EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH.
ECLI: ECLI:EU:C:2004:181Entscheidung vom: 25.03.2004
«Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Werbebeschränkungen – Bezugnahme auf die Herkunft von Waren – Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens – Richtlinie 84/450/EWG – Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz»
Leitsätze des Urteils
(vgl. Randnrn. 19, 21)
Eine solche Werbebeschränkung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 84/450 fallen kann, die die irreführende Werbung betrifft und nach der die Mitgliedstaaten für einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher sorgen dürfen, als er in der Richtlinie vorgesehen ist, sofern sie dabei den elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs beachten, ist nämlich als Verkaufsmodalität anzusehen und, da sie unterschiedslos für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz inländischer wie ausländischer Erzeugnisse in gleicher Weise berührt, nicht nach Artikel 28 EG verboten.
Die betreffende Beschränkung verstößt auch nicht gegen das in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht der Meinungsfreiheit, da sie nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels steht.
(vgl. Randnrn. 31, 33-34, 39, 41-43, 50, 52-53 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)25. März 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Werbebeschränkungen – Bezugnahme auf die Herkunft von Waren – Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens – Richtlinie 84/450/EWG – Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“
gegen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH, vertreten durch M. Kajaba, der Troostwijk GmbH, vertreten durch A. Frauenberger, der österreichischen Regierung, vertreten durch T. Kramler als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 26. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
Timmermans
Rosas
von Bahr
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Deutsch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.