Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 4 StR 580/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
a) der Angeklagte im Fall II. 2. b. aa. (1) der Urteilsgründe wegen Betruges zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.647 € angeordnet worden ist;
b) über den Anrechnungsmaßstab für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung und eine dort etwa vollstreckte Geldstrafe nicht entschieden worden ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Nichtrevidenten D. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.000 € dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 45.000 € angeordnet wird; in Höhe von 30.000 € entfällt die Einziehung gegenüber dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten D. .
3. Im Umfang der Aufhebung (Ziff. 1) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn und die früheren Mitangeklagten D. und L. „die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 75.000 € ange- ordnet“, darüber hinaus „die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten D. und H. in Höhe von 22.647 €“. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fall II. 2. b. aa. (1) der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen auf eine mittäterschaftliche Begehung dieses Betruges mit dem früheren, insoweit bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten D. gerichteten Tatentschluss des Angeklagten ergeben.
- 3
- a) Nach den Feststellungen trat der frühere Mitangeklagte D. im „Februar/März 2018“ mit der K. in Kontakt und spiegelte ihr vor, Mitarbeiter für seine Autoaufbereitungsfirma zu suchen. Er forderte sie am 8. März 2018 in Lü. auf, mit ihm nach B. zu fahren, um dort einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Zu diesem Zweck müsse jedoch ein Fahrzeug für die Fahrt von ihr angemietet werden. K. begab sich daraufhin gemeinsam mit D. zur Firma S. in Lü. und mietete dort einen Pkw BMW 320d im Wert von 22.647,06 €. Sie übergab D. die Schlüssel zu dem Fahrzeug; D. fuhr mit ihr sodann nach B. und übergab dort das Fahrzeug an den Angeklagten H. . Dieser verbrachte das Fahrzeug nach Serbien, wo es anschließend „von den dortigen Hintermännern“ veräußert wurde.
- 4
- b) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben in subjektiver Hinsicht keinen auf die gemeinschaftliche Begehung des (Anmiet-)Betruges mit D. gerichteten Tatentschluss des Angeklagten H. . Dies vermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen; insbesondere in dem vom Landgericht der Schilderung der Einzelfälle vorangestellten Vorspann (II. 2. b. der Urteilsgründe) finden sich hierzu keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte H. in B. das Fahrzeug übernommen hat, genügt nicht. Anders als in den beiden anderen, als mittäterschaftlich begangenen Betrug abgeurteilten Fällen hat der Angeklagte in diesem Fall auch keinen Tatbeitrag im Vorfeld der Anmietung des nach Serbien zu verbringenden Fahrzeugs geleistet.
- 5
- c) Von der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. b. aa (1) erfasst werden der Schuldspruch, die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.647 € (so der im Tenor genannte Betrag), soweit diese Maßnahme gegen ihn angeordnet ist.
- 6
- 2. Rechtsfehlerhaft hat es das Landgericht unterlassen, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der in Serbien erlittenen Freiheitsentziehung und der dort ‒ nach den eigenen Angaben des Angeklagten (III. 2. b. der Urteilsgründe) ‒ von seinem Vater für ihn gezahlten Geldstrafe in Höhe von 4.500 € zu bestimmen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 2019 Folgendes ausgeführt: „Der Strafausspruch ist insoweit rechtsfehlerhaft, als eine Entscheidung über die Anrechnung der in Serbien erlittenen Freiheitsentziehung und der in Serbien verhängten und vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro gemäß § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB unterblieben ist.
Die Vorgehensweise der Kammer hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da gemäß § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB sowohl hinsichtlich der in Serbien erlittenen Untersuchungshaft als auch bezüglich der in Serbien verhängten und vollstreckten Geldstrafe eine Ermessensentscheidung über den Maßstab der Anrechnung zu treffen war. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im Inland ‒ etwa aus Opportunitätsgründen gemäß §§ 153c, 154 StPO ‒ nicht abgeurteilt wird, aber Gegenstand des inländischen Verfahrens war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 ‒ 3 StR 440/16, juris Rn. 4, und vom 19. Februar 1997 ‒ 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 ‒ 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177; Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 51 Rn. 9, 12). Dies war vorliegend hinsichtlich der angeklagten Tat vom 18. Mai 2018 der Fall. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB gilt Entsprechendes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Untersuchungshaft.
Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler auch beschwert, da der von der Kammer vorgenommene Härteausgleich in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Berücksichtigung der serbischen Haftbedingungen bei Bemessung der Einzelstrafen den Angeklagten nicht so stellt, wie es § 51 Abs. 3 StGB vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1997 ‒ 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337). Darüber hinaus kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob der Härteausgleich die Anrechnung nach § 51 Abs. 3 StGB ersetzen sollte oder aber der Vermeidung eines unbilligen Strafübels diente, das auf der Unmöglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe beruhte (zur grundsätzlich möglichen Kumulation von Härteausgleich und Anrechnung gemäß § 51 Abs. 3 StGB bei ausländischen Strafen vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 ‒ 1 StR 299/14, juris).
Mangels ausreichender Grundlage im Urteil kann die unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht nachgeholt werden. Hinsichtlich der nach serbischem Recht ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro bedarf es unter anderem Feststellungen zur Frage, welcher Freiheitsstrafe diese Strafe nach serbischem Recht entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 ‒ 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282).“
Dem tritt der Senat bei.
- 7
- 3. Der Maßnahmenausspruch im angefochtenen Urteil bedarf weiterhin insoweit der Korrektur, als das Landgericht gegen den Angeklagten H. ‒ in gesamtschuldnerischer Haftung mit den früheren Mitangeklagten D. und L. ‒ die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.000 € angeordnet hat. Fehlerhaft ist in diesen Betrag auch der Wert des im Fall II. 2. b. ee. (1) der Urteilsgründe betrügerisch erlangten Fahrzeugs in Höhe von 30.000 € eingeflossen. In diesem Fall stellte der Angeklagte H. zwar der mit der Anmietung beauftragten Sc. die hierfür notwendige Kaution zur Verfügung. Er übte jedoch zu keinem Zeitpunkt (Mit-)Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aus, weil nach den getroffenen Feststellungen lediglich der frühere Mitangeklagte L. bei der Anmietung anwesend war und das Fahrzeug anschließend nach Serbien überführte. Insoweit fehlt es an der zumindest erforderlichen faktischen Mitverfügungsgewalt des Angeklagten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 73 Rn. 29 f. mwN).
- 8
- Die Höhe der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist daher um 30.000 € zu reduzieren; dies kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst aussprechen. Insoweit ist die Entscheidung auf den früheren Mitangeklagten D. zu erstrecken, da bei ihm der nämliche Rechtsfehler ebenfalls vorliegt (§ 357 Satz 1 StPO). In Höhe des Betrages von 30.000 € haftet der Angeklagte L. allein.
- 9
- 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorinstanz:
Detmold, LG, 26.06.2019 ‒ 31 Js 401/18 21 KLs 6/19
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, - 2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, - 3.
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.