Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19

bei uns veröffentlicht am12.02.2020
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 853 , s 73061/18
Landgericht Magdeburg, , 1 Ks 11/18

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 336/19
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR336.19.1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2019 im Adhäsionsausspruch
a) dahin klargestellt, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin W. Schadenersatz für sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen Taten vom 25. September 2017 und 1. Oktober 2017 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
b) dahin abgeändert, dass Zinsen auf den der Adhäsionsklägerin W. zuerkannten Betrag ab dem 8. Dezember 2018 und Zinsen auf den der Adhäsionsklägerin H. zuerkannten Betrag ab dem 11. Januar 2019 zu zahlen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Adhäsionsverfahren der Adhäsionsklägerinnen W. und H. entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern M. und V. Mü. und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen W. und H.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit leichtfertigem Verursachen des Todes einer Person durch Verabreichen von Betäubungsmitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Verabreichen von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Anordnung über die Reihenfolge der Vollstreckung getroffen. Ferner hat es ihn verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Neben- und Adhäsionsklägerin W. ab dem 7. Dezember 2018 aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 8.000 EUR und an die Neben- und Adhäsionsklägerin H. ab dem 10. Januar 2019 aus dem als Schmerzensgeld zuerkannten Betrag in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn sowie zur Klarstellung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Adhäsionsklägerinnen haben Anspruch auf Prozesszinsen aus den ihnen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, juris, mwN).
3
Rechtshängigkeit ist mit Eingang des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin W. bei Gericht am 7. Dezember 2018 bzw. mit der Stellung des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin H. am 10. Januar 2019 eingetreten , so dass Prozesszinsen ab dem 8. Dezember 2018 bzw. ab dem 11. Januar 2019 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
4
2. Der Feststellungsausspruch betreffend die Adhäsionsklägerin W. ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 2019 zutreffend ausgeführt hat, klarstellend dahin zu ergänzen, dass sich die festgestellte Ersatzpflicht nur auf künftig entstehende Schäden bezieht.
5
3. Zu den Verfahrensrügen 2 und 4 (S. 13 ff. bzw. 31 ff. der Revisionsbegründungsschrift ) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts :
6
a) Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO ist nicht zulässig ausgeführt. Der Sache nach handelt es sich bei dem beanstandeten Hinweis der Strafkammer vom 23. Januar 2019 um einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO. Dieser entspricht zwar nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Inhalt eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 4 StR 335/06, NStZ 2007, 116 mwN). Zwar ist der Hinweis mit der Formulierung eingeleitet „In tatsächlicher Hinsicht kommt jeweils in Betracht“; er enthält aber im Weiteren ohne jeden Tatsachenbezug und undifferenziert lediglich den zusammengefassten Gesetzestext von § 177 Abs. 2, 6 und 7 StGB. Eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist aber nicht gerügt, sondern ausdrücklich nur die Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO liegt indes nur vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aussetzungsanspruchs rechtsfehlerhaft verkannt wurden, obgleich ein normgemäß begründeter Antrag gegeben war (Löwe /Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 119; MüKoStPO /Norouzi, § 265 Rn. 76; SSW-StPO/ Rosenau/Dorneck, 4. Aufl., § 265 Rn. 35). An letzterem fehlt es hier.
7
In dem in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrag ist nicht konkret ausgeführt, welche neue Umstände (Tatsachen) hervorgetreten sind, die einen Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO begründen. Der Aussetzungsantrag beschränkt sich auf das pauschale Bestreiten, dass der Angeklagte bei den Treffen mit den Nebenklägerinnen W. und H. eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug, ein Mittel oder sonst einen Gegenstand im Sinne von § 177 Abs. 7 StGB mit sich geführt habe. Es ist aber Sache des Antragstellers , im Aussetzungsantrag die neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Richtigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vorbereitet zu sein, zu bestreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558).
8
b) Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Schwurgerichtskammer es unterlassen habe, den Sachverständigen Dr. P. zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens hinsichtlich des Vorliegens der psychiatrischen Voraussetzungen des § 66 StGB, insbesondere eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 4 StGB, unter Beachtung der von der Schwurgerichtskammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Verabreichung sedierender Substanzen durch den Angeklagten anzuhalten, ist nicht zulässig ausgeführt. Es mangelt sowohl an einer hinreichend konkreten Tatsachenbehauptung als auch an dem konkret zu erwartenden Beweisergebnis.
9
4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

Vorinstanz:
Magdeburg, LG, 28.01.2019 ‒ 853 Js 73061/18 21 Ks 11/18

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19 zitiert 11 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 4 StR 336/19 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2018 - 4 StR 292/18

