UrhDaG✔Amtlich · § 5 UrhGUrheberrechts-Diensteanbieter-GesetzMerken⌚Rechtsstand: 06.05.2024Fundstelle: BGBl I 2021, 1204, 1215Ausgefertigt: 31.05.2021Gliederung22 VorschriftenTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters§ 2 Diensteanbieter§ 3 Nicht erfasste DiensteTeil 2Erlaubte Nutzungen§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers§ 6 Erstreckung von ErlaubnissenTeil 3Unerlaubte Nutzungen§ 7 Qualifizierte Blockierung§ 8 Einfache BlockierungTeil 4Mutmaßlich erlaubte Nutzungen§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen§ 10 Geringfügige Nutzungen§ 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung§ 12 Vergütung durch Diensteanbieter; VerantwortlichkeitTeil 5Rechtsbehelfe§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten§ 14 Internes Beschwerdeverfahren§ 15 Externe Beschwerdestelle§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche SchlichtungsstelleTeil 6Schlussbestimmungen§ 18 Maßnahmen gegen Missbrauch§ 19 Auskunftsrechte§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter§ 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte§ 22 Zwingendes Recht