Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2019 - 4 StR 393/19

bei uns veröffentlicht am24.10.2019
vorgehend
Landgericht Halle, 166 , s 37995/18
Landgericht Halle, , 1 Ks 2/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 393/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:241019B4STR393.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen : D. , die Ehefrau des Angeklagten, hatte sich im Jahr 2017 von ihm getrennt und im August 2018 mit ihren beiden Töchtern zum Schutz vor dessen anhaltenden Übergriffen in ein Frauenhaus begeben. Der Angeklagte verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, sich seiner Ehefrau nicht mehr als auf 100 Meter zu nähern und keinerlei Verbindung zu ihr aufzunehmen. Auch stimmte er einer Regelung zu, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter der Ehefrau übertragen wurde. Bei einem weiteren Gerichtstermin am 8. November 2018 wurde zudem vereinbart, dass er eine Zeitlang keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern haben sollte. Wegen des Kontaktverbots war der Angeklagte traurig und deprimiert; er fing an, Alkohol zu trinken. Er war wütend auf seine Ehefrau, weil sie das Gerichtsverfahren initiiert hatte. Am Morgen des 13. November 2018 hatte D. ihre Tochter gegen 7.30 Uhr zur Schule gebracht. Der Angeklagte, der zuvor Alkohol getrunken hatte, näherte sich ihr vor der Schule, um sie – notfalls mit Gewalt – zu einer Wiederaufnahme des Familienlebens zu bewegen. Falls sie sich widersetzen sollte, wollte er sie mit seinem stets mitgeführten Messer töten. Frau D. sah ihn kommen und wandte sich schutzsuchend an fünf Personen, die in der Nähe standen. Aus der Personengruppe wurde der Notruf der Polizei verständigt. Der Angeklagte redete auf D. ein und zog sie am Jackenärmel. D. wollte sich ihm entziehen. Der Angeklagte beschloss nun, sie zu töten. Es kam zu einem Gerangel. Dabei fiel das vom Angeklagten mitgeführte Messer aus seiner Tasche zu Boden. Er hob es mit der rechten Hand auf und klappte es auf. Dann stach er damit auf den Oberkörper seiner Frau ein, um sie zu töten. Frau D. kam zu Fall. Der Angeklagte kniete auf ihr und stach mindestens zehnmal wuchtig auf sie ein. Als sie sich nicht mehr rührte, ließ er von ihr ab. Frau D. überlebte die Tat schwerstverletzt; sie musste während der Krankenhausbehandlung mehrfach reanimiert werden.
3
Der Angeklagte hat die Tat in objektiver Hinsicht eingeräumt. Er habe nur mit seiner Frau reden wollen. Wohl durch Schlafmangel, Alkohol und eine Tablette habe er nicht mehr klar denken können. Als er erkannt habe, was er tue, habe er von ihr abgelassen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Einlassung nicht geglaubt; er sei bereits zuvor seiner Ehefrau immer wieder mit Gewalt entgegengetreten. Er habe offensichtlich das Ziel verfolgt, sie und die beiden Töchter notfalls auch mit Gewalt wieder zu sich zurückzuholen. Sein von den Augenzeugen geschildertes Verhalten lasse auf ein gezieltes Vorgehen schließen, dem eine Motivation der Bestrafung oder Rache zugrunde liege. Zwar habe der Angeklagte rechnerisch einen maximalen Blutalkoholgehalt von 2,15 ‰ gehabt, einen mittelschweren Rausch hat die sachverständig beratene Strafkammer angesichts fehlender Ausfallerscheinungen jedoch ausgeschlossen. Einem Affekt als Tatauslöser stehe entgegen, dass der Angeklagte den Tatort bereits mit dem Entschluss aufgesucht habe, seine Ehefrau zu töten, falls sie sich ihm widersetze, um sie für dieses Verhalten zu bestrafen oder sich dafür an ihr zu rächen. In dieser Motivation sieht die Strafkammer niedrige Beweggründe des Angeklagten, wobei die Untersagung des Kontaktes zu den Kindern letztlich ausschlaggebend für seine Wut- und Rachegefühle gewesen sei.
4
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin nicht mehr an.
5
Die Strafkammer hat das von ihr zugrunde gelegte Motiv der Bestrafung und der Rache wegen der Trennung und insbesondere dem Kontaktverbot zu den Kindern in der Beweiswürdigung nicht hinreichend unterlegt. Es erschließt sich nicht, weshalb sich aus dem von den Tatzeugen geschilderten zielgerichteten Verhalten Hinweise für die Motivation des Angeklagten ergeben sollen, zumal niemand die in der Landessprache der Eheleute unmittelbar vor der Tat getätigten Äußerungen verstanden hat. Die Geschädigte konnte sich daran nicht erinnern. Ein Rache- und Bestrafungsmotiv, das seinerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – 5 StR 399/19, NJW 2019, 3464, 3465), versteht sich auch deshalb nicht von selbst, weil alle gerichtlichen Regelungen mit Zustimmung des Angeklagten getroffen worden sind. Auch hat, obwohl sich nach den Feststellungen eine entsprechende Erörterung aufgedrängt hat, die Strafkammer nicht erwogen, ob für den Angeklagten weitere Tatmotive, die für sich genommen nicht auf sittlich niedrigster Stufe stehen, handlungsleitend waren. Für das Vorliegen eines Motivbündels könnte sprechen, dass den Angeklagten, der am liebsten mit seiner Frau und den Kindern wieder ein gemeinsames Familienleben geführt hätte, das familiengerichtliche Verfahren sehr belastet hat, so dass er in der Folgezeit mit Unruhe, Schlaflosigkeit und Antriebsarmut zu kämpfen hatte und anfing, Alkohol zu trinken (UA 16). Bei einem Motivbündel beruht die Tat aber nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1991 – 2 StR 404/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 20; Urteil vom 22. Januar 2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; Urteil vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692).
6
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und des an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung.
7
