EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:585Entscheidung vom: 05.10.2004
Rechtssache C-475/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Hellenische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG – Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke – Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde “
Leitsätze des Urteils
1. Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff
(Artikel 249 EG)
2. Steuerrecht – Harmonisierung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Anwendung ermäßigter Steuersätze für bestimmte Erzeugnisse – Kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
(Richtlinie 92/83 des Rates, Artikel 23)
1. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei Rechtsakten, die mit einem Fehler behaftet sind, dessen Schwere so offensichtlich ist, dass er von der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht geduldet werden kann, davon auszugehen, dass sie keine – auch nur vorläufige – Rechtswirkung entfaltet haben, d. h., dass sie als rechtlich inexistent zu betrachten sind. Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Einhaltung der Rechtmäßigkeit.
Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt.
(vgl. Randnrn. 18-20)
2. Artikel 23 der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke lässt für bestimmte Arten von Erzeugnissen die Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze zu. Ein Mitgliedstaat, der sich darauf beschränkt, eine nationale Regelung beizubehalten, die auf der Grundlage dieser Vorschrift – die Rechtswirkungen entfaltet, für die die Vermutung der Rechtmäßigkeit besteht – erlassen wurde und ihr entspricht, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht.
(vgl. Randnrn. 23-25)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )5. Oktober 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG – Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke – Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde“
Klägerin,
Streithelfer,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Plenum ),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
1 – Verfahrenssprache: Griechisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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