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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 04.03.2015

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.

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Ende des Gesetzes