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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2003:599

ECLI: ECLI:EU:C:2003:599Entscheidung vom: 06.11.2003

«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Verbot, unter der Bezeichnung limpiador con lejía (Reinigungsmittel mit Bleichlauge) in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Erzeugnisse zu vertreiben, wenn sie weniger als 35 g/Liter aktives Chlor enthalten» Leitsätze des Urteils Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, nach der es verboten ist, Erzeugnisse, die weniger als 35 g/Liter aktives Chlor enthalten, unter der Bezeichnung Reinigungsmittel mit Bleichlauge zu vermarkten – Unzulässigkeit – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Kein Rechtfertigungsgrund – Verbraucherschutz – Unverhältnismäßigkeit (Artikel 28 EG und 30 EG) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)6. November 2003(1) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Verbot, unter der Bezeichnung limpiador con lejía (Reinigungsmittel mit Bleichlauge) in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und vertriebene Erzeugnisse zu vertreiben, wenn sie weniger als 35 g/Liter aktives Chlor enthalten“ In der Rechtssache C-358/01 Klägerin, gegen Beklagter, DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Edward La Pergola Jann Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Spanisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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