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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum

Zeitreise: 17.09.2026

(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden. (2)

(2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.

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Ende des Gesetzes