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein Tötungsvorsatz des Angeklagten bereits bei Aufsuchen des Tatortes nach den bisherigen Feststellungen nicht beweiswürdigend belegt ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Angeklagte das Tatmesser ‒ wie stets ‒ bei sich führte und es erst einsetzte, als es ihm während des Gerangels mit der Ehefrau zusammengeklappt aus der Tasche gefallen war. Damit hat sich das Landgericht bislang nicht auseinandergesetzt.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul
Vorinstanz:
Halle, LG, 09.04.2019 ‒ 166 Js 37995/18 1 Ks 2/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 399/19
vom
12. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:120919B5STR399.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April 2019, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen hiervon bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Herbst 2017 mit der Zeugin H. liiert, die ab dem Jahreswechsel 2017/2018 überwiegend bei ihm wohnte. Die Zeugin war seit vielen Jahren mit dem später Geschädigten S. K. eng befreundet und stellte ihm in der Zeit ihrer Abwesenheit ihre Wohnung zur Verfügung. Auch der Angeklagte lernte so den Zeugen K. kennen. Beide kamen zunächst gut miteinander aus und absolvierten einen gemeinsamen Montageeinsatz in Frankreich. Zwischen beiden ergaben sich nicht näher aufklärbare finanzielle Verflechtungen, die zumindest ein wechselseitiges Sich-Aushelfen mit Geld und den Verkauf einer Play-Station zum Gegenstand hatten.
3
Ende Mai 2018 kühlte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H. einerseits sowie andererseits dem Zeugen K. merklich ab. Gegenüber dem Zeugen K. schlug es schließlich in Verachtung und Feindseligkeit um. Grund hierfür war, dass der Angeklagte vom Zeugen 200 bis 500 Euro forderte, die dieser nicht bezahlte. Unabhängig von der objektiven Berechtigung dieser Forderung, lebte der Angeklagte jedenfalls in der Vorstellung, der Zeuge K. schulde ihm noch dieses Geld. Zudem nahm der Angeklagte an, der Zeuge habe eine sexuelle Beziehung zur Zeugin H. , zumal da er nach wie vor deren Wohnung nutzte. Der Angeklagte wurde zunehmend eifersüchtig und fand sich in seinem Verdacht bestätigt, als er in der Wohnung der Zeugin ein benutztes Kondom entdeckte. Als der Zeuge anfing , den Kontakt mit dem Angeklagten zu meiden und eine Nachfrage wegen des Geldes unbeantwortet zu lassen, gelangte der Angeklagte zur Auffassung, er werde von dem Zeugen „auf ganzer Linie für dumm verkauft“ und entschloss sich, sich dies auf keinen Fall gefallen zu lassen, sondern seine Interessen mit Nachdruck durchzusetzen.
4
Der Angeklagte bedrohte den Zeugen zwischen dem 21. Juni und 2. Juli 2018 mit acht, teilweise im Minutenabstand gesendeten Textnachrichten, damit dieser die finanziellen Forderungen doch noch erfülle. Der Zeuge reagierte auf die Drohnachrichten nicht und leistete insbesondere nicht die vom Angeklagten beanspruchte Zahlung. Der Angeklagte kam resignierend zu der Erkenntnis , dass es ihm mit dieser Methode nicht gelingen werde, den Zeugen zur Zahlung zu bringen; er nahm von weiteren Drohungen Abstand. An seiner Wut wegen der unerledigten finanziellen Forderungen und der vermuteten sexuellen Beziehung zwischen dem Zeugen und der Zeugin H. änderte sich nichts.
5
Am 1. September 2018 sah der unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln stehende Angeklagte, der mit dem Fahrrad unterwegs war, wie der Zeuge K. einkaufen ging und rief im die Worte „S. , du Rattenassi!“ zu. Der Zeuge, der nun einen Angriff des Angeklagten befürchtete, ging beschleunigten Schrittes zum Einkaufsmarkt. Spätestens in diesem Moment verdichtete sich die bei dem Angeklagten ohnehin bestehende Wut auf den Zeugen und seine latente Bereitschaft, dem Zeugen sein vermeintliches Fehlverhalten heimzuzahlen, zu dem Entschluss eines handgreiflichen Angriffs. Der Angeklagte klappte ein mitgeführtes Messer auf, fuhr hinter dem Zeugen her und stach ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz von hinten knapp unterhalb der Nieren in den Rücken. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war dabei durch das Zusammenwirken einer Impulskontrollstörung mit dem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das Messer blieb stecken und der Zeuge ging durch die Wucht des Stiches zu Boden. Der vom Fahrrad gestiegene Angeklagte ging zu dem am Boden liegenden Zeugen. Als dieser sich plötzlich erhob und wegrannte, folgte ihm der Angeklagte zu Fuß, konnte ihn aber nicht einholen, weshalb er schließlich von der weiteren Verfolgung Abstand nahm. Durch den Stich kam es zu einer Verletzung des Dickdarms , die ohne die alsbald durchgeführte Notoperation konkret lebensgefährlich gewesen wäre.
6
2. Das Landgericht hat jede Textnachricht als eine Tat der Bedrohung angesehen und bei dem mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Messerstich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen. Motiv des Angeklagten sei seine Wut auf den Zeugen wegen der Nichterfüllung der finanziellen Forderungen und des vermuteten Verhältnisses mit der Zeugin H. gewesen. Die Tat stehe in einem krassen Missverhältnis hierzu, nachvollziehbar sei allenfalls eine Körperverletzung wie ein Schlag auf die Nase. An der Motivlage ändere sich auch nichts dadurch, dass die tatsächliche Begehung der Tat durch die beim Angeklagten bestehende Impulskontrollstörung maßgeblich begünstigt worden sei. Denn ob und inwieweit sich der Angeklagte letztlich zwischen Begehung und Nicht-Begehung der Tat frei habe entscheiden können , habe keine Auswirkungen auf die Gefühle und Motive, die ihn dazu veranlasst hätten, die Möglichkeit der Tatbegehung überhaupt in Erwägung zu ziehen.