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 292/18 vom 5. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR292.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts ,

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2006 - 4 StR 335/06

bei uns veröffentlicht am 17.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 335/06 vom 17. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 4 StR 27/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27/18 vom 13. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR27.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/18
vom
5. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR292.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 27. September 2017 zu zahlen sind. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt , deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Neben- bzw. Adhäsionskläger für die Zeit vom 26. September 2017 bis zum 10. Oktober 2017 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem als Schmerzensgeld anerkannten Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Zinsbeginn; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Angeklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem von ihm anerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18; Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 – 2 StR 357/18 und 2 StR 259/18; Folgetagslösung; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16; Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 621/16, NJW 2018, 1707, 1709). Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom 15. April 2014 – 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegen stehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
3
Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantragsstellung am 26. September 2017 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 27. September 2017 zu zahlen sind. Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.
4
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Sost-Scheible Cierniak Bender
RiBGH Dr. Quentin Bartel ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 335/06
vom
17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Ehemann seiner Geliebten, als dieser am Abend des 3. November 2004 "in jeder Hinsicht arglos" mit seinem Pkw von seinem Firmengelände losfahren wollte, aufgelauert und ihn mit vier Pistolenschüssen getötet hat.
2
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der - zulässig erhobenen - Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO Erfolg.
3
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
4
Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage die Begehung eines Totschlags zur Last gelegt worden, weil er "den ... F., mit dessen Ehefrau ... er ein Verhältnis hatte, mit vier Schüssen aus einer halbautomatischen Selbstladepistole, Kaliber 9 mm, (erschossen habe )". Der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dr. N. wandte gegen den Eröffnungsbeschluss ein, dieser sei insofern unrichtig, "als dass kein Hinweis darauf gegeben (worden sei), dass auch die Verwirklichung des § 211 StGB in Form der 'niedrigen Beweggründe' in Betracht (komme)". Die Staatsanwaltschaft gab hierzu folgende Stellungnahme ab: Sie gehe "derzeit davon (aus), dass sich ein Mordmerkmal ... nicht mit hinreichender Sicherheit (werde) begründen lassen", wobei aber der Nebenklage zuzugeben sei, "dass man ... die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals nicht von vorneherein als abwegig (werde) ansehen können". Sie habe daher keine Bedenken, "wenn dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben (werde), sei es vor der Hauptverhandlung, sei es in derselben (evtl. auch gem. § 212 Abs. 2 StGB)“.
5
Am ersten Hauptverhandlungstag erteilte der Vorsitzende des Schwurgerichts daraufhin dem Angeklagten "höchst vorsorglich" den - durch das Protokoll erwiesenen (BGH StV 1998, 583) - rechtlichen Hinweis, "dass unter Umständen auch eine Verurteilung gemäß § 211 StGB in Betracht kommen (könne)".
6
Nach Erteilung des Hinweises erklärte der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dr. N. , "dass der Bruder des Getöteten, der Nebenkläger F. ..., ein Projektil der Schusswaffe am Tacho des Fahrzeugs gefunden habe, welches er zu den Akten (reiche), sowie dass Einschusslöcher am Fahrzeug ersichtlich seien ...".
7
Daraufhin ordnete das Gericht an, dass das Fahrzeug des Getöteten unter Beteiligung des Rechtsmediziners Dr. S. erneut "auf entsprechende Spuren" untersucht werden solle. Das Ergebnis der Untersuchung veranlasste den Rechtsmediziner dazu, in der Hauptverhandlung sein bisher erstelltes Gutach- ten zur Reihenfolge der abgegebenen Schüsse zu ändern (UA 14, 22, 23 ff. - Bd. II a Bl. 131 ff., 137; Bd. III Bl. 357 d.A. - Anklage S. 8).
8
Obwohl die Vertreter der Nebenkläger in zwei eine “Ortsbesichtigung“ und “Tatrekonstruktion“ fordernden Beweisanträgen - die abgelehnt wurden, weil eine Inaugenscheinnahme des Tatorts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei - darauf hingewiesen hatten, dass (auch) das Mordmerkmal "Heimtücke" in Betracht komme, hat das Gericht einen entsprechenden rechtlichen Hinweis nicht gegeben. Im Urteil wird das Vorliegen von "Heimtücke" maßgeblich mit der vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung dargelegten Reihenfolge der abgegebenen Schüsse begründet (UA 27, 28).
9
2. Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO darin, dass der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nur ein allgemeiner Hinweis auf § 211 StGB vorangegangen war, ohne dass die konkrete Begehungsform genannt wurde.
