Ehrverletzende Äußerungen

Ehrverletzende Äußerungen
Egal ob in der Universität, auf der Straße, im Cafe, in der Straßenbahn, zuhause oder bei der Arbeit: Nahezu jede Person wurde im Laufe ihres Lebens selbst Opfer ehrverletzender Äußerungen oder hat selbst Dinge zu oder über jemanden gesagt, die er/sie heute bereut.
Bei der Beleidigung handelt es sich um eine abwertende Meinungsäußerung gegenüber einer anderen Person, also um die Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung, die das Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Wer den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Beleidigung darüber hinaus, mittels einer Tätlichkeit begangen, kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erhöht werden. Bei der Beleidigung gem. § 185 StGB handelt es sich mithin um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) und nicht um ein Verbrechen.
Der Inhalt der Aussage muss ehrenrühig sein und der Beleidigende muss den Straftatbestand der Beleidigung vorsätzlich erfüllt haben.
Grundsätzlich wird die Beleidigung deshalb nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn die beleidigte Person einen Strafantrag stellt. Anders als bei Verbrechen ist es hier also nicht möglich, dass eine außenstehende Person, Strafanzeige erstattet. Eine Ausnahme besteht einzig hinsichtlich der Beleidigung von Amtsträgern. Werden Amtsträger beleidigt, kann gem. § 194 Abs. 3 StGB ausnahmsweise auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen.
Obwohl der Straftatbestand der Beleidigung weitaus öfter erfüllt wird, als andere Tatbestände des Strafgesetzbuches, existieren oft Schwierigkeiten bei einer entsprechenden Verurteilung. Oft scheuen sich Betroffene einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und mit einer entsprechenden Anzeige das Verhalten des Täters zu unterbinden beziehungsweise zu sanktionieren. Dabei hält sich das Gerücht, dass nur Amtspersonen, Opfer von strafrechtlich verfolgten Beleidigungen sein können, hartnäckig. Ebenso wie das Gerücht, dass die Beleidigung von Amtsträgern in einen eigenen Straftatbestand normiert ist und eine weitaus höhere Geld- oder Haftstrafe nachsichziehen kann. Von diesen drei Gerüchten stimmt jedoch lediglich das letzte. Tatsächlich kennt das deutsche Recht soetwas wie eine "Beamtenbeleidigung" gar nicht. Der Jurist unterscheidet nicht zwischen Beleidigungen von Bürgern und denen von Beamten.
Ein wichtiger Punkt mit den sich jeder/jede Richter/in befassen muss und der eine präzise Argumentation erfordert, ist der Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei beiden handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang. Während die Beleidigende Person sich nicht selten auf die Meinungsfreiheit beruft, macht die Beleidigte Person selbstvertändlich eine Verletzung ihrer persönlichen Ehre, durch die entsprechende Äußerung geltend. Oft ist es nicht einfach zu beurteilen, welches Grundrecht überwiegt.
Pauschal lässt sich deshalb grundsätzlich nicht sagen: "Bei diesem Ausdruck handelt es sich ganz klar, um eine Beleidigung!" oder "Hier überwiegt eindeutig die Meinungsfreiheit!". Auf die Frage: " Ist der Ausdruck *verbitterte alte Frau* eine Beleidigung?", wird der, unter Juristen weit verbreitete Ausdruck "Es kommt drauf an!", die richtige Antwort sein. Denn diese Frage lässt sich nur im Kontext der jeweiigen Handlung beantworten.
Wir, die Rechtsanwälte von Streifler&Kollegen haben jahrelange Erfahrung mit Beleidigungstatbeständen. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt unserer Kanzlei und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Dass sich ein Strafantrag oft lohnt zeigen verschiedene Urteile, unterschiedlicher Gerichte. Genugtuung kann das Opfer nicht nur durch eine Verurteilung des Täters zu einer Geld- oder Haftstrafe erreichen, sondern vielmehr auch durch das dem Opfer zugesprochene Schmerzengeld.
Das Gericht kann dem Opfer, bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, ein Schmerzengeld zusprechen, dass der/die Täterin bezahlen muss.
Insgesamt existieren drei Beleidigungstatbestände, die in den § 185 ff. StGB normiert sind: Die Beleidigung gem. § 185 StGB, die üble Nachrede gem. § 186 StGB sowie die Verleumdung gem. § 187 StGB.
Hier erhalten Sie einen Überblick zu verschiedenen Verurteilungen wegen Beleidigung sowie über die Höhe der dafür ausgesprochenen Strafe.

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Amtsgericht Eggenfelden Urteil, 2. Aug. 2018 - 2 Cs 303 Js 15272/18
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 9. Feb. 2022 - 1 BvR 2588/20
Ehrverletzende Äußerungen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.