II.


7
1. Das Landgericht hat die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig begründet.
8
a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheint , hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN). Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen , wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 73 mwN). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (MüKo-StGB/Schneider, aaO, Rn. 100 mwN).
9
In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände , die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018,

527).


10

b) Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Landgerichts zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lückenhaft, denn es mangelt an der gebotenen Gesamtwürdigung.

11
aa) Die Schwurgerichtskammer hat nicht näher geprüft, ob die Wut des Angeklagten auf sein Opfer ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht, sondern sogleich auf das Missverhältnis zwischen Tat und Anlass abgestellt. Damit hat sie die gebotene Prüfung wesentlich verkürzt. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass der Zeuge dem Angeklagten – jedenfalls aus dessen Sicht – seit geraumer Zeit eine nicht unerhebliche Summe Geld schuldete und sich verschiedenen Rückzahlungsansinnen entzogen hatte. Auch hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass die Eifersucht des Angeklagten, der die Zeugin H. bei sich wohnen ließ, aus seiner Sicht nicht jeden vernünftigen Grundes entbehrte. Ob all dies geeignet ist, die Beweggründe des Angeklagten als auf einer niedrigen Gesinnung beruhend anzusehen, bedarf umfassender tatgerichtlicher Bewertung.
12
bb) Die erforderliche neue Gesamtbetrachtung bei der Prüfung niedriger Beweggründe wird dazu Anlass geben, auch die subjektive Seite des Mordmerkmals genauer als bislang in den Blick zu nehmen.
13
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und des an sich rechtsfehlerfrei getroffenen tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung.
14
3. Nicht bestehen bleiben können auch die Schuldsprüche wegen Bedrohung in acht Fällen. Zum einen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die konkurrenzrechtliche Bewertung bei denjenigen Textnachrichten zweifelhaft ist, die binnen weniger Minuten an einem Tag versandt wurden. Zum anderen liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nahe, dass es sich ohnehin lediglich um eine Tat der (fehlgeschlagenen) versuchten Nötigung handelt, hinter der die Bedrohungstaten zurücktreten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 mwN).
15
4. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zur Motivlage des Angeklagten zu ermöglichen, können lediglich die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten bleiben. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos.
Mutzbauer Schneider Berger
Mosbacher Köhler

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 319/03
vom
22. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin S. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin von P. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2002 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisionen der Nebenklägerinnen und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


I.


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel - ebenso wie die Nebenklägerinnen, die überdies das Verfahren beanstanden - eine Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Landgericht das Vorliegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte lebte mit der damals 28jährigen Melanie S. , dem späteren Tatopfer, und dem gemeinsamen Sohn in häuslicher Lebensgemeinschaft. Da der Angeklagte im Übermaß Alkohol trank und in alkoholisiertem Zustand gegenüber seiner Lebensgefährtin auch gewalttätig wurde, zog diese Anfang Januar 2002 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Folgezeit bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfinden konnte und seither noch mehr dem Alkohol zusprach, Melanie S. mehrfach mit dem Tode und griff sie überdies mehrere Male anläßlich zufälliger Zusammentreffen tätlich an, weil sie seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren, nicht nachkam. Auch Dritten gegenüber äußerte er unter Alkoholeinfluß, er werde Melanie S. umbringen. Am 17. Juli 2002 suchte Melanie S. den Angeklagten in dessen Wohnung auf, um Fragen im Zusammenhang mit einem Besuchstermin für den gemeinsamen Sohn zu klären. Sie hatte zuvor eine Wohnungsnachbarin des Angeklagten gebeten, in seine Wohnung nachzukommen , falls sie nicht zurückkehre. Melanie S. machte dem Angeklagten Vorhaltungen wegen seines verwahrlosten Aussehens und kündigte an, er werde seinen Sohn nicht mehr sehen, wenn er so weitermache. Als der Angeklagte sie fragte, ob sie mit einem anderen Mann zusammen sei, antwortete Melanie S. zunächst ausweichend. Beide gelangten danach vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer. Dort bejahte schließlich Melanie S. die vom Ange-
klagten erneut gestellte Frage. Diese Antwort machte den Angeklagten wütend. Er warf Melanie S. auf das Bett und setzte sich auf sie. Sie versuchte zunächst , ihn wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte faßte daraufhin "aus Wut, Verzweiflung und endgültiger Verlustangst und Trauer um das Scheitern der Beziehung" den Entschluß, Melanie S. zu töten. Er würgte sie mindestens drei Minuten bis zum Eintritt des Todes. Im Zeitpunkt der Tat wies er eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ auf.

