Zum Inhalt springen

EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:C:2003:593Entscheidung vom: 06.11.2003

«Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/362/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997» Leitsätze des Urteils 1.. Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen – Kürzung der finanziellen Beteiligung bei Nichtbeachtung der Gemeinschaftsregelung – Zulässigkeit – Pauschale Berichtigung – Voraussetzungen (Entscheidung 90/424 des Rates, Artikel 3 Absatz 2) 2.. Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen – Kontrollbefugnis der Kommission – Tragweite – Finanzielle Berichtigung bei Unzulänglichkeit der getroffenen Maßnahmen – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (Entscheidung 90/424 des Rates) 3.. Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften – Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen der Mitgliedstaaten – Dringlichkeitsmaßnahmen beim Auftreten bestimmter Tierseuchen – Finanzhilfe zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden – Kürzung der den Tierhaltern gewährten Entschädigung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Keine Verletzung (Entscheidung 2000/362 der Kommission) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)6. November 2003(1) „Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/362/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden im Jahre 1997“ In der Rechtssache C-293/00 Kläger, gegen Beklagte, DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2003 folgendes Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) Timmermans Edward von Bahr Der Kanzler Der Präsident R. Grass V. Skouris 1 – Verfahrenssprache: Niederländisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

ΕλληνικάEnglishEspañolFrançaisItalianoNederlandsPortuguês