BBodSchVAmtlich · § 5 UrhG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Rechtsstand: 09.07.2021Fundstelle: BGBl I 2021, 2598, 2716Ausgefertigt: 09.07.2021
Gliederung
28 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
- § 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen
- § 4 Vorsorgeanforderungen
- § 5 Zulässige Zusatzbelastung
- § 6 Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
- § 7 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
- § 8 Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht
- Abschnitt 3Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
- Unterabschnitt 1Gefahrenabwehr bei Bodenerosion
- Unterabschnitt 2Untersuchung, Bewertung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
- § 10 Erforderlichkeit von Untersuchungen
- § 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
- § 12 Orientierende Untersuchung
- § 13 Detailuntersuchung
- § 14 Sickerwasserprognose
- § 15 Bewertung
- § 16 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
- § 17 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, natürliche Schadstoffminderung
- Abschnitt 4Vorerkundung, Probennahme und -analyse
- § 18 Vorerkundung
- § 19 Allgemeine Anforderungen an die Probennahme
- § 20 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Böden in situ
- § 21 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Haufwerken
- § 22 Zusätzliche wirkungspfadbezogene Anforderungen an die Probennahme bei orientierenden Untersuchungen und Detailuntersuchungen
- § 23 Konservierung, Transport und Aufbewahrung von Proben; Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung
- § 24 Physikalisch-chemische und chemische Analyse
- Abschnitt 5Gemeinsame Bestimmungen