II.


1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen
Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

a) Soweit die Nebenklägerinnen beanstanden, das Landgericht habe die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO verletzt, greifen die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

b) Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerinnen in sachlich-rechtlicher Hinsicht dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.
aa) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers ausgenutzt, mithin nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch begangenem Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Zwar kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter mit bereits gefaßtem Tötungsvorsatz ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15; BGH NStZ 1999, 506). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof erwogen, Arglosigkeit des Tatopfers auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der überraschende Angriff zunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt wird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. Voraussetzung für die Annahme von Arglosigkeit soll aber auch in einem solchen Fall sein, daß dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27).
Es kann dahingestellt bleiben, ob hiernach Heimtücke schon deshalb entfällt, weil es dem Tatopfer gelang, sich zunächst gegen den ersten noch nicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff zur Wehr zu setzen.
Denn Melanie S. war nach den Feststellungen schon aufgrund des der Tötung unmittelbar vorausgegangenen Wortwechsels mit dem Angeklagten nicht mehr arglos. Zwar schließt ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel , eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Mißtrauen Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tät-
lichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorausgegangenen Streit, daß das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146).
Daß letzteres hier vorgelegen hat, ergibt sich sowohl aus der Vorgeschichte der Auseinandersetzung als auch aus ihrem Verlauf selbst. Melanie S. war bei ihrem Besuch beim Angeklagten bewußt, daß dieser nach wie vor nicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren, und auf ihre Weigerung, zu ihm zurückzukehren, in der Vergangenheit mit massiven Tätlichkeiten reagiert und sie bereits mehrfach mit dem Tode bedroht hatte. Zuletzt war es einen Monat vor der Tat zu einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten gekommen. Aus Angst hatte sie ihm deshalb auch verheimlicht, daß sie zwischenzeitlich eine neue Beziehung eingegangen war. Am Tattag suchte sie die Wohnung des Angeklagten erst auf, nachdem sie - ersichtlich aus Sorge vor Tätlichkeiten des Angeklagten - eine Nachbarin gebeten hatte, nachzukommen, falls sie nicht zurückkehre. Diese Vorgeschichte darf bei der Beurteilung der Arglosigkeit und der Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht außer acht gelassen werden (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Hieraus ergibt sich jedoch, daß Melanie S. am Tattag nicht nur einer Begegnung mit dem Angeklagten mit generellem Mißtrauen begegnete, sondern jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt, als der Angeklagte das Gespräch auf das Eingehen einer neuen Partnerschaft lenkte und sich erkennbar nicht mit ausweichenden Antworten abfinden wollte, auch konkret mit einem schweren tätlichen Angriff rechnete. Daß sie die früheren Todesdrohungen des Angeklagten nicht ernst nahm (UA 11) und sich deshalb möglicherweise keines Angriffs auf ihr Leben versah, belegt ihre Arglosigkeit im Tatzeitpunkt nicht. Vielmehr ist von einer Arglosigkeit eines Tatopfers
schon dann nicht mehr auszugehen, wenn es, wie hier, einen schweren Angriff auf seinen Körper befürchtet (BGHR aaO).
bb) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint.
Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Melanie S. aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst und Trauer um das Scheitern der Beziehung" getötet. Es hat nicht feststellen können, daß eines dieser Motive für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die Motivation des Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen , wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25; BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03).
Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Tötung der Melanie S. unmittelbar nach deren "Geständnis" über das Eingehen einer neuen Partnerschaft erfolgte und bei der Tötung auch Eifersucht und Wut des Angeklagten darüber, daß sie sich einem anderen Mann zugewandt hatte, eine Rolle spielten (UA 21 und 23). Daß das
Schwurgericht diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist anhand der Vorge- schichte der Tat belegt, daß gleichbedeutend tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung, über seine in der Folgezeit entstandene perspektivlose Lebenssituation und über das Erkennen , daß sich seine Lebensgefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte, waren. Vor diesem Hintergrund hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 2004, 34).
