Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Strafverfahren gegen Bodil Lindqvist.

ECLI: ECLI:EU:C:2003:596Entscheidung vom: 06.11.2003

«Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet – Ort der Veröffentlichung – Begriff der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland – Meinungsfreiheit – Vereinbarkeit eines weiter gehenden Schutzes personenbezogener Daten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit der Richtlinie 95/46» Leitsätze des Urteils 1.. Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Anwendungsbereich – Begriff ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten – Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und sie entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise erkennbar zu machen – Einbeziehung – Ausnahmen – Spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen, die mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben – Tätigkeiten, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören – Zur Ausübung ehrenamtlicher und religionsgemeinschaftlicher Tätigkeiten erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten, die in deren Veröffentlichung im Internet besteht – Ausschluss (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absätze 1 und 2, erster und zweiter Gedankenstrich) 2.. Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Anwendungsbereich – Begriff personenbezogene Daten über Gesundheit – Angabe einer Fußverletzung, die zu einer Teilkrankschreibung geführt habe – Einbeziehung (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 8 Absatz 1) 3.. Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland – Begriff – Aufnahme von Daten in eine Internetseite, die Personen einschließlich solcher aus Drittstaaten zugänglich gemacht werden, die über die technischen Mittel für diesen Zugang verfügen – Ausschluss (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 25) 4.. Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Beachtung der Grundrechte – Meinungsfreiheit – Verpflichtung der nationalen Behörden, die für die Anwendung der die Richtlinie umsetzenden nationalen Regelung zuständig sind, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und Interessen sicherzustellen (Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 10; Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates) 5.. Rechtsangleichung – Richtlinie 95/46 – Nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten – Notwendigkeit der Vereinbarkeit sowohl mit den Bestimmungen als auch mit dem Ziel der Richtlinie – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften auf vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche auszudehnen – Grenzen (Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates) URTEIL DES GERICHTSHOFES6. November 2003(1) „Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet – Ort der Veröffentlichung – Begriff der Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland – Meinungsfreiheit – Vereinbarkeit eines weiter gehenden Schutzes personenbezogener Daten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit der Richtlinie 95/46“ In der Rechtssache C-101/01 DER GERICHTSHOF, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von B. Lindqvist, vertreten durch S. Larsson, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und B. Hernqvist als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Stratford, der Kommission, vertreten durch L. Ström und C. Docksey als Bevollmächtigten, und der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch D. Sif Tynes als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 30. April 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2002 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF Jann Timmermans Gulmann Cunha Rodrigues Rosas Edward Puissochet Macken von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Schwedisch

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ČeštinaΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPolskiPortuguês