs zugleich der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltene Zucker berücksichtigt wird, der aus anderen Staaten eingeführt oder ins Land gebracht wurde. (vgl. Randnr. 40 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)12. Oktober 2004(1) „Zucker – Preisregelung – Regionalisierung – Zuschussgebiete – Einstufung Italiens – Wirtschaftsjahr 1998/99 – Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und Verordnung (EG) Nr. 1361/98 – Gültigkeit der Verordnung Nr. 1361/98“ gegen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2004, folgendes 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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