vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 239/08
vom
11. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge
und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.

Gründe:

1
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 -
LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 - 5 O 495/06 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2009 - VI ZR 239/08 zitiert 4 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - IV ZR 325/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 325/05 Verkündetam: 20.Dezember2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2005 - III ZR 263/04

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 263/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564 a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 263/04
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564

a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wahrenden
Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der
Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen.

b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu werden
, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des
§ 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete
Rügen von Verfahrensmängeln betrifft.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:


I.


Die Klägerin hat in dem vorausgegangenen Rechtsstreit d as beklagte Bundesland auf Ersatz von Vermögensverlusten wegen der Versagung einer Kiesabbaubewilligung in Anspruch genommen. Ihre Revision gegen die im Berufungsrechtszug erfolgte Klageabweisung hat der Senat durch Urteil vom 9. Dezember 2004 zurückgewiesen (für BGHZ bestimmt). Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einer am 18. Januar 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3220). Sie trägt vor, der erkennende Senat habe im Revisionsurteil ihre Verfahrensrügen zu dem Vorwurf sachfremder Behandlung ihres Bewilligungsantrags durch das Bergamt des beklagten Landes nicht vollständig erfaßt und beschieden.

II.


Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs, obwohl das angegriffene Urteil bereits mit seiner Verkündung am 9. Dezember 2004 und sonach vor Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist.

a) Die Novelle hat die bis dahin nur gegen nicht beru fungsfähige Urteile erster Instanz gegebene Möglichkeit, eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (§ 321a Abs. 1 ZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. S. 1887), durch Änderung des § 321a Abs. 1 ZPO auf alle mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidungen erweitert. Das gilt deshalb auch für die nach streitiger mündlicher Verhandlung ergangenen, sofort rechtskräftig werdenden Revisionsurteile. Übergangsvorschriften enthält das Gesetz nicht. Es ist daher durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozeßrechts zu bestimmen, ob die Neuregelung auch zuvor schon rechtskräftig gewordene Urteile erfaßt. Die Frage ist zu bejahen.

b) Die Statthaftigkeit eines unter der Herrschaft neue n Rechts eingelegten Rechtsmittels bestimmt sich - ebenso wie dessen sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen - regelmäßig nach dem geänderten Recht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427; Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 10/77 - NJW 1978, 889 f.; RGZ 135, 121, 123; RG JW 1925, 362, 363; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rn. 4 m.w.N.). Das gilt im allgemeinen indes nur für anhängige Verfahren. Bereits rechtskräftige Urteile werden mit einer Änderung des Rechtsmittelszuges grundsätzlich nicht anfechtbar (BGHZ 3, 82, 85; BAG AP Nr. 5 zu § 123 ArbGG 1953; Stein/Jonas/Schlosser, aaO). Es kann in der Regel nicht angenommen werden, daß die durch ein rechtskräftiges Urteil eingetretene definitive Feststellung der Rechtsverhältnisse und die Erledigung des Rechtsstreits nachträglich wieder umgestoßen werden sollen. Das würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtskraft darstellen, die über die Belange der siegreichen Partei hinaus auch im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit schützenswert ist. Eine Ausnahme kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn besonders zwingende, den Erwägungen der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlaß geben, etwa dann, wenn wirtschaftliche und soziale Mißstände zu beseitigen sind (BGHZ aaO S. 85 ff.).

