Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2016 - IX ZA 37/15
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 19. September 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Erinnerungen der Antragstellerin vom 1. und 12. Juni, vom 25. Juli und vom 8. August 2016 wegen Nichtbescheinigung des Zeitpunkts der Zustellung ihrer Eingaben an die Gegenseite durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil sie sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wenden und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nv; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, nv; vom 15. Juli 2016 - IX ZR 25/16, nv Rn. 1). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f; vom 15. Juli 2016, aaO). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Beklagte nicht. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO; vom 15. Juli 2016, aaO).
- 2
- 2. Die als Gehörsrüge nach § 321a ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin gegen den ihre Gegenvorstellung (gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss) zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19. April 2016 ist unbegründet. Zwar wurde ihr rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangenes Befangenheitsgesuch vom 11. März 2016 dem Senat erst nach der Entscheidung über die Gegenvorstellung vorgelegt. Dadurch wurde der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Senat auch bei rechtzeitiger Vorlage des Befangenheitsgesuchs vom 11. März 2016 zu einer anderen Entscheidung über die Gegenvorstellung gekommen wäre. Denn dieses Gesuch war, wie oben ausgeführt wurde, unzulässig.
- 3
- 3. Soweit die Antragstellerin mit dem Rechtsmittel der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO begehrt, den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen , ihr die Zustellung ihrer Nichtigkeitsklage an die Gegenseite zu bescheinigen , hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Ihr wurde schon mehrfach mitgeteilt, dass eine Zustellung ihres "Klageentwurfs" an die Gegenseite nicht erfolgt, weil bislang weder der Gerichtskostenvorschuss erbracht worden ist, noch die zustellungsfähigen (neuen) Anschriften der Beklagten mitgeteilt worden sind und weiter die Klagschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (Beschluss vom 17. Dezember 2015, Rn. 5).
- 4
- Ein Prozesskostenhilfeantrag wird der Gegenseite nicht zugestellt, sondern allenfalls formlos mitgeteilt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 2). Im vorliegenden Fall wurden die Eingaben der Antragstellerin der Gegenseite auch nicht formlos mitgeteilt, weil dies unzweckmäßig erschien (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin nach dem eigenen Vorbringen von vornherein zu verweigern. Hiervon war die Gegenseite nicht betroffen. Art 103 Abs. 1 GG verlangt deswegen nicht, sie zu hören (Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 3).
- 5
- 4. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1990 - 12 O 351/90 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 - 20 U 988/91 -
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beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht benannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung.
- 2
- Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
- 3
- 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthilfe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10).
- 4
- 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.07.2008 - 6 O 471/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2009 - I-11 U 139/08 -
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beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 31. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015 - III ZR 394/14, nV). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f). Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller hingegen nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Rechtsausführungen und der bloßen Behauptung, wonach der Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.
- 2
- Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012, aaO).
- 3
- 2. Die zulässige Gehörsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2015 ist unbegründet. Der ordnungsgemäß begründete Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer bereits unstatthaften Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 4
- 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 O 425/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2012 - I-25 W 335/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstän- de legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
- 2
- 2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ist am 29. Juni 2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3. Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17. Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23. Juli 2012, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
- 3
- 3. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074).
- 4
- 4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 - 4 T 411/11 -
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.