EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:433Entscheidung vom: 13.07.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 10 EG – Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen – Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission»
Leitsätze des Urteils
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe – Pflicht der Mitgliedstaaten – Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen (Artikel 10 EG und 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)13. Juli 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 10 – Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen – Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
Timmermans
Gulmann
Cunha Rodrigues
Macken
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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