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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:207

ECLI: ECLI:EU:C:2004:207Entscheidung vom: 01.04.2004

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung» Leitsätze des Urteils (vgl. Randnr. 16) (vgl. Randnr. 17) (vgl. Randnr. 24) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)1. April 2004(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung“ Klägerin, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Jann Timmermans Rosas La Pergola von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Italienisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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