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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:433Entscheidung vom: 13.07.2004

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 10 EG – Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen – Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission» Leitsätze des Urteils Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe – Pflicht der Mitgliedstaaten – Mitwirkung an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen (Artikel 10 EG und 226 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)13. Juli 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 10 – Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen – Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2004, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) Timmermans Gulmann Cunha Rodrigues Macken Colneric Der Kanzler Der Präsident der Zweiten Kammer R. Grass C. W. A. Timmermans 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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