EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2004:207
ECLI: ECLI:EU:C:2004:207Entscheidung vom: 01.04.2004
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnr. 16)
(vgl. Randnr. 17)
(vgl. Randnr. 24)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung“
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Jann
Timmermans
Rosas
La Pergola
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.