Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19

bei uns veröffentlicht am14.11.2019
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 2004 , s 31165/18
Landgericht Lüneburg, 3, KLs 16/18

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 408/19
vom
14. November 2019
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne
des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken
zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar
wird.
BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 3 StR 408/19 - LG Lüneburg
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
ECLI:DE:BGH:2019:141119B3STR408.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die auf die Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei.
3
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verließ der 1986 im Sudan geborene Angeklagte sein Heimatland aufgrund der dort herrschenden politischen und religiösen Konflikte im Jahr 2013, weil er sich im Ausland ein besseres Leben erhoffte. Im Jahr 2015 kam er nach Deutschland und lebte hier in einer Flüchtlingsunterkunft. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, war er im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung und bezog Sozialhilfe. Mit seinen Lebensbedingungen war er zunehmend unzufrieden, insbesondere weil es ihm aufgrund seines ausländerrechtlichen Status nicht möglich war, eine Arbeit aufzunehmen oder kostenfrei weiterführende Deutschkurse zu besuchen. Da er erwartet hatte, in Deutschland viel Geld zu verdienen, steigerte sich sein Unmut über seine geringen Einkünfte und seine Wohnsituation in der Flüchtlingsunterkunft, die er als unangemessen empfand.
4
Aufgrund seiner Unzufriedenheit entschloss sich der Angeklagte am 5. Oktober 2018 dazu, seine Unterkunft anzuzünden, um sie durch den Brand zu beschädigen oder zu zerstören. Wie er wusste, waren in dem Gebäude mehrere Personen untergebracht, die in Deutschland um Asyl nachsuchten. Er setzte das Sofa in dem von ihm bewohnten Zimmer in Brand und begab sich sodann zu dem schräg gegenüber gelegenen Zimmer des dort anwesenden Zeugen Y. , wo er ein brennendes Stück Stoff auf dessen Sofa warf, das dadurch Feuer fing. Y. verließ daraufhin sofort die Unterkunft. In dem Gebäude war außerdem der Zeuge B. anwesend, der den Brand ebenfalls wahrnahm, sich schnell entfernte und sodann die Polizei alarmierte.
5
Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand zügig löschen. Während in dem Zimmer des Zeugen Y. lediglich das Mobiliar beschädigt wurde und es zu Rußanhaftungen an den Wänden und der Decke kam, war das Feuer in dem Zimmer des Angeklagten schon so weit vorangeschritten, dass es zu großflächigen Abplatzungen des Putzes an der Wand und starken Verrußungen gekommen war; das Zimmer war deshalb vorübergehend unbewohnbar.
6
2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift durch sein Verhalten ein Gebäude durch Brandlegung teilweise zerstörte.
7
Dazu gilt:
8
a) Ein Gebäude ist gemäß § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 27 mwN). Das ist zum einen dann der Fall, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts , der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH, aaO mwN); die bloße Unbenutzbarkeit z.B. eines Kinderzimmers reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, BGHR StGB § 306 Zerstörung 3). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10; Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 27).
9
Ob ein Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 18, jeweils mwN). Es hat objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 StR 624/17, juris Rn. 10; Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 19 Rn. 18, jeweils mwN).
10
b) Diese Grundsätze gelten für Flüchtlingsunterkünfte gleichermaßen wie für andere Wohngebäude. Danach ist ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude unter anderem dann teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.
11
aa) Das Zimmer stellt im Hinblick auf den Gesetzeszweck, der primär darin besteht, das Wohnen als "Mittelpunkt menschlichen Lebens" zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, juris Rn. 11), ebenso eine selbständige, zum Wohnen bestimmte "Untereinheit" der Flüchtlingsunterkunft dar wie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; seine Nutzung und Zweckbestimmung gehen über diejenigen von einzelnen Zimmern eines Wohnhauses , die - wie ein Kinderzimmer - für sich genommen nicht als wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts anzusehen sind, hinaus. Denn das Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft stellt für seinen Bewohner unter dem Gesichtspunkt des Wohnens den Mittelpunkt menschlichen Lebens dar. Es dient ihm - unabhängig von seiner Ausstattung im Einzelnen - zumindest zum Zweck des Aufenthalts und des Schlafens. Es ist der einzige abgeschlossene Raum, der ihm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht, und damit sein alleiniges Refugium zur privaten Lebensführung. Regelmäßig befindet sich zudem seine gesamte persönliche Habe darin. Ob das Zimmer mit einer Kochgelegenheit oder einer sanitären Einrichtung ausgestattet ist, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Wie bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10) kann das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens im Hinblick auf ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft mithin erfüllt sein, wenn die brandbedingte Einwirkung auch nur einen der für das Wohnen wesentlichen Zwecke des Aufenthalts oder des Schlafens vereitelt.
12
bb) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich daneben entnehmen, dass das Zimmer, das dem Angeklagten zu Wohnzwecken zur Verfügung stand, infolge des Brandes für beträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnte. Anders als im Zimmer des Zeugen Y. , in dem derBrand nur zu Beschädigungen der Einrichtungsgegenstände und zu Rußanhaftungen an Wänden und Decke führte, kam es im Zimmer des Angeklagten zu "großflächigen Abplatzungen des Putzes an der Wand" und "starken Verrußungen". In Anbetracht dessen erschließt es sich ohne weiteres, dass die aus der brand- bedingten Einwirkung resultierende "vorübergehende" Unbewohnbarkeit des Zimmers eine Zeitspanne umfasste, die deutlich über wenige Stunden oder einen Tag hinausging.
Schäfer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer
Berg Hoch

