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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:530Entscheidung vom: 16.09.2004

Rechtssache C-465/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums – Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind – Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten – Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ Leitsätze des Urteils 1.        Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Ausübung gewerkschaftlicher Rechte – Nationale Rechtsvorschriften, die Arbeitnehmer, die einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, vom passiven Wahlrecht zu den Berufskammern ausschließen – Unzulässigkeit – Keine Rechtfertigung durch eine eventuelle Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Artikel 39 EG; EWR-Abkommen, Artikel 28; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 8) 2.        Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen der Gemeinschaft – Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Ausübung gewerkschaftlicher Rechte – Nationale Rechtsvorschriften, die Arbeitnehmer, die einem Drittstaat angehören, der ein Abkommen mit der Gemeinschaft geschlossen hat, vom passiven Wahlrecht zu den Berufskammern und zu den Betriebsräten ausschließen – Unzulässigkeit 1.        Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Fassung der Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 2434/92 und aus Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn er Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vom passiven Wahlrecht zu Einrichtungen zur Vertretung und Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer wie den Berufskammern ausschließt. Eine solche Regelung verstößt nämlich gegen das fundamentale Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, auf dem die genannten Bestimmungen gründen. Diese Regelung kann weder durch die Rechtsnatur der fraglichen Einrichtungen nach nationalem Recht noch durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass einige ihrer Funktionen mit einer Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sein könnten. (vgl. Randnrn. 30, 33, 40, 56 und Tenor) 2.        Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten geschlossenen Abkommen, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer ein Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vorsehen, wenn er diese Arbeitnehmer vom passiven Wahlrecht zu Einrichtungen zur Vertretung und Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer wie den Berufskammern und den Betriebsräten ausschließt. Das in den in Rede stehenden Abkommen enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedingt nämlich, dass für alle Arbeitnehmer, gleich ob Inländer oder Angehörige eines der betreffenden Drittstaaten, gleiche Arbeitsbedingungen gelten und dass sie u. a. in gleicher Weise an den Wahlen zu diesen Einrichtungen teilnehmen können. Eine Ungleichbehandlung je nach Staatsangehörigkeit verstößt gegen diesen fundamentalen Grundsatz. (vgl. Randnrn. 48-49, 56 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)16. September 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums – Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind – Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten – Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ Klägerin, Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes 2.       Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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