c) Eine solche Ausnahmesituation ist hier gegeben. Desweg en kann auch auf sich beruhen, ob diese Grundsätze einschränkungslos für sämtliche Rechtsbehelfe gelten. Das Interesse an einer Verteidigung der eingetretenen Rechtskraft ist unter den besonderen Voraussetzungen der Anhörungsrüge schon nicht schutzwürdig, weil diese nur dann begründet ist, wenn das Gericht das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In diesem Falle müßte die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG
die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - Annahmegründe im Sinne des § 93a BVerfGG vorausgesetzt - jedenfalls auf Verfassungsbeschwerde der beschwerten Partei aufgehoben werden. Es geht daher nicht wie sonst um eine Abgrenzung zwischen den im Ansatz gleichermaßen schützenswerten Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit, sondern allein oder zumindest weit überwiegend um die (Kompetenz-)Frage, ob eine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen muß oder ob sie bereits im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung vorgenommen werden kann.
Diese Frage hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 401 ff. = NJW 2003, 1924 ff.) grundsätzlich im Sinne eines Vorrangs des von den Fachgerichten zu gewährenden Rechtsschutzes beantwortet. Danach sichert der allgemeine Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Rechtsschutz gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in jeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Die Verfahrensordnung muß in diesem Fall eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 war dieser bis dahin verfassungswidrige Zustand noch hinzunehmen (BVerfGE 107, 395, 418).
Die Novellierung des § 321a ZPO durch das Anhörungsrüge ngesetz dient der Umsetzung dieses Beschlusses (BT-Drucks. 15/3706 S. 1, 13). Die Gehörsrüge einer Partei hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn sich herausstellt, daß die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drucks. 15/3706 S. 14,
17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt. Was für vor dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist rechtskräftig gewordene Urteile gelten soll, wenn die Frist zur Erhebung der erweiterten Anhörungsrüge beim Inkrafttreten der Novelle noch nicht abgelaufen war oder diese - wie im Streitfall - überhaupt erst nach dem 1. Januar 2005 beginnen konnte, läßt sich weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Lage und der nur noch für eine Übergangszeit hinzunehmenden Rechtsschutzlücken in der fachgerichtlichen Prüfung ist indes davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den nicht zuletzt der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienenden Vorgaben in dem Plenarbeschluß des Gerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht soweit wie möglich Rechnung tragen, d.h. die neue Gehörsrüge auch rückwirkend auf alle bei Einhaltung der Rügefristen des § 321a Abs. 2 ZPO n.F. (zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, spätestens ein Jahr seit Bekanntgabe der Entscheidung ) noch angreifbaren Entscheidungen erstrecken wollte. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung war dafür nicht erforderlich (anders wohl Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1 EGZPO Rn. 1 m.w.N.).
2. Die damit statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 2004 die jetzt von der Anhörungsrüge der Klägerin umfaßten Revisionsangriffe in vollem Umfang geprüft, selbst wenn dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur knapp angemerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-
merkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisionsrügen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer ergänzenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 564 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 564 ZPO im Revisionsverfahren auszuhebeln. Dem entspricht es, daß nach der Gesetzesbegründung auch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden kann, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 325/05 Verkündetam:
20.Dezember2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
AKB §§ 7, 10
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers
sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen
Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs
in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 23. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
DerKlägerunterhält bei der Beklagten für seine landwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie folgt lauten: "A. Allgemeine Bestimmungen § 7 … I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 10 … (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche , die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs …
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, …"
2
Am 10. November 2004 geriet das versicherte Fahrzeug auf einer Kreisstraße in Brand; dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte außer der Straße selbst auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr der Stadt B. N. gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf der Straße ab.
3
Das Landratsamt R. übersandte dem Kläger eine Rechnung über 490,29 € für die Reinigung der Straße. Von der Stadt B. N. erhielt der Kläger einen Leistungsbescheid über 1.191,90 € für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen (Brandbekämpfung , Verkehrslenkung und Abbinden von Öl). Ein weiterer Gebührenbescheid erging durch das Landratsamt R. über 975 € für die Entgegennahme und Entsorgung des durch eine private Firma ausgebaggerten, mit Öl kontaminierten Erdreichs. Die Beklagte, die die Kosten für die Einschaltung der privaten Firma übernommen hat, lehnt weitere Versicherungsleistungen ab. Sie vertritt die Auffassung, es han- dele sich bei allen drei Positionen um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von § 10 (1) AKB nicht umfasst seien.
4
Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
6
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Es handele sich zwar sämtlich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die gegen den Kläger geltend gemacht würden. Das könne jedoch nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 10 (1) AKB führen. Es seien nur solche Ansprüche von § 10 (1) AKB nicht gedeckt, die sich allein auf Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Charakters gründeten. Bei Konkurrenz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem öffentlichrechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der privatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Kläger hafte dem Landkreis (auch) aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB wegen der Verunreinigung der Straße und des Erdreiches mit auslaufendem Öl. Der Feuerwehr stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, welcher Aufwendungen mit Schadensersatzcharakter beinhalte und deshalb ebenfalls § 10 (1) AKB unterfalle. Ohne Belang sei die Geltendmachung der Ansprüche durch Verwaltungsakt; entscheidend sei allein, ob neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch zivilrechtliche Ansprüche begründet seien. Es könne insbesondere nicht im Belieben der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die Art der gewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer verliere.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
1. Soweit der Kläger Ansprüchen ausgesetzt ist, die aus der erforderlichen Reinigung der durch Öl verschmutzten Straße folgen, ist schon deshalb Versicherungsschutz zu gewähren, weil gegen ihn ausschließlich privatrechtliche Ansprüche erhoben werden; die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
9
Kreis, Der vertreten durch das Landratsamt, hat als Eigentümer der Straße die Verunreinigungen durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte beseitigt; die dadurch entstandenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.) hat er gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die am 19. Januar 2005 erstellte Rechnung hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes. Sie gibt keinen Anhaltspunkt , dass das Landratsamt hoheitlich hat auftreten wollen, auch wenn in ihr eine "Verwaltungskostenpauschale" angesetzt ist. Derartige Pauschalen, die dazu dienen, Kosten für Porto, Telefon und andere Auslagen abzudecken, sind auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Schadensfällen üblich und können für eine Abgrenzung öffentlich- rechtlichen Tätigwerdens von privatrechtlichem Handeln nicht herangezogen werden.
10
Für die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf § 7 Abs. 1 StVG abzustellen, da das Landgericht die Vorschrift des § 823 BGB ausfüllende Feststellungen - insbesondere zum Verschulden des Klägers - nicht getroffen hat. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so hat der Halter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen ; dabei entspricht der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG dem des Bürgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 7 StVG Rdn. 26). Danach genügt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache - wie hier ihrer Benutzbarkeit als Straße -, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.).
11
Der Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG lässt sich unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückführen. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB; der Klausel ist nicht zu entnehmen , dass das Leistungsversprechen des Versicherers auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten voraussetzen (vgl. BGHZ 153, 182, 187).
12
2. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes ist hingegen öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf einer städtischen Satzung , die den "Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen" der Feuerwehr regelt, und richtet sich an den die Feuerwehrleistung verursachenden Kläger, wobei es sich ausweislich der in dem Bescheid gegebenen Begründung um die Festsetzung von Aufwendungsersatz für eine seitens der Feuerwehr erbrachte Pflichtleistung handelt.
13
a) Dann aber sind weitere - privatrechtliche - Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB i.V. mit § 679 BGB), die das Landgericht ohne weiteres bejaht hat, ausgeschlossen. Zwar können die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Privatperson anwendbar werden; es ist aber schon fraglich , ob ein Handeln im hoheitlichen Pflichtenkreis es zugleich erlaubt, ein bürgerlich-rechtliches Geschäft zu führen (vgl. BGHZ 156, 394, 397 f.). Jedenfalls decken öffentlich-rechtliche Kostenbestimmungen regelmäßig sachlich den gesamten Bereich des "Aufwendungsersatzes" für einen entsprechenden (Pflicht-)Einsatz ab (BGHZ aaO 398 ff.). Es gibt demnach allein den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der von § 10 (1) AKB nicht umfasst ist; die Zulassungsfrage wird erneut nicht erheblich. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 (1) AKB fallen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 - VersR 1978, 962 unter II 2 b).
14
b) Das landgerichtliche Urteil erweist sich dennoch als richtig, weil die Beklagte dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig ist. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlangt vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, sind diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
15
Für (1) die Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsfall in § 7 I (1) AKB als ein Ereignis bestimmt, das Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte, wobei nach § 10 (1) AKB der Versicherungsschutz Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts umfasst, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen beschädigt oder zerstört werden.
