Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 1 StR 293/19

bei uns veröffentlicht am12.02.2020
vorgehend
Landgericht Traunstein, 330 , s 12743/18
Landgericht Traunstein, KLs 60, Ss 292/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 293/19
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier: Antrag des Angeklagten auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls
ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR293.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 beschlossen :
Der Antrag des Angeklagten M. auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 13. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt , die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen.
2
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom 19. Dezember 2019 das angefochtene Urteil hinsichtlich zweier Tatkomplexe im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3
Mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf die Revisionsentscheidung die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt.
4
Der Antrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat kann nach Erlass des Revisionsurteils nicht mehr nachträglich über die Aufhebung oder gegebenenfalls die Außervollzugsetzung des Haftbefehls befinden (§ 126 Abs. 3 StPO). Eine Entscheidung über die Haftfrage im Sinne des (nunmehr) gestellten Antrags des Angeklagten hätte spätestens zugleich mit der getroffenen Revisionsentscheidung ergehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 1 StR 51/96 Rn. 4). Hierzu bestand aber bei Erlass des Revisionsurteils keine Veranlassung, weil aufgrund des Entscheidungsinhalts bei teilweiser erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft sich nicht ohne weiteres ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder gegebenenfalls Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorlagen.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
Vorinstanz:
Traunstein, LG, 25.01.2019 - 330 Js 12743/18 jug KLs 603 Ss 292/19

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - 1 StR 293/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafprozeßordnung - StPO | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen


(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, da

Referenzen

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.