vorgehend
Landgericht Hamburg, 720, Js 448/18
Landgericht Hamburg, 60, KLs 23/18
Landgericht Hamburg, , 2 Ss 89/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 535/19
vom
8. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR535.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 2020, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. , Staatsanwältin als Gruppenleiterin E.
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwältin G.
als Vertreterin der Nebenklägerin H. ,
Rechtsanwalt V.
als Vertreter der Nebenklägerin En. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2019 werden verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen die Freisprüche richten sich die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen der Nebenklägerinnen jeweils mit der Sachrüge. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

2
1. Mit der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe im Zeitraum von Juni 2010 bis Dezember 2012 an mindestens sechs Tagen – regelmäßig, wenn die Mutter der Geschädigten S. H. außer Haus gewesen sei – in der damals gemeinsamen Wohnung seine Tochter S. (geboren am 15. August 2005) und ihre Freundin J. En. (geboren am 7. Dezember 2003) dazu aufgefordert, sich auszuziehen. Er habe die Mädchen auf den Mund geküsst, an ihnen den Oralverkehr ausgeübt oder sie aufgefordert, dies bei ihm zu tun. Daraufhin habe die Geschädigte En. seinen Penis bis zum Samenerguss in den Mund genommen. Er habe sich jeweils unbekleidet hinter beide Mädchen gestellt und mit seinem Penis an deren Genitalbereich gerieben.
3
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Im Sommer 2010 zog die damals sechsjährige Nebenklägerin J. En. mit ihren Eltern in dasselbe Wohnhaus, in dem auch der Angeklagte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau sowie der vierjährigen gemeinsamen Tochter, der Nebenklägerin S. H. , wohnte. Beide Mädchen freundeten sich an und besuchten sich wechselseitig zum Spielen. Auch zwischen den Eltern von J. und S. entwickelte sich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Da S. s Mutter tagsüber oftmals nicht zu Hause war, beaufsichtigte der Angeklagte die beiden Mädchen zeitweise auch allein. Weder J. s Vater noch S. s Mutter bemerkten im angeklagten Tatzeitraum Auffälligkeiten bei ihren Töchtern. J. äußerte zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihrem Vater, nicht zu S. gehen zu wollen. Ab 2013 bestand zwischen beiden Mädchen weniger Kontakt. Sie nahmen ihn seit etwa Mai 2018 wieder regelmäßig auf.
5
Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2015 wohnte J. zunächst weiter bei ihrer Mutter. Nachdem sich das Verhältnis zwischen beiden schwierig gestaltet hatte, zog J. im Mai 2016 zu ihrem Vater und lebte seitdem bei ihm sowie seiner Frau und dem gemeinsamen Kind. Auch S. s Eltern trennten sich 2015. Nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hatte der Angeklagte nur noch unregelmäßig Kontakt zu seiner Tochter.
6
J. beschuldigte erstmals am 5. August 2018 den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit einem zunächst gegen den Zeugen Z. erhobenen Vorwurf, sie sexuell missbraucht zu haben. Vorausgegangen war am Abend des 4. August 2018 eine Verabredung mit Z. , den sie am Tag zuvor gemeinsam mit einer Freundin, der Zeugin K. , auf einer U-Bahnfahrt kennengelernt hatte. Bei ihrem Treffen mit Z. in dessen Wohnung war es zu Küssen gekommen. Gegen 21:30 Uhr hatte J. bei ihrem Vater angerufen, um zu fragen, ob sie erst um 22:30 Uhr nach Hause kommen dürfe. Als J. gegen 23 Uhr nach Hause gekommen war, hatte sie in einem etwa halbstündigen Gespräch mit ihrem Vater keine Vorwürfe gegen Z. erhoben. Danach hatte sie telefonisch und über WhatsApp-Nachrichten Kontakt zu ihrer Freundin K. , ihrem damaligen Freund, dem Zeugen M. , sowie zu Z. selbst aufgenommen. Gegenüber ihrer Freundin K. und ihrem Freund M. hatte sie dabei zunächst berichtet, auf dem Nachhauseweg in einem Waldstück von einem Jungen auf den Boden geworfen worden zu sein. Später hatte sie beiden gegenüber ihre Behauptung zurückgenommen und erklärt, sie habe sich mit Z. in dessen Wohnung getroffen , wo er begonnen habe, sie gegen ihren Willen zu küssen, auszuziehen und anzufassen, bzw. er sie festgehalten und zu küssen versucht habe. In ihrem nächtlichen Chat mit Z. , der sich zunächst erkundigt hatte, ob es ihr gut gehe, hatte sie ihm unter anderem vorgehalten: „Was redest du, dass ich das wollte“, woraufhin er erwidert hatte: „Habe ich dich gezwungen?“ Eine Stunde nach diesem Chat hatte ihr Freund M. bei Z. angerufen, ihn beschimpft und ihm eine versuchte Vergewaltigung vorgeworfen.
