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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

Belgischer Staat gegen Suiker Export NV.

ECLI: ECLI:EU:C:1992:412Entscheidung vom: 27.10.1992

Avis juridique important URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 27. OKTOBER 1992. - BELGISCHER STAAT GEGEN SUIKER EXPORT NV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG ANTWERPEN - BELGIEN. - ZUCKER - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - EINFUHRABSCHOEPFUNG. - RECHTSSACHE C-284/91. Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-05473 Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor ++++ Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Zucker ° Einfuhrabschöpfungen ° Erhebung auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die gestohlen wurden, während sie sich im Hinblick auf ihre Ausfuhr in Drittländer im Zollager befanden ° Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 3330/74 des Rates, Artikel 15) Artikel 15 der Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden (externes gemeinschaftliches Versandverfahren), sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind. 1 Die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien) hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage nach der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 in dem Sinne auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung selbst dann geschuldet wird, wenn die zollbaren Waren unstreitig inländischen Ursprungs sind und gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Ausfuhrerstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die Wirtschaftsteilnehmer, von denen die Einfuhrabschöpfung verlangt werden, die zuvor erhaltenen Ausfuhrerstattungen bereits zurückgezahlt haben? 2 Wegen des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. 3 Aus den in den Schlussanträgen des Generalanwalts Claus Gulmann vom 8. Oktober 1992 dargelegten Gründen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 15 der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 dahin auszulegen ist, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren inländischen Ursprungs, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind. Kosten 4 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen mit Beschluß vom 25. Oktober 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 ist dahin auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren inländischen Ursprungs, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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