16
(2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von Öl aus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Straße eingetreten, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus § 7 StVG gegen den Kläger zu begründen; es kommt mithin nicht darauf an, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der Sachversicherung (BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110). Es ging bei den am Unfallort getroffenen Maßnahmen darum, angesichts eines bereits gegebenen Versicherungsfalles den Schaden unter Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch Löschen des Fahrzeuges, um der Explosionsgefahr vorzubeugen, sowie durch Absperren der Fahrbahn und Abbinden des Öls, um nachfolgende Verkehrsunfälle zu verhindern und einer fortschreitenden Kontaminierung des Erdreichs zu begegnen. Für Schäden an den Rechtsgütern Dritter, zu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen wäre, hätte die Beklagte als Versicherer einzustehen gehabt; die angefallenen Rettungskosten gehen daher zu ihren Lasten. Dabei sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren, die der Kläger für den Einsatz der Feuerwehr schuldet und die bei ihm zu einem unfreiwilligen Vermögensopfer geführt haben, adäquate Folge der von ihm zur Schadensabwehr und -minderung zu veranlassenden und von der Feuerwehr an seiner Stelle getroffenen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 30/75 - VersR 1977, 709 unter II. 1.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 63 Rdn. 9).
17
3. Auch die Müllgebühren sind auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben worden. Das Landratsamt hat den kontaminierten Boden über einen Eigenbetrieb (Deponie) entsorgt und gegen den Kläger einen Gebührenbescheid erlassen. Allerdings bestehen daneben privatrechtliche Ansprüche. Unstreitig ist der Kreis nicht nur Eigentümer der Straße selbst, sondern auch der an diese angrenzenden Flächen. Als geschädigter Eigentümer hatte er Anspruch auf Ausbaggern, Entfernen und Entsorgen des verseuchten Bodens (§ 7 StVG). Dadurch anfallende Sondermüllgebühren gehören zu den zivilrechtlich erstattungsfähigen Positionen ; insoweit bestehen - wie auch vom Landgericht angenommen - öffentlich -rechtlicher Gebührenanspruch und privater Schadensersatzanspruch nebeneinander.
18
a) In Literatur und Rechtsprechung ist außer Streit, dass ein öffentlich -rechtlicher Anspruch für sich allein nicht ausreicht, um Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB auszulösen; das wird schon angesichts des Wortlauts der Bedingung, die sich auf Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bezieht, nicht in Zweifel gezogen. Für auf öffentlich-rechtlicher Grundlage mit Verwaltungsakt geltend gemachte Ansprüche besteht im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mithin kein Deckungsschutz (OLG Nürnberg VersR 2000, 965).
19
b) Sind allein Ansprüche privatrechtlichen Inhalts gegeben und besteht für diese Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, ist anerkannt, dass es genügt, wenn von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversicherung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich begründete Schadensersatzanspruch in seinem Inhalt also nicht über den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht; es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung des versicherten Risikos ausreiche, wenn nur einer von mehreren konkurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko falle (Stiefel /Hofmann, AKB 17. Aufl. § 10 Rdn. 46; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 97; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10 AKB Rdn. 20; Späte, AHB § 1 Rdn. 187; Wussow, 8. Aufl. AHB § 1 Anm. 69).
20
Lediglich c) für das Konkurrenzverhältnis zwischen privatrechtlichem Schadensersatzanspruch einerseits und öffentlich-rechtlichem Anspruch andererseits werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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(1) Die herrschende Meinung bejaht Versicherungsschutz, sofern neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auch ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch mit privatrechtlichem Inhalt gegeben ist (Littbarski, AHB § 1 Rdn. 51; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 65 f. sowie Bd. V 1 Anm. G 47; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AHB Rdn. 11 und Knappmann, aaO § 10 AKB Rdn. 5; Stiefel /Hofmann, aaO). Soweit der Versicherungsnehmer aufgrund einer Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werde, bestehe auch für den damit konkurrierenden Anspruch öffentlichrechtlichen Inhalts Versicherungsschutz, um eine von Zufälligkeiten geprägte deckungsrechtliche Differenzierung zu vermeiden.
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(2) Späte (aaO Rdn. 188) folgt der herrschenden Meinung nur für die Beschädigung "öffentlicher Sachen", lehnt es hingegen ab, Versicherungsschutz für Ansprüche aus öffentlichem Recht stets anzunehmen, wenn daneben ein gedeckter, auf gleiche Leistung gerichteter privatrechtlicher Anspruch bestehe. Denn anders als der private Geschädigte, der einen Schadensersatzanspruch nur durch Erstreiten eines vollstreckbaren Titels vor Gericht durchsetzen könne, vermöge der Staat in gleicher Situation den Schädiger selbst durch Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Es sei deckungsrechtlich ein Unterschied, ob der erhobene Schadensersatzanspruch sich auf mehrere gedeckte und ungedeckte Anspruchsgrundlagen stütze - dann reiche eine gedeckte - oder ob der Staat durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu erkennen gebe, dass er den Schädiger gerade nicht aufgrund solcher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch nehmen wolle. Auch sei der Haftpflichtversicherer häufig außerstande , hypothetisch zu überprüfen, ob daneben auch ein zivilrechtlicher Anspruch begründet gewesen wäre, den der Staat aber gar nicht erhoben habe. Dem lässt sich bereits entgegenhalten, dass diese Argumentation für eine Beschädigung "öffentlicher Sachen" gleichermaßen Geltung hätte, so dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht zu überzeugen vermag.
