EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Kabushiki Kaisha Seikoh Giken gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
ECLI: ECLI:EU:T:2012:291Entscheidung vom: 13.06.2012
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012 – Seikoh Giken/HABM – Seiko Holdings (SG SEIKOH GIKEN)
(Rechtssache T-519/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung – Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes – Bildmarke SG SEIKOH GIKEN – Ältere Gemeinschaftswortmarke SEIKO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke SG SEIKOH GIKEN und Wortmarke SEIKO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 36, 40)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. August 2010 (Sache R 1553/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Seiko Holdings Kabushiki Kaisha und der Kabushiki Kaisha Seikoh Giken
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kabushiki Kaisha Seikoh Giken trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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