10
Dieser allgemeine Hinweis war nicht ausreichend. Wenn auch § 265 StPO keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist, ergibt sich doch aus dem Zweck der Vorschrift, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, dass der Hinweis so gehalten sein muss, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 13, 320, 323 f.; BGH MDR 1991, 1025; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 265 Rdn. 31 m.w.N.).
11
Nennt ein Strafgesetz mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, so ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend , wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts - und nicht nur etwa von Verfahrensbeteiligten (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; BGH NStZ 1998, 529, 530) - im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287). Das gilt - nach ständiger Rechtsprechung - sowohl bei einem Übergang von bestimmten Mordmerkmalen zu anderen (vgl. BGHSt 23, 95) als auch in dem Fall, dass - wie hier - die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt (vgl. BGH StV 1982, 408; 1998, 583; NStZ 1998, 529, 530; 2005, 111, 112).
12
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach dem Verfahrensgang konnte sich der Angeklagte möglicherweise in seiner Verteidigung darauf einstellen, dass das Mordmerkmal Handeln “aus niedrigen Beweggründen" in Betracht kommen konnte. Dieses Mordmerkmal hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zwar erörtert, aber abgelehnt (UA 28 f.). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" lag zwar nicht fern, zumal die Nebenkläger mehrfach mit ausführlicher Begründung auf dessen Vorliegen hingewiesen hatten und - nach dem Vortrag der Revision - auch der Sitzungsstaatsanwalt Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes beantragt hat. Da sich aber das Schwurgericht diesen Gesichtspunkt nicht zu eigen gemacht hatte, konnte der Angeklagte darauf vertrauen, dass er sich in seiner Verteidigung auf eine Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht einstellen und diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu Fall bringende Beweiserhebungen nicht beantragen musste. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 27/18
vom
13. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR27.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2017 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte M. trägt zudem die durch sein Rechtsmittel im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 Euro sowie weiterer 215 Euro Schadensersatz an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und von einer Adhäsionsentscheidung gegen sie abgesehen. Gegen ihre Verurteilungen haben sowohl der Angeklagte M. als auch die Angeklagte B. Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
3
Die Rüge der Angeklagten B. , das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 3 StPO verstoßen, weil es die Hauptverhandlung nicht auf ihren Antrag hin ausgesetzt habe, greift nicht durch.
4
1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte der Angeklagten B. Beihilfe zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 27 StGB) zur Last. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe den zur Begehung eines Raubüberfalls auf den Nebenkläger entschlossenen Mitangeklagten M. – ihrendamaligen Lebensgefährten – mit einem Pkw zu einer Wiese gefahren, wo sich dieser eine Holzlatte beschafft habe. Anschließend sei sie mit dem Mitangeklagten zum Tatort gefahren und habe dort gemeinsam mit ihm auf den Nebenkläger gewartet. Als dieser erschienen sei, soll er von dem Mitangeklagten mit der Holzlatte bewusstlos geschlagen und ihm die Geldbörse entwendet worden sein. Die „Raubabsicht des Mitangeklagten M. “ sei der Angeklagten „von Beginn an“ bekannt gewesen. Als Beleg hierfür wurden Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren angeführt. Der Mitangeklagte M. hatte sich bis dahin noch nicht zur Sache eingelassen.
6
Am ersten Hauptverhandlungstag machte der Mitangeklagte M. (erstmals) Angaben zur Sache. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagten B. der rechtliche Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme. Ihr Verteidiger beantragte daraufhin , die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO auszusetzen. Zur Begründung führte er aus, der Mitangeklagte M. habe die Tat „maßgeblich an- ders geschildert“ als in der Anklageschrift dargelegt. Danach soll die Angeklagte „akustische Signale“ gegeben haben, als sich der Nebenkläger dem Tatort nä- herte, um dem in der Nähe lauernden Mitangeklagten eine bessere Vorbereitung auf den Überfall zu ermöglichen. Auch soll sie Kenntnis davon gehabt haben , dass die Holzlatte als Drohmittel eingesetzt werden sollte. „Eventuell“ solle sie sogar gewusst haben, dass auch ein Einsatz der Holzlatte als Schlagwerkzeug geplant gewesen sei. All dies werde von der Angeklagten bestritten. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Angeklagte habe die veränderten Umstände bereits der Einlassung des Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin entnehmen können. Auch habe der Vertreter der Staatsanwaltschaft schon in diesem Termin einen entsprechenden rechtlichen Hinweis angeregt.
7
2. Damit ist eine Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I, 3202) nicht dargetan.
8