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(3) Baumann (aaO) will für den Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 242 BGB prüfen, ob nicht bereits die öffentliche Hand verpflichtet sei, die für den Schadensersatzpflichtigen letztlich mildere Reaktion zu wählen, nämlich eine Inanspruchnahme auf privatrechtlicher Grundlage; gegebenenfalls soll der Versicherungsnehmer berechtigt sein, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine unzulässige Rechtsausübung einzuwenden, sollte dieser in derartigen Konstellationen Versicherungsleistungen ablehnen.
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d) Der Senat folgt im Ergebnis der herrschenden Ansicht, vermag sich indes der dafür gegebenen Begründung nicht anzuschließen.
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(1) Es fragt sich bereits, weshalb eine Konkurrenz privatrechtlicher Haftpflichtansprüche einerseits und öffentlich-rechtlicher mit privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen andererseits gesondert erörtert wird. Es kann vom Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied machen, ob (unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrieren oder (unversicherte) öffentlich-rechtliche und (versicherte) privatrechtliche Ansprüche, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen darstellen (zu Recht ohne diese Differenzierung Glück in van Bühren/ Glück, Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 9 Rdn. 30; vgl. ferner BGHZ 23, 355, 358). Für den gegebenen Fall tritt hinzu: Der privatrechtliche Schadensersatzanspruch steht neben einem öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch, der nicht aus einem erlittenen Schaden, sondern aus einer erbrachten Leistung resultiert; die Festsetzung von Gebühren für die Entsorgung des verseuchten Erdreichs besagt noch nichts über die Art der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme. Privatrechtlicher und öffentlich -rechtlicher Anspruch sind zudem untrennbar miteinander verbunden , da mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruchs zugleich der darauf bezogene zivilrechtliche Schadensersatzanspruch erlischt.
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(2) Der richtige Ansatz ist aus Sicht des Senats in einer Auslegung der §§ 7, 10 AKB zu finden, um zu ermitteln, welcher Versicherungsbereich dort festgelegt ist; dies macht einen Rückgriff auf § 242 BGB (Baumann, aaO) von vornherein entbehrlich. Es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klauseln bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
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(3) Der solcher Art um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird vom Wortlaut der Bestimmungen ausgehen. Er wird zunächst § 7 I (1) AKB entnehmen, dass für die Haftpflichtversicherung der Versicherungsfall als das Ereignis bestimmt ist, das Ansprüche gegen ihn als Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Aus § 10 (1) AKB erfährt er sodann, für welche Haftpflichtverbindlichkeiten im Einzelnen Versicherungsschutz besteht. Das Leistungsversprechen des Versicherers erstreckt sich auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die - u.a. - daraus erwachsen, dass durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Sachen beschädigt oder zerstört werden.
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(4) Aus Sicht des Versicherungsnehmers stehen dabei das Ereignis - die Sachbeschädigung aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs - sowie seine daraus folgende Inanspruchnahme im Vordergrund. Für die auf dem Schadensereignis beruhenden Haftpflichtverbindlichkeiten hat der Versicherer Versicherungsschutz versprochen, und zwar deren Befriedigung , falls sie begründet sind, oder deren Abwehr, sollten sie unbegründet sein. Er hat sein Leistungsversprechen allerdings dahin eingegrenzt , dass es sich um Haftpflichtverbindlichkeiten handeln muss, die sich auf gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückführen lassen. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, dass das Ereignis überhaupt geeignet ist, solche Ansprüche auszulösen, gleich auf welcher Grundlage sich weitere (öffentlich-rechtliche) Ansprüche ergeben.
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In dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch § 7 I (1) AKB bestärkt, wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, dass das Ereignis Ansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass gegen den Versicherungsnehmer gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erhoben wird. Das würde in der Tat von Zufälligkeiten abhängen und eine Lücke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer - auch und gerade vor dem Hintergrund des § 7 I (1) AKB - nicht zu rechnen braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann erwarten dürfen, wenn gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ihn verpflichten, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Versicherungsnehmer darf den ihm versprochenen Versicherungsschutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts erwachsen können , gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen anderen Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter (gleichwertiger ) Anspruch gegeben ist.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 26.07.2005 - 14 C 1176/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 23.11.2005 - 42 S 2056/05 -

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.