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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:499Entscheidung vom: 09.09.2004

Rechtssache C-292/02 Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf) „Verbrauchsteuern – Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden – Richtlinie 92/81/EWG – Artikel 8a – Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr – Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung – Richtlinie 95/60/EG“ Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Harmonisierung – Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Richtlinie 92/81 – Gekennzeichnete oder nicht gekennzeichnete Mineralöle, die in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats übergeführt werden und in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen einschließlich landwirtschaftlicher Maschinen enthalten sind – Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb oder zu anderen Zwecken bei diesen Fahrzeugen – Verbrauchsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat – Verbot – Möglichkeit für den Einzelnen, sich vor dem nationalen Gericht auf Artikel 8a der Richtlinie 92/81 zu berufen (Richtlinie 92/81 des Rates, Artikel  8a Absatz 1) Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs einschließlich einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde. Denn aus dem Wortlaut dieses Artikels – wonach in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats übergeführte Mineralöle, die in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind, in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit sind –, im Licht seiner Ziele betrachtet, nämlich Schutz des freien Verkehrs von Personen und Gütern und das Bestreben, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ergibt sich, dass dieser Artikel weit auszulegen ist. Außerdem kann ein Mitgliedstaat nicht unter Berufung auf seine eigene Regelung die Verwendung von gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff im Hauptbehälter von Nutzfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat, der eine solche Praxis erlaubt, verbieten. Das Verbot ist auch so klar, genau und unbedingt, dass sich der Einzelne vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann, um sich einer mit ihm unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen. (vgl. Randnrn. 41, 54-55, 61-62, Tenor 1-2) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)9. September 2004(1) „Verbrauchsteuern – Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden – Richtlinie 92/81/EWG – Artikel 8a – Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr – Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung – Richtlinie 95/60/EG“ gegen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004, folgendes Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind; 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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