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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg.

ECLI: ECLI:EU:C:2004:256Entscheidung vom: 29.04.2004

«Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Normverbrauchsabgabe – Zölle und Abgaben gleicher Wirkung – Diskriminierende Besteuerung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Umsatzsteuer» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnrn. 47, 49) Zwar trifft zu, dass eine solche Abgabe Wanderarbeitnehmer davon abhalten könnte, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, doch garantiert der Vertrag einem Erwerbstätigen nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin wohnte, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile in Bezug auf die mittelbare Besteuerung haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Erwerbstätige seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausübte, grundsätzlich nicht gegen Artikel 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen gegenüber den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen. (vgl. Randnrn. 54‑55, 60, Tenor 1) (vgl. Randnrn. 64‑65, 81, Tenor 2) Diese Bestimmung steht jedoch im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf die fragliche Abgabe entgegen, soweit diese Zusatzabgabe von 20 % im Allgemeinen nur zu derjenigen Grundabgabe hinzukommt, die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben wird, und nur ausnahmsweise zu derjenigen Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge erhoben wird. (vgl. Randnrn. 81, 87, 89, Tenor 3-4) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)29. April 2004(1) „Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Einfuhr von Kraftfahrzeugen – Normverbrauchsabgabe – Zölle und Abgaben gleicher Wirkung – Diskriminierende Besteuerung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Umsatzsteuer“ gegen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn und Frau Weigel, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Weh und W. Simmer, der österreichischen Regierung, vertreten durch F. Sutter als Bevollmächtigten, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 10. April 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) Skouris Gulmann Puissochet Schintgen Colneric Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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