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EU-Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

ECLI:EU:C:2004:555

ECLI: ECLI:EU:C:2004:555Entscheidung vom: 23.09.2004

Rechtssache C-150/03 P Chantal Hectors gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Beamte – Bedienstete auf Zeit bei den Fraktionen des Europäischen Parlaments – Einstellung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründung – Erfordernis einer spezifischen Begründung“ Leitsätze des Urteils 1.        Beamte – Beschwerende Verfügung – Einstellung eines Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des Parlaments – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht spätestens im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde – Umfang (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2) 2.        Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Fehlen der Bezifferung des Schadens und einer Rechtfertigung dieser Unterlassung in der Klageschrift – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 Absatz 1) 1.        Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts geregelte Begründungspflicht und die bei einer auf eine Beschwerde hin erlassenen Entscheidung in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht sollen zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung geben, ob die Entscheidung begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen dem Richter ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben. Bei einer Entscheidung, die eine Wahl zwischen mehreren Bewerbern beinhaltet, trifft die Anstellungsbehörde – oder entsprechend die Einstellungsbehörde – eine Begründungspflicht zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde des abgelehnten Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt wurde, und/oder gegen die Entscheidung, mit der ein anderer Bewerber ernannt wurde. Der Umfang dieser Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen des Falles zu ermitteln. Da die Einstellungsbehörde, deren Entscheidung, die dem Grundsatz nach auf eine vergleichende Beurteilung subjektiver Art gestützt ist, auch auf objektiven Gegebenheiten beruhte, nämlich der Gegenüberstellung der Bewerbungsunterlagen mit den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen und der Berücksichtigung des aus den Ergebnissen der Prüfungen hergeleiteten Vorschlags des Prüfungsausschusses, bei der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit bei einer Fraktion des Parlaments von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und damit von der auf das Ergebnis der Qualifikationsprüfung gestützten und dem Kläger mitgeteilten Rangfolge abgewichen ist, konnte dieser durch eine allgemeine Begründung oder durch eine Begründung in Form einer bloßen Verweisung auf die Ordnungsmäßigkeit des Einstellungsverfahren keine Kenntnis von den Gründen für seinen Ausschluss erhalten. (vgl. Randnrn. 39-41, 44, 46) 2.        Was den zur Begründung einer Schadensersatzforderung geltend gemachten materiellen Schaden angeht, ist es in bestimmten Sonderfällen, insbesondere wenn dieser Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern. Eine Klage ist jedoch als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, den geltend gemachten Schadensposten in der Klageschrift nicht zu beziffern, weder bewiesen noch auch nur behauptet hat. (vgl. Randnr. 62) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)23. September 2004(1) „Rechtsmittel – Beamte – Bedienstete auf Zeit bei den Fraktionen des Europäischen Parlaments – Einstellung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründung – Erfordernis einer spezifischen Begründung“ Rechtsmittelführerin, Beklagter im ersten Rechtszug, DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer), nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004, folgendes …“ 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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