7
Am nächsten Tag, dem 5. August 2018, trafen sich Z. , J. und M. , der dem Zeugen Z. erneut eine versuchte Vergewaltigung vorwarf und damit drohte, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und es J. s Eltern zu erzählen. Z. stritt den Vorwurf vehement ab und bat nach diesem Gespräch telefonisch J. s Vater, den Zeugen En. , um ein Treffen am selben Tag. Darüber verwundert erkundigte sich der Zeuge En. bei seiner Tochter nach dem Anrufer. J. erklärte ihm, dass Z. „sozusagen versucht habe, sie zu vergewaltigen.“ Daraufhin wandte sich der Zeuge En. an die Polizei. Als er sich während der Vorbereitung einer Videovernehmung J. s mit ihr allein im Wartebereich befand, forderte er sie auf, ihm immer alles zu sagen. Nunmehr erklärte sie ihrem Vater, auch durch den Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. Der Zeuge En. kündigte danach der Vernehmungsbeamtin an, dass J. ihr auch noch etwas anderes berichten wolle. Nach deren polizeilicher Vernehmung bat der Zeuge En. S. s Mutter um ein Gespräch. Bei ihrem Treffen, an dem auch beide Mädchen teilnahmen , weigerte sich S. , konkrete Angaben zu J. s Vorwürfen gegen den Angeklagten zu machen. Der Zeuge En. berichtete, dass er Anzeige gegen den Angeklagten erstattet habe. Auf seine Aufforderung hin zeigte S. s Mutter am nächsten Tag den Angeklagten ebenfalls an. Zu ihrer nachfolgenden polizeilichen Vernehmung ließ sich S. von ihrer Mutter und J. begleiten.
8
3. Die Strafkammer hat die Aussagen der Nebenklägerinnen nicht für geeignet gehalten, die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nachzuweisen.
9
a) Das Landgericht ist den belastenden Angaben der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 15-jährigen Zeugin J. En. nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass schon die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage ein gewichtiges Argument gegen deren Glaubhaftigkeit zum Kerngeschehen sei. Die Zeugin selbst habe mit ihrer wiederholten Erklärung, sie hätte niemals von den Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet, wenn das Erlebte mit Z.
nicht so schlimm gewesen wäre (UA S. 19, 26), einen Zusammenhang zwischen ihren verfahrensgegenständlichen Vorwürfen und der Belastung des Zeugen Z. hergestellt. Daher wirke sich der Umstand, dass ihre Aussagen hinsichtlich des Z. betreffenden Geschehens am 4. August 2018 mit weiteren Beweisergebnissen nicht in Einklang stünden und erhebliche Widersprüche aufwiesen , die auf eine Unwahrheit ihrer diesbezüglichen Angaben hindeuteten, auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt aus. Bei der Inhaltsanalyse ihrer den Angeklagten belastenden Aussage habe aufgrund der Falschbelastung des Zeugen Z. berücksichtigt werden müssen, dass J. in der Lage sei, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen. Dadurch stelle sich die Problematik einer Überzeugungsbildung zu individuellen Taten im Anklagezeitraum, zumal objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten oder andere Beweismittel fehlten, auf die eine Überzeugung gestützt werden könne.
10
Darüber hinaus habe sich J. s Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 5. August 2018 im Hinblick auf das Kerngeschehen als widersprüchlich erwiesen. Hierzu seien ihre Angaben zudem oberflächlich, stereotyp und verallgemeinernd gewesen. Der Detailreichtum ihrer Aussage habe bei ihrer Schilderung der behaupteten sexuellen Handlungen des Angeklagten auffallend abgenommen. Dabei habe J. weder in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch in der videodokumentierten polizeilichen Vernehmung den Eindruck erweckt, dass es ihr unangenehm sei, über ein Geschehen mit sexuellem Hintergrund zu berichten.
