EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
ECLI:EU:C:2003:643
ECLI: ECLI:EU:C:2003:643Entscheidung vom: 27.11.2003
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 90/219/EWG – Genetisch veränderte Organismen – Anwendung in geschlossenen Systemen»
Leitsätze des Urteils
1.. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer genauen Umsetzung – Richtlinie 90/219 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen die Erforderlichkeit, einen Notfallplan zu erstellen, genau zu prüfen (Artikel 249 Absatz 3 EG; Richtlinie 90/219 des Rates, Artikel 14 Buchstabe a)
2.. Vertragsverletzungsverfahren – Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellter Verstoß – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG)
3.. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft – Bestimmung, die nicht notwendigerweise spezifische Umsetzungsmaßnahmen umfasst – Befugnis der Kommission, die Notwendigkeit spezifischer Umsetzungsmaßnahmen nachzuweisen
4.. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Artikel 249 Absatz 3 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)27. November 2003(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 90/219/EWG – Genetisch veränderte Mikroorganismen – Anwendung in geschlossenen Systemen“
In der Rechtssache C-429/01
Klägerin,
gegen
Beklagte,
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
Skouris
Gulmann
Puissochet
Macken
Colneric
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.