2. Die Revision des Angeklagten
Auch die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer affektiven Bewußtseinsstörung beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.
Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß unter anderem wegen der "Verlustangst" des Angeklagten eine "affektive Beeinflussung" bei der Tatausführung vorgelegen habe. Eine affektive Erregung stellt jedoch bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, zumal, wenn wie hier, gefühlsmäßige Regungen bei der Tat eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl. Saß, Der Nervenarzt 1983, 557, 558). Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann des-
halb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV 1993, 637). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Tatgeschehen "beherrscht" und "zweckmäßig" gehandelt habe. Dies wird durch die Feststellungen insoweit belegt, als der Angeklagte selbst das Gespräch auf das - wie er wußte - für ihn stark emotionsbelastete Thema einer neuen Partnerschaft der Melanie S. lenkte, er mithin nicht unvorhergesehen in die tatauslösende Situation gestellt wurde. Für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit spricht zudem die Reflektion seiner Tatmotivation (vgl. Saß aaO, 569), etwa seine Einlassung , er sei wütend gewesen, nachdem Melanie S. die Aufnahme einer Beziehung zum Zeugen M. eingeräumt habe. Das Landgericht hat ferner zutreffend hervorgehoben, der Angeklagte habe eine detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen. In seine Abwägung hat es die alkoholische Beeinflussung des trinkgewohnten Angeklagten zur Tatzeit ebenso wie sein Nachtatverhalten in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte im Anschluß an die Tat sowohl mit der Zeugin Sch. als auch mit einem Polizeibeamten situationsangepaßte und - orientierte Telefongespräche führte. Wenn das Schwurgericht diese in der Tatsituation und im Nachtatverhalten liegenden Indizien zusammenfassend dahin gewürdigt hat, daß ein rechtlich relevanter Ausnahmezustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht vorlag, so hält sich diese Wertung noch innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tat- vorgeschichte. Nach den Feststellungen befaßte sich der Angeklagte bereits seit der Trennung von Melanie S. mit dem Gedanken diese zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehrte. Diese Überlegungen werden nicht nur durch die vielfachen, von ihm eingeräumten Todesdrohungen gegenüber dem Tatopfer und entsprechenden Ankündigungen gegenüber dritten Personen belegt, sondern auch durch die Vorfälle vom Februar 2002, als der Angeklagte Melanie S. in einer der Tat vergleichbaren Situation erstmals heftig würgte und von anderen Personen von einem weiteren Vergehen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin abgehalten werden mußte, sowie durch den Vorfall vom April 2002, als er Schrauben unter die Reifen ihres Fahrzeugs legte, möglicherweise um einen Verkehrsunfall herbeizuführen. Derartige Ankündigungen der Tat und vergleichbare aggressive Handlungen gegen das spätere Tatopfer im Vorfeld sind jedoch ebenfalls deutliche Anzeichen dafür, daß der Angeklagte nicht infolge einer Bewußtseinsstörung in ein gedanklich nicht vorbereitetes Tatgeschehen geraten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 11 m.w.N.; Saß aaO, 567).
Die Urteilsfeststellungen ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung infolge einer schon längere Zeit vor der Tat bestehenden ambivalenten Täter-OpferBeziehung mit chronischen Affektanspannungen schwer erschüttert war. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer solchen Situation auch ein "Vorgestalten" der Tat in der Phantasie bis hin zu Ankündigungen und Vorbereitungshandlungen der Tat mit einem tatauslösenden affektiven Durchbruch vom Schweregrad des § 21 StGB vereinbar sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6 und 11 m.w.N.). Eine solche Konfliktentwicklung hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Melanie
S. gestaltete sich seit der Trennung gerade nicht ambivalent; vielmehr unternahm lediglich der Angeklagte einseitige Versuche, Melanie S. zu einer Rückkehr zu bewegen, während diese an der Trennung festhielt. Auch die Stimmungsschwankungen des Angeklagten, seine zunehmende Verwahrlosung und die damit einhergehende Vernachlässigung sozialer Belange waren nach den Urteilsfeststellungen nicht Folgen einer Konfliktentwicklung im Rahmen einer ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung, sondern standen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, in untrennbarem Zusammenhang mit dem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, den er nach der Trennung noch weiter gesteigert hatte. Angesichts dieser Umstände ist gegen die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten habe zur Tatzeit weder eine schuldmindernde affektive Bewußtseinsstörung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung vorgelegen , aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

