Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - 1 StR 446/19

bei uns veröffentlicht am14.01.2020
vorgehend
Landgericht Marburg, 2 , s 10662/15
Landgericht Marburg, , Ss 285/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 446/19
vom
14. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR446.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 8. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Erörterung bedarf nur das Folgende: Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht eine Frist zum Anbringen von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) setzen und von einer Bescheidung der nach Fristablauf gestellten Anträge durch Beschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) absehen, diese also erst im Urteil bescheiden durfte, oder ob sich dieses Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft erweist. Das Urteil würde auf einer etwaigen Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen.
Der Senat kann aufgrund der unter anderem auf maßgebliche Teile der Einlassung des Angeklagten als auch auf die Aussage des Zeugen B. und die verlesenen Urkunden – insbesondere die unterschiedlichen Versionen der Steuererklärungen für die einzelnen Veranlagungszeiträume, die hierzu passenden Scheinrechnungen und den sonstigen Inhalt der Handakte des verstorbenen Mitangeklagten H. – gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts und der danach insgesamt erdrückenden Beweislage ausschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung und damit einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie über die nach Fristablauf gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen C. und auf Verlesung des von diesem ausgestellten Attests in der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hätte und damit der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet ge- wesen wäre, auf die Ablehnung der Anträge zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 500/11 Rn. 12 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 – 5 StR 573/02 Rn. 2). Die erst im Urteil beschiedenen Anträge stellen ebenso wenig wie das diesbezügliche Revisionsvorbringen die getroffenen Feststellungen zum Tatbeitrag und zum Vorsatz des Angeklagten beziehungsweise die hieraus vom Landgericht gezogenen Schlüsse infrage, sondern berühren lediglich den Schuldumfang (insbesondere die auf der Täuschung durch den früheren Mitangeklagten beruhende Annahme des Angeklagten, dem Fiskus entstehe durch die unrichtigen Umsatzsteuererklärungen kein Schaden, weil die Umsatzsteuer auf anderem Wege beglichen werde). Dieser Gesichtspunkt wurde vom Landgericht zutreffend strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice
Vorinstanz:
Marburg, LG, 08.04.2019 ‒ 2 Js 10662/15 12 (W) KLs Ss 285/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - 4 StR 500/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 500/11 vom 8. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2011, an der teilgenommen haben: Vors

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2003 - 5 StR 573/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2003