a) Nach dieser Vorschrift ist die Hauptverhandlung auf den entsprechenden Antrag eines Angeklagten auszusetzen, wenn neue Umstände hervorgetreten sind, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten zulassen oder die zu den in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bezeichneten (vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maß- nahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen) gehören und diese Umstände von dem Angeklagten unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, bestritten werden. Als neu hervorgetretene Umstände kommen dabei nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse in Betracht, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 184; Urteil vom 7. Dezember 1960 – 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 22. Mai 1906 – V 142/06, RGSt 39, 17, 18). Werden aus dem unverändert gebliebenen Tatsachenmaterial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 1 StR 561/05, wistra 2006, 191). Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht dadurch zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 – 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 22. Mai 1906 – V 142/06, RGSt 39, 17, 18; Urteil vom 7. Juli 1885 – IV 1640/85, RG Rspr 7, 474, 475; Urteil vom 8. März 1881 – Rep 292/81,RGSt 3, 402). Auch neue Beweismittel sind für sich genommen noch keine neuen Umstände im Sinne dieser Vorschrift (vgl. RG, Urteil vom 12. Oktober 1918 – V 656/18, RGSt 52, 249, 251; Kuckein in: KK-StPO, 7. Aufl., § 265 Rn. 26; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 91; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 36).
9
Für die erstmalige Einlassung eines Mitangeklagten – wie hier – kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine Bedeutung im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO kommt einer solchen Einlassung – wie auch neuen Beweismitteln – erst dann zu, wenn durch sie neue, bisher unbekannte Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die angeblich neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Richtigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vor- bereitet zu sein, zu bestreiten (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1906 – V 142/06, RGSt 39, 17, 19).
10
b) Dass in der Hauptverhandlung neue Umstände (Tatsachen) hervorgetreten sind, die einen Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO begründen , legt die Revision nicht dar.
11
aa) Bei den von dem Mitangeklagten M. erstmals geschilderten „akustischen Signalen“ der Angeklagten handelt es sich zwar um eine neue Tatsache und damit einen neuen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO. Dieser lässt hier aber weder die Anwendung eines (anderen) schwereren Strafgesetzes gegen sie zu, noch führt er zu einer Erhöhung der Strafbarkeit im Sinne von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
12
Denn durch diese neue Tatsache wurde lediglich eine weiter gehende Einbindung der Angeklagten in das eigentliche Tatgeschehen belegt. Dies war unter den hier gegebenen Umständen aber nur für die Frage von Bedeutung, ob sie an der Raubtat zum Nachteil des Nebenklägers – wie angeklagt – nur als Gehilfin oder – wie ausgeurteilt – als Mittäterin beteiligt war. Der Wechsel in den schwerer wiegenden Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der zu einer Erhöhung der Strafbarkeit im Sinne von § 265 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StPO führte, wurde durch diesen neuen Umstand nicht beeinflusst. Allein der mit dem Übergang von Beihilfe zur Mittäterschaft verbundene Wegfall der in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehenen obligatorischen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB steht dem Hervortreten eines gesetzlich besonders vorgesehenen rechtsfolgenverschärfenden Umstandes jedoch nicht gleich, sodass eine (entsprechende) Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 2 StR 517/12, NStZ 2013, 358 [zum Wegfall der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB beim Übergang von Versuch zu Vollendung]; Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501 [zu §§ 21, 49 Abs. 1 StGB]; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 36 [zur fakultativen Strafmilderung]; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 40 mwN; a.A. Rosenau in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 34).
13
bb) Weitere neu hervorgetretene Umstände lassen sich dem Revisionsvorbringen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen.
14
Soweit in dem mitgeteilten Aussetzungsantrag davon die Rede ist, dass die Angeklagte B. nach den Angaben des Mitangeklagten M. auch von einem beabsichtigten Einsatz der Holzlatte als Drohmittel Kenntnis gehabt und „eventuell“ sogar gewusst haben soll, dass auch ein Gebrauch als Schlag- werkzeug geplant war, handelt es sich nur um die Wiedergabe von Schlussfolgerungen , die nach der Einlassung des Mitangeklagten M. in Betracht kamen. Welche Angaben der Mitangeklagte in diesem Zusammenhang konkret gemacht hat und ob dabei durch ihn bestimmte bisher unbekannte Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, teilt die Revision nicht mit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob der in Betracht gezogenen Neubewertung des inneren Tatbestandes nur Ableitungen aus bereits bekanntem Tatsachenmaterial zugrunde lagen, das durch die Angaben des Mitangeklagten lediglich bestätigt wurde, oder ob diese Bewertung (auch) auf neu hervorgetretenen Tatsachen beruhte, die in ihrer Richtigkeit (Existenz) von der Angeklagten dezidiert bestrittenen wurden. Nur im zuletzt genannten Fall bestünde gegebenenfalls ein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.