EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Alberto Barsotti u. a. (C-19/01), Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Anna Maria Venturi (C-84/01).
ECLI: ECLI:EU:C:2004:119Entscheidung vom: 04.03.2004
«Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen – Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung – Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen – Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie»
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987 – Begrenzung der Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag, der den notwendigen Lebensunterhalt der Arbeitnehmer deckt – Abzug von Zahlungen, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat – Unzulässigkeit
(Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 10)
(vgl. Randnrn. 36-38, 40 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)4. März 2004(1)
„Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen – Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung – Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen – Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie“
gegen
gegen
gegen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Todaro, von Frau Venturi, vertreten durch A. Piccinini, der französischen Regierung, vertreten durch C. Lemaire als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch A. Aresu, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
Skouris
Schintgen
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.