TfPVAmtlich · § 5 UrhG
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Rechtsstand: 30.11.2023Fundstelle: BGBl I 2013, 4008Ausgefertigt: 22.11.2013
Gliederung
23 Vorschriften- Erster AbschnittAllgemeines
- Zweiter AbschnittZulassung zur Prüfung
- Dritter AbschnittDurchführung der Prüfung
- § 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation
- § 7 Anforderungen an die Prüfer
- § 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache
- § 9 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 10 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 11 Ausweispflicht und Belehrung
- § 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße
- § 13 Rücktritt und Nichterscheinen
- § 14 Verschwiegenheit
- Vierter AbschnittPrüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
- Fünfter AbschnittWiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde