Zum Inhalt springen
See-BVAmtlich · § 5 UrhG

Seeleute-Befähigungsverordnung

Rechtsstand: 07.09.2026Fundstelle: BGBl I 2014, 460Ausgefertigt: 08.05.2014

Gliederung

68 Vorschriften
  1. Teil 1Allgemeine Bestimmungen
  2. Teil 2Befähigungen für den Decksbereich
  3. Teil 3Befähigungen für den technischen Bereich
  4. Teil 4Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
  5. Teil 5Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
  6. Teil 6Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
  7. Teil 7Aufrechterhaltung der Befähigung
  8. Teil 8Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  9. Teil 9Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
  10. Teil 10Datenschutz
  11. Teil 11Schlussbestimmungen