Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - XI ZA 5/18

bei uns veröffentlicht am15.05.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, , 84 O 11/88
Kammergericht, , U 1223/89

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA 5/18
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:150518BXIZA5.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 3. April 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1990 (II ZR 186/89) über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juli 1989 (3 U 1223/89) wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 7 f.) - bereits an dem für die Statthaftigkeit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage notwendigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 212 f., vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17. September 1998 - I ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 588 Rn. 2, § 589 Rn. 5; Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 589 Rn. 2; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 578 Rn. 15) schlüssigen Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes.
2
Der Antragsteller, der dem Vorprozess auf Seiten des Beklagten beigetreten war, kann nicht geltend machen, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien. Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist nur die Partei berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner (BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87, juris Rn. 6, vom 17. Dezember 2015 - IX ZA 37/15, juris Rn. 3 und vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 6) und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners. Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden Partei. Der in dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein Nebenintervenient sind nicht dadurch beschwert, dass die andere Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1974, aaO und Beschluss vom 11. Mai 1988, aaO; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, juris Rn. 8). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.1989 - 84 O 11/88 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.1989 - 3 U 1223/89 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - XI ZA 4/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 4/16 vom 18. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:181016BXIZA4.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2006 - IX ZB 257/05

bei uns veröffentlicht am 07.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 578, 579 Nr. 4 ZPO; InsO § 4 Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens üb

Referenzen

7
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es an dem für ihre Statthaftigkeit notwendigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 212 f., vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17. September 1998 - I ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 588 Rn. 2, § 589 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 589 Rn. 2; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 578 Rn. 15) schlüssigen Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes fehlt.
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a) Der Antrag ist zulässig. In ihrer am 2. November 2004, einem Dienstag , beim Landgericht eingegangenen "Nichtigkeitsklage" hat die Schuldnerin die Beschlüsse, welche angefochten werden sollen, bezeichnet sowie den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schlüssig dargelegt (§ 587 ZPO). Die Klagefrist des § 586 ZPO wurde gewahrt. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO (analog) sind Wiederaufnahmeanträge innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzureichen. Die Frist ist gemäß § 586 Abs. 3 ZPO vom Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses an die Schuldnerin zu berechnen. Eine wirksame Zustellung ist - das Vorbringen der Schuldnerin als richtig unterstellt - bisher nicht erfolgt. War die Bestellung der Geschäftsführerin W. unwirksam, konnte diese auch Rechtsanwalt Wa. nicht bevollmächtigen, zu dessen Händen der angefochtene Beschluss am 22. Juni 2004 zugestellt worden war. Die Nichtigkeitsklage ist ohne Rücksicht auf die Länge der seit Erlass des angefochtenen Urteils verstrichenen Zeit zulässig, wenn das Urteil weder der wieder prozessfähig gewordenen Partei noch zur Zeit ihrer Prozessunfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist (BGH, Urt. v. 30. November 1962 - IV ZR 194/62, FamRZ 1963, 131, 132).

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

7
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es an dem für ihre Statthaftigkeit notwendigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 212 f., vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17. September 1998 - I ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 588 Rn. 2, § 589 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 589 Rn. 2; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 578 Rn. 15) schlüssigen Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes fehlt.