III.


Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen findet nicht statt, weil beide Revisionen erfolglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 425/11
vom
1. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. März 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2011 werden verworfen.
Der Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Nebenkläger , die die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gemäß § 211 StGB erstreben. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind zulässig (§ 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 und 2 StPO), aber unbegründet. Auch die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine Ehefrau am Morgen des 26. Oktober 2010 neben ihrem Pkw mit einem Küchenmesser. Im Einzelnen:
3
Nach ehelichen Streitigkeiten, die zwar nie zu Tätlichkeiten führten, indes mehrfach zur Folge hatten, dass die Geschädigte zu ihren Eltern zog, nahm diese - ohne Kenntnis des Angeklagten - ein intimes Verhältnis zu einem seiner Bekannten auf und bezog im August 2010 eine eigene Wohnung. Der Angeklagte wurde von diesem Verhalten seiner Ehefrau völlig überrascht.
4
In den folgenden Wochen kam es mehrfach zu Versöhnungen und erneuten Trennungen der Eheleute. Dabei verhielt sich insbesondere das Opfer sehr wechselhaft, während der Angeklagte zwar in den Trennungsphasen mit einer anderen Frau zusammentraf, aber stets bereit war, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Nachdem die Geschädigte am 16. Oktober 2010 ihre Wohnung gekündigt hatte und wieder in die eheliche Wohnung eingezogen war, eröffnete sie dem Angeklagten schon zwei Tage später, wer ihr Liebhaber ist und dass sie diesen liebe. Dieser sei ein besserer Mensch und dem Angeklagten in allem überlegen. Die Geschädigte verließ den Angeklagten sodann endgültig und bezog erneut ihre Wohnung.
5
In der Folgezeit versuchte der Angeklagte immer wieder seine Ehefrau telefonisch zu erreichen, erschien vor ihrer Wohnung sowie an ihrer Arbeitsstelle und beobachtete sie. Einige Tage vor der Tat verbot die Geschädigte dem Angeklagten, der morgens vor ihrem Haus auf sie gewartet hatte, sie an ihrem Arbeitsplatz und auch bei anderen Gelegenheiten aufzusuchen.
6
In den Tagen vor der Tat beobachtete der Angeklagte weiterhin die Wohnung seiner Ehefrau auch von einem Baum aus. Er stellte dabei fest, dass das Kraftfahrzeug des neuen Partners seiner Frau in deren Garage stand und seine Tochter mit ihrer Familie einen Abend mit der Geschädigten und deren neuen Partner verbrachte. Am Abend vor der Tat sah der Angeklagte - erneut von einem Baum aus -, dass der neue Partner seiner Ehefrau das Haus betrat und war davon überzeugt zu erkennen, dass es im Wohnzimmer zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden kam.
7
Die Nacht vor der Tat verbrachte der Angeklagte unruhig, stand gegen fünf Uhr auf und beschloss, nochmals eine Begegnung mit seiner Ehefrau herbeizuführen und mit ihr über ihre Beziehung zu reden. Beim Verlassen seines Hauses nahm er schwarze Lederhandschuhe mit und steckte ein Küchenmesser mit einer 19 cm langen Klinge in seine Jackentasche, um seine Ehefrau zu töten, falls das Gespräch mit ihr "nicht in seinem Sinne" verlaufen werde. Der Angeklagte stellte seinen Pkw auf einem in der Nähe des Wohnhauses seiner Ehefrau gelegenen Parkplatz ab, ging sodann durch ein kleines Wäldchen in Richtung des Hauses und wartete im Schutz der Bäume zunächst darauf, dass das Licht in der Wohnung seiner Frau anging. Als dies der Fall war, begab er sich zu den jenseits der Auffahrt liegenden Garagen, in deren Nähe die Geschädigte ihren Pkw im Freien geparkt hatte. Der Angeklagte versteckte sich in einem Gebüsch und wartete dort auf seine Frau, um sie zu überraschen, weil er befürchtete, dass sie sofort umkehren würde, falls sie ihn entdeckte. Gegen sechs Uhr verließ diese das Haus, ging zu ihrem Fahrzeug, setzte sich auf den Fahrersitz und startete den Motor. Erst in diesem Moment verließ der Angeklagte sein Versteck, lief wenige Meter zum Auto, öffnete die Beifahrertür und setzte sich auf den Beifahrersitz. Seine Frau erschrak zunächst, begann aber - nachdem sie ihren Mann erkannt hatte, von dem sie nichts Gewalttätiges erwartete - eine lautstarke verbale Auseinandersetzung mit ihm. Sie forderte den Angeklagten auf, sie in Ruhe zu lassen, sie liebe ihren neuen Partner und er habe das gefälligst zu akzeptieren. Der Angeklagte verließ das Fahrzeug gleichwohl nicht und die beiden schrien sich gegenseitig an. Am Ende äußerte die Geschädigte: "Verpiss dich aus meinem Leben! Du hast mich nicht verdient! Peter ist tausendmal besser als du und zwar auch im Bett!" Der Angeklagte wurde daraufhin äußerst wütend und schlug seine Ehefrau, die aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit ihm (weiterhin) nicht mit einem Angriff rechnete, mit der rechten Faust ins Gesicht. Sie schrie weiter und er schlug mehrfach auf sie ein. Während der Auseinandersetzung zog der beträchtlich affektiv aufgeladene , in seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht beeinträchtigte Angeklagte - "in dem sich nunmehr realisierenden Entschluss, sie zu töten" - das Küchenmesser aus der Jackentasche und begann auf seine Frau einzustechen. Sein Opfer versuchte, die Stiche mit den Händen abzuwehren und trug bereits zu diesem Zeitpunkt durch das Messer mindestens eine blutende Verletzung davon. Im weiteren Verlauf gelang es der Geschädigten, die Fahrertür zu öffnen und aus dem Auto zu entkommen. Der Angeklagte folgte ihr indes unmittelbar ebenfalls durch die Fahrertür und brachte seine Frau, die bis dahin im Wesentlichen Blutergüsse am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitten hatte, neben dem Fahrzeug zu Boden. Sodann fügte er seinem Opfer - weiterhin um es zu töten - eine tiefe, bis an die Wirbelsäule heranreichende Schnittverletzung am Hals zu, die dazu führte, dass die Ehefrau des Angeklagten innerhalb kurzer Zeit an Ort und Stelle verblutete.
8
I. Revision der Nebenkläger
9
1. Die Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwaltes ohne Erfolg.
10
2. Die aufgrund der Sachbeschwerde der Nebenkläger veranlasste Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht.
11
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Mordes hat das Landgericht verneint, weil weder eine Tötung aus niedrigen Beweggründen noch eine heimtückische Begehungsweise im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB vorliege.
12