11
Ein mögliches Falschbelastungsmotiv könne darin gesehen werden, dass J. die angebliche sexuelle Nötigung durch Z. durch eine weitere Geschichte mit einem sexuellen Hintergrund habe untermauern und dadurch glaub- hafter erscheinen lassen wollen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass sie der Erwartungshaltung ihres Vaters habe nachkommen und gleichzeitig von dem Vorwurf gegen Z. ablenken wollen, indem sie die Aufmerksamkeit auf ein anderes an ihr angeblich verübtes Sexualdelikt gelenkt habe.
12
b) Für eine Richtigkeit der Angaben der Zeugin J. En. hat das Landgericht auch keinen Beleg in der als unergiebig bewerteten Aussage der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 13-jährigen Zeugin S. H. gefunden. Diese Zeugin habe in der Hauptverhandlung zu den Anklagevorwürfen auch auf zahlreiche Fragen konstant angegeben, sich nicht erinnern zu können, und schließlich ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO in Anspruch genommen. Auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich überwiegend darauf berufen, sich bezüglich der von J. gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe nicht erinnern zu können. Ihre durch mehrfache Einschränkungen relativierten Angaben zu einem Tatgeschehen seien detailarm gewesen und hätten von ihr auch auf Nachfragen nicht konkretisiert werden können. Eine suggestive Einflussnahme auf die durch das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen ge- kennzeichnete Aussage S. s zum Tatgeschehen sei möglich insbesondere wegen ihres ständigen Austauschs mit J. und der Aussageentstehung. Außerdem sei sie mehrfach suggestiv von der Vernehmungsbeamtin befragt worden.
13
c) Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin J. En. hat das Landgericht verstärkt gesehen durch die Auswertung des Chatverlaufs zwischen beiden Mädchen aus dem Zeitraum von September 2018 bis März 2019. In den auf ihren Handys festgehaltenen Chatverläufen seien verschiedene Lücken aufgetaucht, die den Schluss nahelegten, dass Nachrichten von den beiden Mädchen gelöscht worden seien, bevor die Verläufe dem Gericht zur Verfügung gestellt worden seien. Während S. zu diesen Lücken nicht habe befragt werden können, habe J. keine überzeugende Erklärung für die fehlenden Nachrichten gegeben.

II.

14
Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
15
1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 mwN; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
16
2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
17
a) Die Strafkammer hat eine Gesamtwürdigung ausdrücklich vorgenom- men. Darin hat sie „insbesondere“ auf die Aussagen der beiden Nebenklägerin- nen abgestellt und Bezug genommen auf die eingehend dargelegten Gründe, weshalb diese Aussagen nicht geeignet gewesen seien, die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten nachzuweisen. Danach ist nicht zu besorgen, die Strafkammer könne bei ihrer Gesamtschau unberücksichtigt gelassen haben, dass J. konkrete Sexualhandlungen des Angeklagten beschrieben und S. die geschildeten Ereignisse nicht substantiiert in Abrede genommen hat. Eine nochma- lige Erörterung der Angaben der Nebenklägerinnen war insoweit nicht erforderlich.
18
Einer noch eingehenderen Gesamtwürdigung bedurfte die Beweiswürdigung auch nicht hinsichtlich einer von ihr sogleich wieder zurückgenommenen früheren Behauptung S. s gegenüber ihrer Mutter, dass ihr Vater Sachen mit ihr mache, die nicht in Ordnung seien. Denn nach der nachvollziehbaren Bewertung der Strafkammer bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage der Zeugin S. H. hat diese revidierte Behauptung gerade kein beweiskräftiges Indiz für tatsächliche sexuelle Übergriffe durch den Angeklagten begründet. Die Strafkammer hat hierzu beweiswürdigend bedacht, dass das von der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung benannte und ursprünglich auch ihrer Mutter gegenüber geschilderte Motiv für ihre damalige er- klärtermaßen „gelogene“ Belastung ihres Vaters gewesen sei, dessen Auszug zu erreichen (UA S. 36). Weiter hat die Strafkammer aufgrund der Zeugenaussage der Mutter, wonach S. damals neun Jahre alt gewesen sei, das Gespräch zeitlich eingeordnet und – im Einklang mit dem festgestellten Auszug des Angeklagten im Jahr 2015 – berücksichtigt, dass es mindestens drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitraum stattfand. Da das Landgericht diesem Gespräch danach ersichtlich keinen Beweiswert beigemessen hat, stellt dessen fehlende Erwähnung im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler dar.
19
b) Die Wendung des Landgerichts, es sei „zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass J. auch im Hinblick auf den Anklagevorwurf den Tatverlauf zumindest übertrieben/dramatisiert hat“ (UA S. 27), lässt den Senat unter Berücksichtigung ihres Begründungszusammenhangs noch nicht besorgen, dass es den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft auf ein einzelnes Indiz übertragen haben könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Es hat mit der fraglichen Formulierung zunächst an den Umstand angeknüpft, dass die Zeugin J. En. selbst einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall mit Z. und den angeklagten Taten hergestellt hatte und ihre Angaben im Rahmen einer einheitlichen Vernehmung erfolgt waren. Sodann hat die Strafkammer erläutert, dass sie „auf Grund der Falschbelastung des Zeugen Z. im Rahmen der Inhaltsanalyse berücksichtigen (musste), dass J. durchaus in der Lage ist, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzu- stellen“. Im Sinne dieser Erwägung ist die vorgenannte sprachlich missglückte Wendung rechtsfehlerfrei.
20
c) Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin En. sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es erhebliche Lücken im Chatverlauf zwischen den Nebenklägerinnen dargelegt hat, nachvollziehbar. Nach der Auswertung der Daten über die Chatverläufe hatten beide Mädchen im fraglichen Zeitraum fast jeden Tag Kontakt und sich „über alles Mögliche via WhatsApp“ ausgetauscht (UA S. 40). Ihre Kommunikation hatte jedenfalls bei einer Nachricht vom 7. Februar 2019, in der die Zeugin S. H. sich Gedanken über eine Zeugnisverweigerung machte (UA S. 40), und einer Nachricht vom 25. März 2019, mit der die Zeugin En. bei ihrer Freundin anfragte, ob sie schon ihre Aussage gemacht habe (UA S. 39), einen Bezug zum laufenden Gerichtsverfahren. Während sich für den Zeitraum vom 28. November 2018 bis 25. März 2019 ein Nachrichtenaustausch auf dem Mobiltelefon der Zeugin S. H. feststellen ließ, fehlte ein solcher in dem von der Zeugin En. zur Verfügung gestellte Chatverlauf. Dagegen enthielt der Chatverlauf auf dem Mobiltelefon der Zeugin S. H. für den 25. März 2019 weder die vorgenannte Textnachricht der Zeugin En. noch deren Sprachnachricht, in der sie ihre Freundin darum bat, sich bei ihr zu melden. Der von der Strafkammer aus diesem Auswertungsergebnis gezogene Schluss, dass Nachrichten von beiden Zeuginnen gelöscht worden seien, bevor die Daten über die Nachrichtenverläufe dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Sander Schneider Berger Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Hamburg, LG, 10.05.2019 - 7203 Js 448/18 606 KLs 23/18 2 Ss 89/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2015 - 5 StR 521/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR521/14 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 2015, an der t

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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR521/14
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. März 2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt Ba.
als Vertreter der Nebenklägerin Bö. ,
Rechtsanwältin T.
als Vertreterin der Nebenklägerin H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. März 2014 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn hinsichtlich weiterer vier Tatvorwürfe aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Freisprüche des Angeklagten wegen drei der weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Dem Angeklagten lag zur Last, in zwei Fällen jeweils eine schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, indem er im Mai 2010 die Geschädigte Bö. und im Juni 2010 die Geschädigte H. durch heimliche Beibringung eines bewusstseinstrüben- den Mittels (sog. K.O.-Tropfen) in einen willenlosen Zustand versetzt und diesen jeweils zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt habe. Darüber hinaus war ihm vorgeworfen worden, eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Anstiftung zum Betrug verübt zu haben; er habe U. und L. unter Androhung körperlicher Repressalien dazu gebracht, dass L. unter Vortäuschung von Zahlungswilligkeit und -fähigkeit einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und anschließend dem Angeklagten das erlangte Mobiltelefon nebst SIM-Karte weisungsgemäß ausgehändigt habe.
3
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
4
a) Die Nebenklägerin Bö. lernte den Angeklagten über einen Chat kennen und verabredete sich mit ihm für den Abend des 12. Mai 2010. Begleitet von ihrer Freundin P. und einem Bekannten des Angeklagten besuchten sie eine Diskothek, in der sie Alkohol tranken und sich küssten. Als ihr aufgrund des Alkoholkonsums schlecht wurde, wurde sie von mehreren Personen vor die Diskothek gebracht. Anschließend fuhr sie mit dem Angeklagten in einem Taxi zu dessen Wohnung. Dabei war sie alkoholbedingt enthemmt; sie wusste jedoch noch, was sie tat, und konnte sich ihrem Willen entsprechend ohne erhebliche Beeinträchtigung steuern und äußern (UA S. 51). Nachdem sie, in der Wohnung angelangt, weiterhin unter Übelkeit gelitten hatte, zog sie sich aus, legte sich ins Bett und schlief ein. Am nächsten Morgen verließ die Nebenklägerin Bö. die Wohnung des noch schlafenden Angeklagten, ohne ihn zu wecken , weil ihr Verhalten ihr peinlich war. Sie ließ sich von ihrem ehemaligen Freund nach Hause bringen, mit dem sie noch am selben Abend an einer Feier teilnahm.
