Corona: Strafrecht
Abgasskandal – Dieselskandal – VW-Skandal
Der ersatzfähige Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware entfällt im Rahmen des § 826 BGB, wenn dieser beim Kauf von der Manipulation bereits Kenntnis hatte.
Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.
Abgasskandal – Dieselskandal – VW-Skandal
Der ersatzfähige Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware entfällt im Rahmen des § 826 BGB, wenn dieser beim Kauf von der Manipulation bereits Kenntnis hatte.
Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.
Abgasskandal – Dieselskandal – VW-Skandal
Der ersatzfähige Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware entfällt im Rahmen des § 826 BGB, wenn dieser beim Kauf von der Manipulation bereits Kenntnis hatte.
Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.
Abgasskandal – Dieselskandal – VW-Skandal
Der ersatzfähige Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware entfällt im Rahmen des § 826 BGB, wenn dieser beim Kauf von der Manipulation bereits Kenntnis hatte.
Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.
Abgasskandal – Dieselskandal – VW-Skandal
Der ersatzfähige Schaden des Käufers eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware entfällt im Rahmen des § 826 BGB, wenn dieser beim Kauf von der Manipulation bereits Kenntnis hatte.
Ein Anspruch aus § 826 BGB entfällt, wenn das Fahrzeug trotz manipulierter Software bzw. illegaler Abschalteinrichtung ungehindert genutzt und zum ursprünglichen Kaufpreis weiterveräußert werden konnte.