a) Die Ablehnung niedriger Beweggründe hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Tötung aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB aus krankhaft übersteigerter Eifersucht oder zur Verhinderung der Trennung seitens der Partnerin seien nicht erfüllt. Die Kammer sehe hier vielmehr ein facettenreiches Motivbündel. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau habe in den letzten Wochen vor der Tat einer "emotionalen Achterbahnfahrt" geglichen. Die Beziehung zwischen den Eheleuten sei von heftigen Streitigkeiten geprägt gewesen, die mit intensiven Versöhnungen abwechselten. Schließlich hätten die Konflikte in der Eröffnung der Ehefrau gegipfelt, sie habe einen anderen Mann. Der Angeklagte habe mithin begründeten Anlass zur Eifersucht gehabt, verbunden mit der Erkenntnis und der Angst, nunmehr endgültig von seiner Ehefrau verlassen zu werden, sei aber auch enttäuscht und verzweifelt über das unwiderrufliche Ende seiner bisherigen Lebens- und Familienverhältnisse und insbesondere über das Verhalten seiner Tochter gewesen. Diese Beweggründe stünden nach all- gemeiner sittlicher Wertung nicht auf tiefster Stufe und würden nicht in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen; vielmehr habe sich der Angeklagte aus einem in gewisser Weise noch emotional nachvollziehbaren Konglomerat aus Eifersucht, Enttäuschung, großer Verzweiflung, narzisstisch geprägter Wut, aber auch aus endgültiger Verlustangst zur Tat entschlossen.
14
Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen , erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34 mwN; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 15). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grund entbehren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 mwN). Der Täter muss weiterhin die tatsächlichen Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben sowie - insbesondere auch bei affektiver Erregung und gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen, wie dies etwa Verärgerung , Wut und Eifersucht sind - in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; vgl. Fischer, aaO, Rn. 82 mwN). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, NStZRR 2007, 111; Fischer, aaO, Rn. 19).
15
Daran gemessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Tötung aus niedrigen Beweggründen angenommen hat. Es hat die für die Beurteilung der Tötungsmotive des Angeklagten erforderliche umfassende Gesamtwürdigung angestellt und dabei alle für die Bewertung seiner Handlungsantriebe bedeutsamen Umstände berücksichtigt. Gegen das vom Landgericht auf diese Weise gewonnene Ergebnis, dass die Beweggründe des Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf tiefster Stufe stehen, nicht in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb nicht als besonders verachtenswert erscheinen, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
16
b) Einen Heimtückemord hat das Landgericht mit folgenden Ausführungen verneint:
17
Nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen seien bereits die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Als der Angeklagte sich am Morgen des 26. Oktober 2010 zu seiner Frau in den Pkw gesetzt habe, habe diese sich zwar offensichtlich keines Angriffs versehen. Nach der Einlassung des Angeklagten habe sich die Gesprächssituation im Fahrzeug für die Eheleute nicht als ungewöhnlich dargestellt, so dass sie über das plötzliche Erscheinen ihres Ehemannes lediglich erschrocken und ungehalten gewesen sei, nicht aber mit Gewalttätigkeiten seinerseits gerechnet habe. In diesem Verhalten (des Ange- klagten) sei aber noch nicht der Beginn der Tötungshandlung zu sehen. Der Angeklagte habe zwar bereits einen bedingten Tatentschluss gefasst gehabt, als er das Küchenmesser eingesteckt habe, weil lediglich die Tatausführung, nicht aber der (grundsätzliche) Wille zur Tat davon abhängig war, wie das von ihm angestrebte Gespräch mit seiner Frau verlaufen werde. Die Schwelle zum "jetzt geht es los", sei nach seinem Tatplan jedoch erst erreicht gewesen, als der Angeklagte das Messer gezogen habe, nachdem es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung und Faustschlägen gekommen sei, durch die das Opfer gleichsam vorgewarnt gewesen sei.
18
Arglosigkeit des Tatopfers sei allerdings auch dann anzunehmen, wenn der überraschende Angriff zwar zunächst nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführt werde, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlage, dass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauere, in dem der Täter zu dem auf Tötung gerichteten Angriff übergehe. Bestehe die Situation völlig unverändert weiter und bleibe dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen, nehme die Tat also vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten und nicht zu hemmenden Fortgang, so sei das Opfer arglos.
19
Im vorliegenden Fall sei indes nicht sicher festzustellen, wie viel Zeit zwischen dem ersten, auf die Äußerung der Ehefrau hin geführten Faustschlag bis zu dem Moment vergangen sei, als der Angeklagte in Tötungsabsicht das Messer gezogen und damit auf seine Ehefrau eingewirkt habe. Die zahlreichen, von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen dargestellten Hämatome an Kopf und Körper sowie der Nasenbeinbruch ließen durchaus auf eine längere Zeitdauer schließen. Dann sei aber möglich, dass die Angegriffene aufgrund der länger andauernden Tätlichkeiten zum Zeitpunkt des ersten Messereinsatzes gerade nicht mehr arglos gewesen sei. Die Abwehrverletzungen sprächen zudem gegen deren Wehrlosigkeit ebenso wie der Umstand, dass es ihr gelungen sei, aus dem Fahrzeug hinauszukommen, auch wenn sie es nicht geschafft habe, dem Angeklagten endgültig zu entrinnen oder in irgendeiner Form mäßigend auf ihn einzuwirken. Dementsprechend könne nicht festgestellt werden, dass das Opfer zu Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs noch infolge Arglosigkeit wehrlos gewesen sei.
20
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung ebenfalls stand. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer, der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - 4 StR 467/06 mwN). Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch gegeben sein, wenn der Täter zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelt, und dann unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer infolge des überraschenden Angriffs nicht möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert (vgl. BGH, Urteile 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; vom 2. April 2008 - 2 StR 621/07, NStZ-RR 2008, 238; vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503; vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04, juris Rn. 6 sowie vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; vgl. auch schon BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; vom 15. Dezember 1992 - 1 StR 699/92, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 und vom 24. Februar 1999 - 3 StR 520/98, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 27).