5
b) In der Nacht zum 3. Juni 2010 besuchte die Nebenklägerin H. , die „gerne Schnaps trank, diesen gut vertrug und am Vortag oderam Morgen des 3. Juni 2010 Crystal konsumiert hatte“ (UA S. 53), mit Freunden eine Diskothek. Dort traf sie den ihr bereits bekannten Angeklagten, mit dem sie früher „gelegentlich Zärtlichkeiten in nicht näher ermittelbarer Art“ (UA S. 52) ausge- tauscht hatte. Gemeinsam mit dem Angeklagten konsumierte sie innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten jeweils zehn Gläser mit 4 cl „Wodka-Energy“. Etwa eine Stunde später fuhr sie mit dem Angeklagten und einem ihm Bekannten zu dessen Wohnung. Dort spielten sie bei weiterem Alkoholkonsum zu Dritt ein Spiel, in dessen Verlauf sie sich einzelne Kleidungsstücke auszogen und H. , die alkoholbedingt – lediglich – enthemmt ihre Mitspieler küsste. Außerdem kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr. Nachdem sie zuvor ihren Freunden gegenüber telefonisch ihre baldige Rückkehr in die Diskothek angekündigt hatte, nutzte nicht ausschließbar der Bekannte des Angeklagten einen Toilettenbesuch H. s dazu, aus ihrem Mobiltelefon die SIM-Karte zu entfernen, zu zerbrechen und zu verstecken, weil er sich bei ihrem längeren Aufenthalt in seiner Wohnung einen intensiveren Austausch von Zärtlichkeiten mit ihr erhoffte. Gegen 6:00 Uhr schlief H. auf einem Sofa ein. Als sie kurz darauf wieder erwachte, war ihr aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums schwindelig und ihr fiel ein, dass sie einen Termin beim Arbeitsamt hatte. Sie verließ die Wohnung und fuhr zunächst zu ihren Freunden, denen gegenüber sie über Schmerzen an den Oberschenkeln klagte und andeutete, sexuell bedrängt worden zu sein. Sie konsumierte Liquid Ecstasy und ließ sich von ihrer Hausärztin krankschreiben.
6
c) Am 22. Mai 2010 schloss L. auf Veranlassung seines Freundes U. einen Mobilfunkvertrag, der die Aushändigung eines Mobiltelefons umfasste. Hierbei täuschte er seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vor. Die bis zum 13. Juli 2010 angefallenen Tele- fonkosten in Höhe von 355 Euro entrichtete er nicht. Um sich weiteren Forderungen des Mobilfunkanbieters und Vorwürfen seiner Mutter zu entziehen, dachte er sich aus, dass der sich mittlerweile in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ihn und U. unter Ankündigung, diesen andernfalls töten zu wollen , gezwungen habe, den Vertrag abzuschließen.
7
3. Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
8
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
9
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände in jedem der angegriffenen Fälle vorgenommen und sich mit den Angaben der betroffenen Nebenklägerinnen ausführlich auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts sind tatsachenfundiert, lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum. Die Revision hat weder Widersprüche noch wesentliche Erörterungsmängel aufgezeigt. Die Beanstandungen der Revision zielen auf eine andere Bewertung von Tatsachen ab, die das Landgericht aber allesamt bedacht hat.
