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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Marie Lindfors.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:449Entscheidung vom: 15.07.2004

«Richtlinie 83/183/EWG – Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer» Leitsätze des Urteils Steuerrecht – Harmonisierung – Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen – Richtlinie 83/183 – Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Bei der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs vom Bestimmungsmitgliedstaat erhobene Steuer – Zulässigkeit – Grenzen(Artikel 18 EG; Richtlinie 83/183 des Rates, Artikel 1) (vgl. Randnrn. 26, 36 und Tenor) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)15. Juli 2004(1) „Richtlinie 83/183/EWG – Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen – Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer“ DER GERICHTSHOF (Erste Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Lindfors, vertreten durch P. Snell, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen, in der Sitzung vom 15. Januar 2004, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2004, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) Jann Rosas von Bahr Silva de Lapuerta Lenaerts Der Kanzler Der Präsident der Ersten Kammer R. Grass P. Jann 1 – Verfahrenssprache: Finnisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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