21
Daran gemessen hat sich das Landgericht mit den Voraussetzungen einer heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei befasst. Zutreffend hat es zunächst angenommen, dass ein von Tötungsvorsatz getragener Angriff nicht schon beim Einsteigen des Angeklagten in das Fahrzeug vorlag, da er zu diesem Zeitpunkt nur einen bedingten Tötungsentschluss gefasst hatte und es noch offen war, ob die Bedingung für dessen tatsächliche Umsetzung eintreten werde. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch bei den zunächst mit Fäusten verübten Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau noch mit Verletzungsvorsatz handelte und erst die sich anschließende Verwendung des Messers von Tötungsvorsatz getragen war. Dabei hat es sich auch mit der Möglichkeit des Vorliegens einer heimtückischen Tötung bei einem überraschenden - mit Körperverletzungsvorsatz geführten - Angriff auseinandergesetzt und einen solchen - auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung - mit tragfähiger Begründung im Hinblick darauf abgelehnt, dass eine längere Zeitspanne zwischen dem ersten, mit Fäusten geführten Angriff des Angeklagten und dem Hervorholen des Messers verstrichen war und es daher möglich erscheint, dass das Opfer beim ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff nicht (mehr) arglos und - angesichts der Abwehrhandlungen gegen die ersten Messerangriffe und der sich anschließenden, kurzzeitig erfolgreichen Flucht - auch nicht mehr wehrlos war.
22
II. Revision des Angeklagten
23
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erbracht. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat bei der - von der Revision im Einzelnen beanstandeten - Strafrahmenwahl das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB rechtsfehlerfrei verneint.
24
1. Die Ablehnung des § 213 Alt. 1 StGB hat es wie folgt begründet: Nach dieser Vorschrift wäre ein minder schwerer Fall nur gegeben, wenn der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung ("Verpiss Dich aus meinem Leben! Du hast mich nicht verdient! Peter ist 1000mal besser als Du - und zwar auch im Bett!") von seiner Frau gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden wäre. Im vorliegenden Fall sei bereits fraglich, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld gereizt worden sei, da er sich über das Verbot seiner Frau, mit ihr Kontakt aufzunehmen, hinweggesetzt , sie erneut aufgesucht und so selbst zur Verschärfung der Situation beigetragen habe. Jedenfalls sei er aber durch die Äußerungen seiner Frau nicht auf der Stelle zur Tat "hingerissen" worden. Vielmehr sei er von vornherein auf eine mögliche Konfrontation mit ihr eingestellt gewesen, er habe sie sogar mit dem bedingten Tatentschluss aufgesucht, sie zu töten, wenn das Gespräch nicht in seinem Sinne verlaufe. Bei dieser Sachlage fehle es an dem gebotenen "motivationspsychologischen Zusammenhang" zwischen der Beleidigung und der Tötungshandlung.
25
Diese Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht bereits den erforderlichen Motivationszusammenhang zwi- schen der den Angeklagten zurückweisenden und abwertenden Äußerung und der Tötungshandlung verneint (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 525/65, BGHSt 21, 14, 17 f. und Beschluss vom 26. Juli 1994 - 1 StR 286/94, NStZ 1995, 83). Außerdem stellt sich das Verhalten der Geschädigten nach den Feststellungen auch nicht als eine Provokation dar, die angesichts der gesamten Umstände ohne eigene Schuld des Angeklagten geschehen wäre: Nach dessen umfangreichen Nachstellungen hatte die Geschädigte dem Angeklagten schließlich kurz vor der Tat untersagt, mit ihr in Kontakt zu treten. Dies hat er am Tattag missachtet und ist dabei in einer Art und Weise vorgegangen, die seine Frau überraschte und erschreckte sowie ihr keine Möglichkeit ließ, der Konfrontation mit ihm zu entgehen. Der Aufforderung der Geschädigten, ihr Fahrzeug zu verlassen, kam er nicht nach. Dass die Geschädigte aufgrund dieser vom Angeklagten geschaffenen, ihr aufgezwungenen Situation erbost war und den Angeklagten anschrie sowie beschimpfte, ist daher maßgeblich auf das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten zurückzuführen und stellt bei wertender Betrachtung eine verständliche Reaktion der Geschädigten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Verschulden 1).
26
2. Bei der Ablehnung eines sonst minder schweren Falles im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB hat sich die Kammer von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
27
Einerseits seien der unglückselige Verlauf der Beziehung zwischen den Eheleuten im Vorfeld und die hohe affektive Aufladung des Angeklagten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass er sich nach der Tat selbst gestellt und ein Geständnis abgelegt habe, außerdem, dass er nicht vorbestraft sei und Reue für seine Tat bekundet habe, die auch in dem Suizidversuch zu Tage getreten sei. Andererseits falle ganz erheblich ins Gewicht, dass es sich nicht um eine Spontantat gehandelt habe; vielmehr habe der Angeklagte bereits am frühen Morgen den Tatentschluss gefasst und entsprechende Vorbereitungen getroffen. Daneben seien die der beabsichtigten Tötungshandlung vorgelagerten zahlreichen Verletzungen zu sehen, die allerdings keinen eigenständigen Tatbestand erfüllten. Bei Abwägung dieser Umstände sei die Anwendung des Normalstrafrahmens mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nicht unverhältnismäßig.
28
Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei Annahme oder Ablehnung eines sonst minder schweren Falles im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB kommt es auf eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139; Fischer, aaO, § 213 Rn. 12 ff. mwN). Dies hat das Landgericht beachtet und bei seiner Würdigung keine wesentlichen und bestimmenden Umstände unberücksichtigt gelassen. Auch die Revision des Angeklagten zeigt durchgreifende Rechtsfehler des Landgerichts bei der Strafrahmenwahl nicht auf. Allein die - vom Landgericht berücksichtigte - Äußerung der Geschädigten, dass ihr Liebhaber "auch im Bett" tausendmal besser sei als der Angeklagte, zwingt hier nicht zur Bewertung der Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB.
29
3. Schließlich begegnet auch die Zumessung der konkreten Strafe keinen rechtlichen Bedenken.
Becker Hubert Schäfer Mayer Menges