See-BVAmtlich · § 5 UrhG
Seeleute-Befähigungsverordnung
Rechtsstand: 07.09.2026Fundstelle: BGBl I 2014, 460Ausgefertigt: 08.05.2014
Gliederung
68 Vorschriften- Teil 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- Abschnitt 2Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- Abschnitt 3Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
- Abschnitt 4Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
- Abschnitt 5Sonstige allgemeine Bestimmungen
- Teil 2Befähigungen für den Decksbereich
- Teil 3Befähigungen für den technischen Bereich
- Teil 4Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
- Teil 5Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- Teil 6Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
- Abschnitt 1Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- Abschnitt 2Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Abschnitt 3Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Abschnitt 4Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Teil 7Aufrechterhaltung der Befähigung
- Teil 8Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- Teil 9Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
- Teil 10Datenschutz
- Teil 11Schlussbestimmungen