Vorinstanz:
Lüneburg, LG, 22.05.2019 - 2004 Js 31165/18 33 KLs 16/18

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2019 - 3 StR 408/19 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2007 - 5 StR 401/06

bei uns veröffentlicht am 10.01.2007

5 StR 401/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2018 - 4 StR 624/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 624/17 vom 26. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR624.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdef

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 276/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß §

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 StR 336/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 3 6 / 1 3 vom 14. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 2013, an der teilgenommen haben:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 StR 13/18

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 13/18 vom 5. April 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2017 - 3 StR 362/17

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 362/17 vom 5. September 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR362.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

27
Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013- 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9). Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 276/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung angenommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark beschädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesamten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden.
3
Das Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvorsatz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Wohnungsbrand auslösen könnten.
4
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
5
a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbestandsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
6
b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
7
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tatzeit -BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzündeten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

10
Allerdings kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines Einfamilienhauses zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff des teilweisen Zerstörens wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal der §§ 305, 305a StGB verstanden werden (BT-Drucks.
27
Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013- 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9). Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO).
10
aa) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 16. August 2017 – 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, Rn. 24; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 56). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124). Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu be- werten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124).
18
Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers" (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbe- nutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).
10
aa) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 16. August 2017 – 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, Rn. 24; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 56). Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124). Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu be- werten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124).
18
Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers" (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbe- nutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

