Ehrverletzende Äußerungen
Ehrverletzende Äußerungen
Egal ob in der Universität, auf der Straße, im Cafe, in der Straßenbahn, zuhause oder bei der Arbeit: Nahezu jede Person wurde im Laufe ihres Lebens selbst Opfer ehrverletzender Äußerungen oder hat selbst Dinge zu oder über jemanden gesagt, die er/sie heute bereut.
Bei der Beleidigung handelt es sich um eine abwertende Meinungsäußerung gegenüber einer anderen Person, also um die Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung, die das Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Wer den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Beleidigung darüber hinaus, mittels einer Tätlichkeit begangen, kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erhöht werden. Bei der Beleidigung gem. § 185 StGB handelt es sich mithin um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) und nicht um ein Verbrechen.
Der Inhalt der Aussage muss ehrenrühig sein und der Beleidigende muss den Straftatbestand der Beleidigung vorsätzlich erfüllt haben.
Grundsätzlich wird die Beleidigung deshalb nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn die beleidigte Person einen Strafantrag stellt. Anders als bei Verbrechen ist es hier also nicht möglich, dass eine außenstehende Person, Strafanzeige erstattet. Eine Ausnahme besteht einzig hinsichtlich der Beleidigung von Amtsträgern. Werden Amtsträger beleidigt, kann gem. § 194 Abs. 3 StGB ausnahmsweise auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen.
Obwohl der Straftatbestand der Beleidigung weitaus öfter erfüllt wird, als andere Tatbestände des Strafgesetzbuches, existieren oft Schwierigkeiten bei einer entsprechenden Verurteilung. Oft scheuen sich Betroffene einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und mit einer entsprechenden Anzeige das Verhalten des Täters zu unterbinden beziehungsweise zu sanktionieren. Dabei hält sich das Gerücht, dass nur Amtspersonen, Opfer von strafrechtlich verfolgten Beleidigungen sein können, hartnäckig. Ebenso wie das Gerücht, dass die Beleidigung von Amtsträgern in einen eigenen Straftatbestand normiert ist und eine weitaus höhere Geld- oder Haftstrafe nachsichziehen kann. Von diesen drei Gerüchten stimmt jedoch lediglich das letzte. Tatsächlich kennt das deutsche Recht soetwas wie eine "Beamtenbeleidigung" gar nicht. Der Jurist unterscheidet nicht zwischen Beleidigungen von Bürgern und denen von Beamten.
Ein wichtiger Punkt mit den sich jeder/jede Richter/in befassen muss und der eine präzise Argumentation erfordert, ist der Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei beiden handelt es sich um Rechte mit Verfassungsrang. Während die Beleidigende Person sich nicht selten auf die Meinungsfreiheit beruft, macht die Beleidigte Person selbstvertändlich eine Verletzung ihrer persönlichen Ehre, durch die entsprechende Äußerung geltend. Oft ist es nicht einfach zu beurteilen, welches Grundrecht überwiegt.
Pauschal lässt sich deshalb grundsätzlich nicht sagen: "Bei diesem Ausdruck handelt es sich ganz klar, um eine Beleidigung!" oder "Hier überwiegt eindeutig die Meinungsfreiheit!". Auf die Frage: " Ist der Ausdruck *verbitterte alte Frau* eine Beleidigung?", wird der, unter Juristen weit verbreitete Ausdruck "Es kommt drauf an!", die richtige Antwort sein. Denn diese Frage lässt sich nur im Kontext der jeweiigen Handlung beantworten.
Wir, die Rechtsanwälte von Streifler&Kollegen haben jahrelange Erfahrung mit Beleidigungstatbeständen. Kontaktieren Sie einen Fachanwalt unserer Kanzlei und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Dass sich ein Strafantrag oft lohnt zeigen verschiedene Urteile, unterschiedlicher Gerichte. Genugtuung kann das Opfer nicht nur durch eine Verurteilung des Täters zu einer Geld- oder Haftstrafe erreichen, sondern vielmehr auch durch das dem Opfer zugesprochene Schmerzengeld.
Das Gericht kann dem Opfer, bei besonders gravierenden Persönlichkeitsverletzungen, ein Schmerzengeld zusprechen, dass der/die Täterin bezahlen muss.
Insgesamt existieren drei Beleidigungstatbestände, die in den § 185 ff. StGB normiert sind: Die Beleidigung gem. § 185 StGB, die üble Nachrede gem. § 186 StGB sowie die Verleumdung gem. § 187 StGB.
Hier erhalten Sie einen Überblick zu verschiedenen Verurteilungen wegen Beleidigung sowie über die Höhe der dafür ausgesprochenen Strafe.