5 StR 573/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

12
Der Senat kann vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen und Wertungen sicher ausschließen, dass das Landgericht, hätten die Zeugen M. und A. V. nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO von ihrem nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, in diesen Fällen zu einer dem Angeklagten günstigeren Bewertung des Beweisergebnisses gekommen wäre.
5 StR 573/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juli 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.
1. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich zur ersten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an: Ob das Schwurgericht mit seinen Erwägungen zur wahrscheinlichen Tatzeit zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr, als eine Mitbewohnerin Geräusche aus der Richtung der Tatwohnung hörte (UA S. 27 f.), eine Zusage nicht eingehalten hat, hinsichtlich der Ursache der Geräusche keine Schlußfolgerungen zu ziehen, kann dahinstehen. Im Ergebnis liegt eine Verfahrensverletzung, auf welcher das Urteil beruhen kann, nicht vor. Der Senat kann angesichts der in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend belegten erdrückenden Beweislage sicher ausschließen, daß die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des Angeklagten im Ergebnis in irgendeiner Weise von jenen vagen Erwägungen beeinflußt sein kann, die letztlich nicht mehr sind als – überflüssige – Überlegungen zu einer wahrscheinlichen Einengung des in Betracht kommenden Gesamttatzeitraums.
2. Der Rechtsfolgenausspruch ist hingegen aufzuheben, da die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Es kommt demnach nicht auf die Aufklärungsrüge an, mit der die Nichtanhörung eines psychiatrischen Sachverständigen hierzu beanstandet wird; über deren Zulässigkeit – die hinsichtlich der Einhaltung der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und angesichts des Umstandes, daß die Verteidigerin einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, durchaus zweifelhaft ist – muß daher nicht befunden werden.
Zwar ist die Ausgangsüberlegung des Schwurgerichts zutreffend, daß die Rauschgiftsucht des Angeklagten für sich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB noch nicht rechtfertige (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 und 13, jeweils m.w.N.). Indes hat das Schwurgericht die Feststellungen zu den individuellen Gegebenheiten in der Person des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht hinreichend ausgewertet: Zur Tatzeit am 19./20. September 2001 war der HIV-infizierte Angeklagte nach seiner erst Anfang August 2001 erfolgten letzten Entlassung aus Strafhaft, die er zum wiederholten Male wegen Beschaffungskriminalität hatte verbüßen müssen, in einer Notunterkunft für obdachlose Drogenabhängige untergebracht. Er betrieb neben seiner regelmäßigen, relativ hoch dosierten Polamidon -Substitution ständig „Beigebrauch“ von Heroin und sonstigen Rauschmitteln, teilweise auch von Kokain. Dies finanzierte der unregelmäßig, zuletzt am 8. September 2001 arbeitende Angeklagte zunehmend durch die Begehung von Diebstählen in der Bremer Innenstadt. Über Einbrüche hinaus erwog er gegenüber einem Mitbewohner auch einen Überfall als mögliche Beschaffungstat. Der Angeklagte war bei seiner Verhaftung eine Woche nach Tatbegehung abgemagert und litt unter Entzugssymptomen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Schwurgericht bei der sonst gegebenen Sachlage zwar einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten noch ohne weiteres ausschließen. Das gilt aber nicht für die Frage nach den Voraussetzungen des § 21 StGB. Insoweit hat sich das Schwurgericht eine sichere Überzeugung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einer nicht hinreichend zuverlässigen Beweisgrundlage verschafft. Es hätte sich hierfür nicht allein auf die Fachkunde eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen verlassen dürfen; dieser hat zwar sachgerecht auf die Indizien des Fehlens starker Verwahrlosung und häufiger Bewußtseinstrübung des Angeklagten hingewiesen, hatte den Angeklagten indes zuletzt etwa vier Wochen vor Tatbegehung behandelt. Danach war es für das Tatgericht unerläßlich, sich – ungeachtet fehlender Einlassung des Angeklagten – sachverständiger Hilfe zur hinreichend sachgerechten Beurteilung der Frage zu bedienen, ob bei Begehung der Tat ein Drogenrausch, eine gravierende Drogenbeschaffungsmotivation oder gar eine abhängigkeitsbedingte schwere Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben kann.
Dies gilt zumal im Blick auf Begleitumstände der Tat: Zwar wurde ein Raubmord im Blick auf die Tatausführung und auf das Nachtatverhalten des Angeklagten zutreffend als eher unwahrscheinlich erachtet. Auch jenseits davon liegt aber eine Drogenbeschaffungsmotivation als Anlaß einer wahrscheinlichen Spontantat nicht fern: Anstelle der vom Schwurgericht erwogenen Variante des Motivs des Ekels über sexuelle Annäherungen des Opfers – oder auch neben diesem Motiv – erscheint als Tatanlaß auch eine Verärgerung des Angeklagten über die Ablehnung einer bei Besuch des sonst oft großzügigen Opfers möglicherweise erhofften schenk- oder darlehensweisen Geldhingabe nicht eben unwahrscheinlich. Zudem deutet das Nachtatver- halten auf eine gewisse Kopflosigkeit des Angeklagten hin, der zwar ihm nützliche Wertgegenstände des Opfers entwendete, dieses Ziel aber nur sehr eingeschränkt verfolgte, der ferner nicht an eine Beseitigung verräterischer Tatspuren gedacht hat.
3. Der neue Tatrichter wird sich zur Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB der Hilfe durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu bedienen haben, der gegebenenfalls auch zu §§ 63 oder 64 StGB (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Stellung nehmen muß.
Die Möglichkeit einer etwas milderen Bestrafung läßt sich bei etwaiger Strafrahmenverschiebung für den Fall der Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ausschließen. Der Senat weist indes ausdrücklich darauf hin, daß die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags – selbst bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit – sehr fernliegend erscheint. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB sind – auch bei Unterstellung homosexueller Zudringlichkeit des Opfers, dessen Neigungen dem Angeklagten vertraut waren – ersichtlich rechtsfehlerfrei verneint worden.
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