5 StR 401/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen
– mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tathergang –
soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen (Fälle 2 bis 5 des Urteils) verurteilt worden
ist;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung
in zwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen
Sachbeschädigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig ver-
hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten
und einer Woche verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer zündete der Angeklagte
in den Fällen 2 bis 5 der Urteilsgründe innerhalb eines Zeitraums von drei
Tagen jeweils im Keller eines mehrgeschossigen Neubauhauskomplexes
Gegenstände an. Er selbst bewohnte mit seiner Familie ebenso wie seine
Schwiegereltern eine Wohnung in dem Komplex. Ein Motiv für diese Taten
hat die Strafkammer nicht festgestellt.
3 Im Fall 2 zündete der Angeklagte mit einem Feuerzeug einen Karton
in dem Kellerverschlag an, der neben dem von ihm genutzten Verschlag lag.
Das dortige Inventar geriet in Brand. Im Fall 3 entzündete er einen aus einem
anderen Kellerverschlag heraushängenden Stofffetzen, woraufhin dieser
Verschlag und vier weitere „ausbrannten“. Aufgrund der durch den Brand
entstandenen Hitze verschmolzen Versorgungsleitungen – infolgedessen fiel
der Strom aus, die Hauptstromleitung blieb für mehrere Stunden abgeschaltet
– und an der Betondecke kam es zu Putzabplatzungen. Im Fall 4 entzündete
er ebenfalls einen aus einem Kellerverschlag in Höhe der Versorgungsleitungen
heraushängenden Stofffetzen; dieser und die Holzlatten des Verschlages
fingen Feuer. Im Fall 5 zündete der Angeklagte in einer Nische des
Kellergangs einen Pappkarton an, woraufhin die Versorgungsleitungen im
Keller verschmolzen, weswegen der Strom abgeschaltet werden musste und
drei Kellerverschläge „ausbrannten“.
4 2. Das Landgericht ist in den Fällen 3 und 5 von einer vollendeten
schweren Brandstiftung ausgegangen, weil die Versorgungsleitungen aufgrund
der Brände unbrauchbar geworden seien. In den Fällen 2 und 4 habe
der Angeklagte jeweils eine solche Tat versucht, da er ein Ausbreiten des
Feuers auf die Versorgungsleitungen und damit auf einen für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Hauses wesentlichen Teil beabsichtigt habe.
5 3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine
Verurteilung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der hier in Betracht kommenden
ersten Variante setzt voraus, dass ein zur Wohnung von Menschen dienendes
Gebäude in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört wurde, bzw. der Täter dazu vorsätzlich unmittelbar angesetzt
hat. Dies belegen die Feststellungen nicht.
6 a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen
Tatbestandsalternative „in Brand setzen“ mögliches Tatobjekt
des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile
erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich
sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB
a. F.).
7 aa) Aus der Feststellung, dass die Kellerverschläge „ausgebrannt“ seien
, kann nur geschlossen werden, dass dort gelagerte Gegenstände und die
Vorrichtungen zur Abtrennung der Kellerverschläge gebrannt haben. Für sich
genommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche
Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlatten
und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die einzelne
Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkellertür
). Feststellungen dazu, ob die Inbrandsetzung dieser Gegenstände geeignet
war, das Feuer anderen, für die bestimmungsgemäße Nutzung wesentlichen
Gebäudeteilen mitzuteilen, fehlen. Angesichts der üblichen Bauweise
von mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von
selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299).
8 bb) Dass infolge der Hitze Putz von der Betondecke abgeplatzt war,
begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung ebenfalls nicht (BGH, Beschluss
vom 18. Oktober 1983 – 5 StR 760/83).
9 cc) Gleiches gilt für die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl.
BGHSt 48, 14, 22). Bei den im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen
handelt es sich nicht um für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche
Gebäudeteile. Dass ein hitzebedingtes Verschmoren dieser Leitungen
geeignet gewesen wäre, das Feuer den Wohnzwecken dienenden Bereichen
des Hauses mitzuteilen, ist nicht festgestellt. Da es sich jedenfalls nicht um
gasführende Versorgungsleitungen gehandelt hat, ist nicht auszuschließen,
dass eine solche Eignung fehlte.
10 dd) Nach den Feststellungen liegt auch kein (untauglicher) Versuch
einer schweren Brandstiftung vor. Es ist nicht tragfähig belegt, dass der Angeklagte
das Mehrfamilienhaus und nicht nur abgetrennte Kellerbereiche in
Brand setzen wollte. Angesichts des Umstands, dass er das Haus mit seiner
