Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 3 StR 9/20
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis hat die Strafkammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Zwar hat sie das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch noch hinreichend entnehmen, dass zwischen seinem Alkoholkonsum und den abgeurteilten Taten kein symptomatischer Zusammenhang besteht.
Schäfer Spaniol Wimmer
Hoch Anstötz
Vorinstanz:
Wuppertal, LG, 24.09.2019 - 721 Js 568/19 25 KLs 15/19
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.