10
aa) Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Bö. hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass deren Erinnerungsvermögen – entgegen ihren Angaben – bei alkoholbedingter Enthemmung nicht vorübergehend aufgehoben, sondern insgesamt erhalten geblieben war. Nachvollziehbar hat es das Landgericht insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin Br. für möglich gehalten, dass Bö. sich ein Erlebnis, das ihr die Zeugin Br. im Zusammenhang mit einer Verabreichung von „K.O.-Tropfen“ geschildert hatte, zu eigen gemacht habe, um eine freiwillige Übernachtung bei dem Angeklagten gegenüber ihrer Mutter und ihrem ehemaligen Freund zu rechtfertigen (UA S. 83 f.). Die Zeugin Br. war von der Mutter der Nebenklägerin um ein Gespräch mit ihrer Tochter gebeten worden, weil die Mutter vermutet hatte, dass es eine Verbindung mit dem ihr von Br. berichteten Geschehen gäbe (UA S. 73). Das Landgericht hat weiter bedacht, dass die Nebenklägerin ihre Angaben zur Aufnahme der alkoholischen Getränke, zu ihrer Erinnerungslücke und ihrem Zustand beim Erwachen gegenüber verschiedenen Personen im Zeitablauf verändert hatte. Es vermochte nicht festzustellen, dass sie zu ihren wechselnden Schilderungen (vgl. UA S. 69, 71) etwa durch gravierende Angstzustände oder eine erhebliche Beeinträchtigung des seelischen Befindens und der körperlichen Gesundheit veranlasst worden sein könnte, da sie am Abend nach dem Geschehen mit Freunden feierte und Geschlechtsverkehr hatte (UA S. 75). Vielmehr hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass die Nebenklägerin und ihre Freundin P. frühzeitig Handlungen, soweit sie elterlichen Erwartungen nicht entsprachen, nicht oder nicht vollständig preisgegeben oder aber der Beigabe von „K.O.-Tropfen“ zugeschrieben hätten. Insoweit hatte das Landgericht neben der Aussage der Zeugin Br. auch die Angaben der Zeugin P. in deren polizeilicher Vernehmung zu berücksichtigen, in der sie einräumte, dass Bö. deren Mutter das Geschehen anders geschildert und sie „wohl angeschwindelt habe, weil sie Ärger befürchtet habe, wenn sie die Wahrheit sage“ (UA S. 79 f.). Gegen diese Beweiswürdigung ist nichts zu erinnern.
11
bb) In dem die Nebenklägerin H. betreffenden Fall ist das Landgericht von einem nicht ausschließbar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und H. ausgegangen. Es hat dabei sämtliche – fürsich genommen gewichtigen belastenden – Indizien, wie Schmerzen und eine schwache Unterblutung an der Oberschenkelinnenseite, Nachweis von Sperma des Angeklagten in der Scheide der Nebenklägerin und von Gammahydroxybuttersäure (GHB) im Urin der Nebenklägerin (UA S. 94, 96) erkannt und bewertet, sich aber nach umfassender Gesamtwürdigung im Ergebnis nicht von dem in der Anklage vorgeworfenen Tatgeschehen zu überzeugen vermocht. Das Landgericht hat der Nebenklägerin H. nicht geglaubt, dass sie sich nicht habe erinnern können, ob es jemals zwischen ihr unddem Angeklagten Zärtlichkeiten in ansonsten unbeeinträchtigten Situationen gegeben habe (UA S. 84, 87, 98). Es hat ferner bedacht, dass aus sachverständiger Sicht eine Substanz mit dem Wirkstoff GHB auch noch nach dem vorgeworfenen Tatgeschehen eingenommen worden sein könnte. Das Landgericht ist insofern zu dem – nach den Gesamtumständen möglichen – Schluss gekommen, dass H. , in deren Urin auch Amphetamine nachgewiesen worden sind, am nächsten Morgen in der Wohnung ihrer Drogen konsumierenden Freunde Liquid Ecstasy eingenommen hat. Auch haben sich für die sachverständig beratene Strafkammer die von der Nebenklägerin beschriebene Erinnerungslücke und der Umstand, dass sie beim nächtlichen Telefonat mit ihrer Freundin „durcheinander“ gewirkt habe, allein durch den massiven Alkoholkonsum und nicht durch die Einnahme eines Narkosemittels erklären lassen (UA S. 88, 97). Die gewissen Parallelen zu den weiteren Anklagevorwürfen der übrigen Nebenklägerinnen mit dem Angeklagten hat das Landgericht gesehen (UA S. 98), es vermochte sich jedoch letztlich insbesondere wegen der Alkoholgewöhnung und der wechselnden Angaben der Nebenklägerin H. zu ihrem Erinnerungsvermögen nicht von einer erheblichen Willensbeeinträchtigung bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu überzeugen. Diese Würdigung hat der Senat angesichts des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs hinzunehmen.
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c) Auf die wenig verlässlichen, von erheblichem Belastungseifer getragenen und zum Teil widersprüchlichen Angaben der Zeugen U. und L. hat die Strafkammer auch eingedenk der erst im August 2010 erfolgten Anzeigenerstattung zu Recht keine Verurteilung gestützt.
Sander Schneider König
Berger Bellay