Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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