Familie selbst bewohnte und sich auch zum Teil nach der Entzündung der
Gegenstände wieder in seine Wohnung zurückbegab, hätte es hierzu näherer
Erörterungen bedurft.
11 b) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen vollendeter
oder versuchter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative „ein Gebäude
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 1
zweite Alt. StGB) nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass
diese Handlungsalternative sich an dem primären Schutzzweck des § 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB – Wohnen als „Mittelpunkt menschlichen Lebens“ – ausrichtet
und daher bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus erst erfüllt
ist, wenn eine zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ dadurch für Wohnzwecke
unbrauchbar geworden ist. Dies setzt voraus, dass wegen der
Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit – und nicht für
Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist (BGHSt 48, 14, 20). Die
für Stunden unterbrochene Stromversorgung erfüllt diese Voraussetzungen
nicht. Soweit im Urteil festgestellt ist, dass eine Wohnung im dritten Obergeschoss
aufgrund der Raucheinwirkung verrußt war und renoviert werden
musste, ist weder ersichtlich, aufgrund welcher Tat es zu dieser Folge kam,
noch dass die Wohnung im oben dargestellten Sinne unbrauchbar war. Zudem
lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich der Vorsatz
des Angeklagten auf eine Brandstiftung an einem zur Wohnung von Menschen
dienenden Gebäude bezogen hat.
12 4. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen – hierbei
entzündete er jeweils einen Container in einem Müllraum, der zu dem von
ihm bewohnten Wohnkomplex gehörte – ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch
können die diesbezüglichen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Denn die
Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung
des Steuerungsvermögens des Angeklagten verneint hat, sind nicht tragfähig.
13 Der Angeklagte, der früher Missbrauch von „Valoron“ betrieb und zur
Tatzeit regelmäßig „Tilidin“, ein entfernt mit Morphin verwandtes Analgetikum
, konsumierte, hat eine deutliche Affinität zum Feuerlegen, die in den
abgeurteilten Taten und in der Vorverurteilung wegen zehn Brandstiftungsdelikten
zum Ausdruck gekommen ist. Ein Tatmotiv konnte für keine der hiesigen
Taten festgestellt werden. Angesichts dessen durfte sich die Strafkammer
nicht auf die Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme beschränken
, die – soweit im Urteil wiedergegeben – im Wesentlichen an die wenigen
durch den Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse anknüpfte. Denn dieser
hat in Ausübung seines Schweigerechts zu den ihm vorgeworfenen Taten
keine Angaben gemacht, weswegen die Kammer „nicht genügend Anhaltspunkte“
(UA S. 35) für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit gewinnen konnte.
14 Vielmehr hätte es aufgrund der oben dargestellten Auffälligkeiten und
der Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995
5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 5 StR 287/01) zur Beurteilung
, ob der Angeklagte an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im
Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgfältigen Auseinandersetzung
mit sämtlichen diesbezüglich zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen
bedurft. So wird das bei der Wiedergabe der Ausführungen
der Sachverständigen erwähnte Vorgutachten im Rahmen der früheren
Verurteilung nicht erörtert. Das Urteil beschränkt sich auf das Einfügen der
Feststellungen zum Tatablauf; zu welchem Ergebnis das Gutachten und das
verurteilende Tatgericht kamen, wird nicht mitgeteilt. Auch fehlen Ausführungen
dazu, welche Erkenntnisse sich aus den Vernehmungen der Ehefrau
und der Schwiegereltern zur Verfassung des Angeklagten – über den „Tilidinkonsum“
hinaus – ergeben haben. Weiterhin lassen die Urteilsgründe in
diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Begleiterscheinungen
weiterer Aburteilungen oder Beschuldigungen vermissen.
15 Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur sicheren Feststellung
der Merkmale des § 21 StGB führen, was nach der bislang hingenommenen
unzulänglichen Beurteilungsgrundlage trotz des bisherigen Begutachtungsergebnisses
nicht fernliegt, kommt die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht.
16 Zur Gesamtstrafbildung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 5. September 2006 verwiesen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger
10
Allerdings kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines Einfamilienhauses zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff des teilweisen Zerstörens wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal der §§ 305, 305a StGB verstanden werden (BT-Drucks.